Verschiedene Anleger und Anlegerinnen an der Börse
Bild: sorbetto / GettyImages [Bearbeitung Finanztip]

Wenn Du Geld anlegst, erzielst Du regelmäßig Einnahmen – etwa durch Aktienverkäufe, Zinsen vom Festgeldkonto oder Dividenden aus dem Aktiendepot. Der Fachbegriff dafür ist Kapitalerträge. Von allem, was über den Freibetrag hinausgeht, musst Du ein gutes Viertel an Steuern abführen. Wir erklären, wann es sich lohnt, die Kapitalerträge in der Steuererklärung 2020 einzutragen – und worauf Du dabei achten musst.

Wenn Du nichts unternimmst, zieht Deine Bank automatisch ein Viertel von Deinem Gewinn ab – plus Solidaritätszuschlag, insgesamt also mindestens 26,4 Prozent. Dazu kommt gegebenenfalls noch Kirchensteuer. Die Bank zahlt die Steuern direkt ans Finanzamt – als sogenannte Abgeltungssteuer. Du bekommst das Geld also gar nicht erst zu sehen.

Das ist bequem, weil Du die Beträge nicht selbst in der Steuererklärung eintragen musst. Für viele Anlegerinnen und Anleger ist das in Ordnung – allerdings kommt es oft vor, dass am Ende zu viel an Steuern ans Finanzamt geflossen ist.

Und das solltest Du wissen:

1. Steuerfrei bis 801 Euro

Die gute Nachricht zuerst: Auf Kapitalerträge bis 801 Euro musst Du keine Steuern zahlen (1.602 Euro für Ehepaare). Denn jedem steht dieser Sparerpauschbetrag zu. Damit die Bank erst gar keine Abgeltungssteuer von Deinen Gewinnen abzweigt, solltest Du einen Freistellungsauftrag einrichten. Führst Du mehrere Konten oder Depots, dann achte darauf, den Betrag auf Deine Banken zu verteilen. Wichtig dabei: Du darfst mit allen Freistellungsaufträgen addiert den Sparerfreibetrag nicht überschreiten. Damit Du den Überblick behältst, haben wir eine kostenlose Excel-Vorlage vorbereitet.

Falls Du das versäumt hast, oder die Aufteilung unter den Banken ungünstig war, kannst Du die zu viel bezahlte Abgeltungssteuer mit der Anlage KAP zurückholen. Beim Ausfüllen helfen die Steuerbescheinigungen, die Du von den Finanzinstituten erhältst. Und natürlich unsere Steuersoftware-Empfehlungen.

2. Rentner und Studierende bleiben oft steuerfrei

Grundsätzlich keine Steuern musst Du zahlen, wenn Du mit Deinem insgesamt zu versteuernden Einkommen 2020 nicht über 9.408 Euro kommst – das ist der sogenannte Grundfreibetrag. Hinzu kommt noch der Sparerpauschbetrag von 801 Euro und der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro. Das trifft besonders oft auf Studierende, Kinder mit eigenem Vermögen, Rentner und Minijobber zu. Gezahlte Abgeltungssteuer können sie sich dann mit der Anlage KAP zurückholen.

Unser Tipp: Beantrage beim Finanzamt eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung. Diese gibst Du Deiner Bank; die Bescheinigung gilt bis zu drei Jahre.

 

3. Prüfen lassen, was günstiger kommt

Liegt Dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent (genauer gesagt: Dein Grenzsteuersatz), solltest Du die „Günstigerprüfung“ beantragen (Anlage KAP, Zeile 4). Das ist der Fall, wenn Du zusammen mit Deinen Kapitalerträgen auf ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 16.950 Euro kommst; für zusammenveranlagte Eheleute gilt der doppelte Betrag. Dann kannst Du Dir mit der Steuererklärung die Differenz zur bereits abgeführten höheren Abgeltungssteuer zurückholen. Eheleute müssen in der Regel zwei Anlagen KAP ausfüllen.

Steuerzahler, die vor dem 2. Januar 1956 geboren wurden, können mit ihren Kapitalerträgen zusätzlich vom Altersentlastungsbetrag profitieren. Das Finanzamt berücksichtigt diesen Freibetrag nur, wenn Du die Günstigerprüfung beantragst.

Übrigens: Die Günstigerprüfung ist für Dich ohne Risiko. Das Finanzamt berechnet, welche Variante für Dich vorteilhafter ist, und wendet diese an.

4. Gewinn mit Verlust verrechnen

Die Anlage KAP solltest Du auch ausfüllen, wenn Du Gewinne und Verluste bei verschiedenen Banken miteinander verrechnen willst (Zeilen 12 und 13). Dafür benötigst Du eine Verlustbescheinigung der Bank. Einen Verlust aus einem Aktienverkauf darfst Du nur mit einem Gewinn aus einem Aktiengeschäft gegenrechnen – nicht etwa mit Zinsen oder Dividenden.

5. Fonds und Anlagen im ausländischen Wertpapierdepot

Das oben beschriebene System mit Abgeltungssteuer und Freistellungsaufträgen funktioniert nur mit Erträgen, die Deinem Depot in Deutschland gutgeschrieben werden. Wenn Du ein ausländisches Depot hast, musst Du Deine Kapitalerträge selbst dem Finanzamt melden. Fülle dazu Zeile 19 der Anlage KAP aus. Erträge von Investmentfonds, von denen noch keine Abgeltungssteuer einbehalten wurde, musst Du in der Anlage KAP-INV angeben. Manche Banken oder Depotanbieter stellen eine Steuerbescheinigung aus, der Du die entsprechenden Erträge entnehmen kannst. Erträge aus Beteiligungen musst Du in die Anlage KAP-BET eintragen.

6. Die neuen Regeln für thesaurierende Auslandsfonds

Die Reform der Fondsbesteuerung sorgt seit 2018 dafür, dass in- und ausländische Fonds gleichbehandelt werden. Führst Du Dein Depot in Deutschland, dann kümmert sich Deine Bank um den abgeltenden Steuerabzug.

Die Bank ermittelt jetzt auch die Steuer für im Ausland aufgelegte Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern wieder anlegen (thesaurierende Auslandsfonds). Auf dieser Basis hat Deine Bank möglicherweise zu Jahresbeginn 2020 Abgeltungssteuer auf fiktive Erträge aus dem Vorjahr, die sogenannte Vorabpauschale, einbehalten. Deren Höhe kannst Du in der Steuerbescheinigung 2020 von Deiner Bank nachschauen.

7. Verkauf von ausländischen thesaurierenden Fonds

Hast Du in einen ausländischen thesaurierenden Fonds oder ETF investiert, so musstest Du Deine bis Ende 2017 angefallenen und wiederangelegten Dividenden (sogenannte „ausschüttungsgleiche Erträge“) Jahr für Jahr selbst in der Steuererklärung angeben. Dieser Aufwand entfällt für Erträge ab 2018, weil nun die Vorabpauschalen greifen.

Hast Du aber im vorigen Jahr einen solchen Fonds verkauft, dann musst Du dem Finanzamt nachweisen, dass Du in den Vorjahren Deine ausschüttungsgleichen Erträge bereits versteuert hast. Mehr dazu im Ratgeber KAP im Abschnitt „Verkauf von ausländischen thesaurierenden Fonds“.

8. Die neue Teilfreistellung

Steuern zahlen musst Du auf Dividenden, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne. Deine deutsche Depotbank berücksichtigt bei der Berechnung auch die neue Teilfreistellung. Bei Wertpapierfonds, die mindestens zur Hälfte mit Aktien gefüllt sind, werden nun 30 Prozent aller Erträge steuerfrei gestellt. Die Bank führt die Abgeltungssteuer nur auf den steuerpflichtigen Teil der Erträge ab – also auf 70 Prozent der Erträge von Aktienfonds und Aktien-ETFs. Das Teilfreistellungssystem hat die komplizierte Anrechnung von ausländischen Quellensteuern abgelöst.

9. Wenn Du alte Fonds verkauft hast

Fonds, die Du vor 2009 gekauft hast, gelten als bestandsgeschützte Alt-Anteile. Eine Wertsteigerung bis Ende 2017 ist komplett steuerfrei; für die Zeit danach nur bis zu einem persönlichen Freibetrag von 100.000 Euro. Wie für alle Fonds hat Deine Bank zum 31. Dezember 2017 einen fiktiven Veräußerungsgewinn festgestellt, der dauerhaft steuerfrei ist.

Die danach aufgelaufenen Wertsteigerungen werden von der Bank bei einem Verkauf automatisch versteuert und abgeführt. Wichtig: Den Freibetrag von 100.000 Euro berücksichtigt die Bank nicht. Deshalb solltest Du in so einem Fall unbedingt Deine Kapitalerträge aus der Steuerbescheinigung der Bank in die Zeile 7 eintragen und die Zeile 10 der Anlage KAP ausfüllen. Wie das geht, liest Du im Ratgeber dazu im Abschnitt „Freibetrag sichern, …“. Lohn der Mühe: Das Finanzamt erstattet Dir die abgeführte Abgeltungssteuer.

10. Korrekturen bei falscher Abrechnung der Bank

Es kann sein, dass Deine Bank beim Steuerabzug Fehler gemacht hat – beispielsweise nach einem Depotwechsel. Prüfe daher Deine Steuerbescheinigung genau. Wie das ab 2018 eingeführte Investmentsteuergesetz funktioniert, haben wir in unserem Ratgeber ausführlich erklärt. Beispiele für mögliche Fehler Deiner Bank nennen wir in unserem KAP-Ratgeber unter dem Abschnitt „Korrekturen bei falscher Abrechnung“. Die richtigen Beträge kannst Du in den Korrekturspalten der Anlage KAP eintragen.

11. Erstattungszinsen vom Finanzamt versteuern

Falls Dir das Finanzamt Steuern erstattet und eine Karenzzeit von 15 Monaten verstrichen ist, bekommst Du Zinsen auf den Betrag: Und zwar 0,5 Prozent monatlich, beziehungsweise 6 Prozent im Jahr. Auch dieser Zinsgewinn ist wieder zu versteuern. Deshalb musst Du Zinsen vom Finanzamt in der Anlage KAP in Zeile 18 eintragen als „Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben“. Es könnte sein, dass diese Erträge – und damit die Steuer darauf – künftig geringer ausfallen wird. Derzeit liegt nämlich eine Klage beim Bundesverfassungsgericht: Der klagende Steuerzahler hält den Zinssatz des Finanzamtes für viel zu hoch (Az. 2 BvR 482/14). Die Zinsen werden daher im Steuerbescheid nur vorläufig festgesetzt.

Wenn Du vom Fiskus Zinsen erhalten hast, bist Du verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Deine Erklärung für das Jahr 2020 muss dann bis spätestens 2. August 2021 beim Finanzamt eintreffen.

 

 

Die Finanztip-Steuerserie:

1. Auftakt: Was Corona ändert – und die richtige Steuersoftware
2. Werbungskosten – absetzen, was Du zur Arbeit brauchst
3. Haushaltsnahe Dienste und Handwerker
4. Sonderausgaben absetzen – von Kinderbetreuung bis Spenden
5. Außergewöhnliche Belastungen – finanzielle Notlagen abmildern
6. Kapitalerträge – so setzt Du Deine Freibeträge richtig ein
7. So zahlst Du im Ruhestand weniger Steuern

 

Udo Reuß
Autor

Stand:

Udo Reuß war bis Sommer 2022 Steuer-Experte bei Finanztip. Zuvor hat der Diplom-Kaufmann mit Schwerpunkt Steuerrecht für verschiedene Wirtschafts- und Fachverlage wie Handelsblatt, F.A.Z.-Verlagsgruppe, Haufe-Lexware und Vogel Business Media geschrieben – 14 Jahre davon als Chefredakteur von Fachzeitschriften.

8 Kommentare

  1. Sie schreiben: „Liegt Dein persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent (genauer gesagt: Dein Grenzsteuersatz), solltest Du die „Günstigerprüfung“ beantragen (Anlage KAP, Zeile 4). Das ist der Fall, wenn Du zusammen mit Deinen Kapitalerträgen auf ein zu versteuerndes Einkommen von höchstens 16.950 Euro kommst“
    Weshalb ZUSAMMEN mit den Kapitalerträgen? Muss es nicht VOR der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitalerträgen sein? Denn dann würden (Teile der) Kapitalerträge mit einem niedrigeren Grenzsteuersatz versteuert werden.

  2. Es heißt Studenten und nicht Studierende. Schade, alles was hier steht wirkt leider unglaubwürdig. Wie sollte man jemandem vertrauen welcher absichtlich solche falschen Begriffe benutzt?

  3. Gut zu wissen, dass man keine Steuern zahlen muss, solange sein Jahreseinkommen 9.408 Euro nicht übersteigt. Mein Neffe hat neulich seinen ersten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Er freut sich, dass er zunächst noch keine Steuern zahlen muss, da sein Jahreseinkommen weniger als 9000 Euro jährlich beträgt.

  4. Hallo, mit Interresse lese ich den Finanztip. Vielleicht könnten Sie mal das Thema Versteuerung von Spin off Maßnahmen bei Kapitalfirmen aufgreifen. Leider findet man im Netz darüber wenig.

  5. Es ist eine (von Ikea übernommene?) Unsitte, alle Menschen zu duzen.
    Ich zähle Sie ja schließlich nicht zu meinem privaten Kreis.

    1. Wir wollen Ihnen nicht zu Nahe treten, ganz sicher nicht. Es geht halt nur „Sie“ oder „Du“. Die einen lassen sich lieber duzen, die anderen lieber siezen. Wir bitten Sie daher um Verständnis, dass wir uns inzwischen für diese Variante entschieden haben.

  6. Liebes Finanztip-Team,

    ich habe eine Frage zu dem letzten Punkt, dem versteuern Erstattungszinsen vom Finanzamt.

    Ich habe Anfang 2019 meinen Steuerbescheid für das Steuerjahr 2014 erhalten, welches ich Ende 2018 eingereicht habe, da ich freiwillig die Steuererklärung abgeben kann/konnte.

    In der Abrechnung (Stichtag: 03.01.2019) habe ich das erste Mal Erstattungszinsen zur Einkommensteuer erhalten.

    Meine Frage lautet nun: Da ich die Zinsen erst in dem Jahr 2019 erhalten habe, gelten diese dann für das Steuerjahr 2019 und müssen entsprechend in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2019 angeben werden, für die die Abgabefrist bis zum 31.Juli 2020 läuft?

    Ich freue mich auf eure Rückmeldung.

    Viele Grüße,
    Robin Hüwel

  7. Mit Interesse lese ich stets den Newsletter von Finanztip. Aktuell vermisse ich allerdings Meldungen zum erneuten Staatsbankrott von Argentinien und den Auswirkungen für die Inhaber von argentinischen Staatsanleihen. Seltsamerweise finde ich auch bei google keinerlei Hinweise.
    Haben Sie evtl. nähere Informationen. Es soll bereits Umtauschangebote geben, die aber nicht für Privatanleger, sondern nur für „qualified noteholders“ gelten und über deren Annahme bis 06.05.2020 – 16:30 Uhr entschieden werden muss.

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