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Ein Schlaganfall, ein Brand oder Hochwasser: Persönliche Notlagen sind emotional schon schlimm genug. Hinzu kommt oft eine enorme finanzielle Belastung. Einen Teil der Kosten kannst Du Dir über die Steuererklärung zurückholen – als sogenannte außergewöhnliche Belastungen. Davon gibt es im Steuerdeutsch zwei Arten: allgemeine und besondere.

 

Variante 1: Unterhalt, Behinderung, Ausbildung – besondere außergewöhnliche Belastungen

Für besondere Lebenssituationen stehen Dir Pauschal- oder Höchstbeträge zu. Für Pauschalbeträge musst Du die Kosten nicht nachweisen. Hier die vier wichtigsten, die Du in Deiner Steuererklärung beantragen kannst:

a) Unterhaltshöchstbetrag
Finanzierst Du Angehörige, die wenig Geld haben, dann steht Dir für 2020 ein Unterhaltshöchstbetrag von bis zu 9.408 Euro zu (Anlage Unterhalt). Das gilt zum Beispiel, wenn Du Deinem studierenden Kind Unterhalt zahlst, für das es kein Kindergeld mehr gibt. Oder Du unterstützt Deine im Pflegeheim wohnenden Eltern finanziell. Allerdings rechnet das Finanzamt Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers oberhalb von 624 Euro an.

b) Pflegepauschbetrag
Falls Du einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 oder 5 selbst zuhause pflegst, ohne dafür Geld zu nehmen, trägst Du dies in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Dafür erhältst Du den Pflegepauschbetrag von 924 Euro. Pflegst Du beide Elternteile, gibt es den doppelten Betrag.

c) Behinderung
Bei einer Behinderung ab einem Grad von 25 steht Dir ein Pauschbetrag von 310 bis 3.700 Euro zu (Anlage Außergewöhnliche Belastungen).

d) Ausbildungsfreibetrag
Ist Dein volljähriges Kind Studentin oder Azubi und wohnt nicht mehr bei Dir, beantragst Du in der Anlage Kind den Ausbildungsfreibetrag (bis zu 924 Euro pro Jahr).

Variante 2: Krankheit, Pflege, Kur – allgemeine außergewöhnliche Belastungen

Die wichtigsten Posten unter den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind Krankheits-, Pflege- und Kurkosten. Dazu kann beispielsweise eine künstliche Befruchtung gehören. Die Behandlungen müssen medizinisch erforderlich und die Kosten angemessen sein. Als Nachweis reicht meist eine Verordnung von der Ärztin.

Musst Du selbst krankheitsbedingt ins Pflegeheim, darfst Du Deine Mehraufwendungen steuerlich geltend machen. Das heißt: Die Pflegekosten kannst Du absetzen, nicht aber Kosten für Unterbringung und Verpflegung, denn diese hättest Du außerhalb des Pflegeheims auch. Zahlst Du die Heimkosten für Deine pflegebedürftigen Eltern, kannst Du diese komplett absetzen.

Es gibt weitere Dinge, die Du als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen darfst: Kosten für die Bestattung von Angehörigen etwa, Reparatur und Neukauf von Hausrat nach einer Naturkatastrophe oder die Entgiftung einer Wohnung (zum Beispiel, um Asbest zu beseitigen). Du trägst sie als „andere Aufwendungen“ in die Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein. Noch mehr Beispiele findest Du hier.

 

Die zumutbare Belastung: So knackst Du die Mindestgrenze

Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen kannst Du unbegrenzt absetzen – dafür musst Du die Kosten aber immer belegen können. Noch wichtiger: Du musst erstmal die Grenze der „zumutbaren Belastung“ überwinden. Das ist der Eigenanteil, den Du selbst zahlen musst.

Abhängig vom Einkommen, Familienstand und der Zahl Deiner Kinder liegt Deine zumutbare Belastung zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags Deiner Einkünfte. Mithilfe eines Rechners der Finanzverwaltung kannst Du Deine Belastungsgrenze ermitteln.

Tipp: Weil Du die zumutbare Belastungsgrenze in einem Kalenderjahr knacken musst, solltest Du planbare Ausgaben bündeln. Dies gilt beispielsweise für Zahnprothesen, Hörgeräte, Brillen, krankheitsbedingte Wohnungsumbauten und andere abzugsfähige Krankheitskosten.

 

Die Finanztip-Steuerserie:

1. Auftakt: Was Corona ändert – und die richtige Steuersoftware
2. Werbungskosten – absetzen, was Du zur Arbeit brauchst
3. Haushaltsnahe Dienste und Handwerker
4. Sonderausgaben absetzen – von Kinderbetreuung bis Spenden
5. Außergewöhnliche Belastungen – finanzielle Notlagen abmildern
6. Kapitalerträge – so setzt Du Deine Freibeträge richtig ein
7. So zahlst Du im Ruhestand weniger Steuern

 

Udo Reuß
Autor

Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

3 Kommentare

  1. Okay, also die Pflegekosten kann man absetzen, aber nicht die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. Mein Vater ist krankheitsbedingt im Pflegeheim und ich helfe ihm jedes Jahr mit seinen Steuern. Ich werde dies berücksichtigen!

  2. Guten Tag

    durch die Vermietung einer Eigentumswohnung entstehen hohe Verluste, wie Anwalts-, Gerichts-, Gerichtsvollzieherkosten, Mietausfall, Pfändungskosten, etc., wie können diese steuerlich geltend gemacht werden, als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen?

    Können die Kosten für die Wiederherstellung der Eigentumswohnung (verdeckte Mängel) auch nach deren Verkauf steuerlich geltend gemacht werden?

    Besten Dank
    Barbara Weihretter

    1. Guten Tag Frau Weihretter,
      solche Ausgaben zählen weder zu den außergewöhnlichen Ausgaben noch zu den Sonderausgaben. Die von Ihnen dargestellten Kosten hängen wohl mit Vermietungseinkünften zusammen und könnten dann ggf. in der Anlage V als Werbungskosten absetzbar sein.
      Steuertipps für Vermieter habe ich in diesem Ratgeber zusammengefasst:
      https://www.finanztip.de/steuertipps-vermieter/
      https://www.finanztip.de/steuererklaerung/

      In unserem Steuersoftwaretest haben wir auch geprüft, ob damit auch Einkünfte aus der Vermietung gut abgerechnet werden können. Wir empfehlen drei Alleskönner, die auch für Vermieter geeignet sind. Mit dem Steuerprogramm können Sie selbst sehr kostengünstig Ihre Steuererklärung erstellen:
      https://www.finanztip.de/steuersoftware/

      Für eine individuelle Steuerberatung müssten Sie sich aber an einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater wenden. Das dürfen wir nicht leisten.
      https://www.finanztip.de/lohnsteuerhilfeverein/
      https://www.finanztip.de/steuerberater/

      Freundliche Grüße
      Udo Reuß
      Experte für Steuern bei Finanztip

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