Kinderfreibetrag So sparen Eltern Steuern: Kinderfreibetrag und mehr

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du Kinder hast, steht Dir entweder der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zu. Zusätzlich können Geringverdiener auf Antrag den Kinderzuschlag erhalten.
  • Nach Trennung und Scheidung gilt: Während das Kindergeld nur ein Elternteil bekommt, können sich die Eltern den Kinderfreibetrag aufteilen.

So gehst Du vor

  • Kindergeld und Kinderzuschlag beantragst Du bei der Familienkasse. Den Kinderfreibetrag beantragen musst Du nicht, den erhältst Du automatisch. In der Steu­er­er­klä­rung füllst Du für jedes Kind die Anlage Kind aus. 
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
  • Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2023.
  • Für sehr einfache Fälle bietet sich auch eine Steuer-App an. In unserem ausführlichen App-Test haben uns Steuerbot, Wiso Steuer und Taxfix besonders überzeugt.

Kinder schenken viel Freude, kosten aber auch viel Geld. Einen Teil davon können sich Eltern über die Steu­er­er­klä­rung mit der Anlage Kind zurückholen, weil der Staat Familien mit Kindern und Alleinerziehende unterstützt. Die wichtigsten Förderinstrumente sind dabei der Kinderfreibetrag und das Kindergeld.

Wir erklären Dir zuerst, was es mit dem Kinderfreibetrag auf sich hat. Danach erfährst Du die wichtigsten Punkte zum Kindergeld. Anschließend geht es um das Verhältnis zwischen diesen beiden Dingen. Zum Schluss zeigen wir in Kürze, welche Steuervorteile Eltern noch nutzen können. 

Was ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag im deutschen Steuerrecht. Er ist vom Prinzip her ähnlich dem Grundfreibetrag. Bei letzterem wird das Existenzminimum der steuerzahlenden Person steuerfrei gestellt, beim Kinderfreibetrag geht es um das Existenzminimum des Kindes oder der Kinder. Das bedeutet kurz gesagt, dass Eltern steuerlich besser gestellt sind als Kinderlose.

Eltern erhalten nicht nur für ihren leiblichen Nachwuchs Kinderfreibeträge, sondern auch für Pflegekinder und adoptierte oder angenommene Kinder. Voraussetzung ist, dass das Kind seinen familiären Mittelpunkt bei den Pflegeeltern hat (§ 32 Einkommensteuergesetz EStG und § 63 EStG).

Musst Du den Kinderfreibetrag beantragen?

Das gibt eine kurze Antwort: Nein. Alles was Du machen musst, ist die Anlage Kind in der Steu­er­er­klä­rung auszufüllen. Der Rest geschieht automatisch. Anders sieht das beim Kindergeld aus, das Du beantragen musst, aber dazu kommen wir später.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag besteht aus zwei Teilen:

  • dem Freibetrag für das Existenzminimum des Kindes (sächlicher Kinderfreibetrag) und
  • dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA).

Den Freibetrag für das Existenzminimum passt der Gesetzgeber regelmäßig an, weil sich die Preise, zum Beispiel für Lebensmittel, ändern können. Pro Kind und Elternteil betrug er im Jahr 2020 2.586 Euro, 2021 stieg er auf 2.730 Euro und 2022 auf 2.810 Euro.

2023 beträgt der Kinderfreibetrag für das Existenzminimum 3.012 Euro, 2024 steigt er auf 3.192 Euro.

Der Betreuungsfreibetrag blieb hingegen jahrelang konstant. Bis 2020 betrug er pro Elternteil 1.320 Euro. Erst 2021 stieg er für jedes Elternteil auf 1.464 Euro.

Beide Freibeträge verdoppeln sich, wenn die Eltern verheiratet sind und zusammenveranlagt werden.

Die Kinderfreibeträge pro Kind setzen sich folgendermaßen zusammen:

Tabelle: Kinderfreibeträge 2021 bis 2024

2021202220232024

Freibetrag für das Existenzminimum

2.730 €2.810 €3.012 €3.192 €

Betreuungsfreibetrag (BEA)

1.464 €1.464 €1.464 €1.464 €
Summe pro Elternteil4.194 €4.274 €4.476 €4.656 €
insgesamt für Eltern8.388 €8.548 €8.952 €9.312 €

Quellen: Paragraf 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz und Inflationsausgleichsgesetz (Stand: 22. Dezember 2023)

Nochmal in Worten: Der Kinderfreibetrag 2023 beträgt 8.952 Euro, er steigt 2024 auf 9.312 Euro.

Achtung: Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) plant, den Kinderfreibetrag für 2024 noch mehr zu erhöhen. Dann würde dieser sogar bei 9.540 Euro liegen. Ob es so kommt, steht bisher aber noch nicht fest.

Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag stehen grundsätzlich jedem der beiden Elternteile zu. Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag besteht dann, wenn der andere Elternteil des Kindes verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Das gilt ebenfalls, sofern der andere Elternteil „untergetaucht“ ist oder sich der Vater nicht amtlich feststellen lässt.

Exkurs: Zu niedriger Kinderfreibetrag?

Bis wann gibt es den Kinderfreibetrag?

Sofern das Kind nicht älter als 18 Jahre alt ist, hat jedes Elternteil Anspruch auf einen Freibetrag von 0,5 – also jeweils die Hälfte des gesamten Kinderfreibetrages. Das gilt auch für Alleinerziehende und nicht verheiratete und getrennt veranlagte Eltern.

Vom Kinderfreibetrag kannst Du auch bei volljährigen Nachkommen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres profitieren. Das ist möglich, wenn Dein Kind eine Berufsausbildung macht (einschließlich Schulausbildung) oder studiert. Auch falls Dein Sohn oder Deine Tochter keinen Ausbildungsplatz hat und deshalb die Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen konnte, hast Du den Anspruch. Das gilt auch für ein volljähriges Kind, sofern es einen der folgenden Dienste leistet:

  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr,
  • europäischer/entwicklungspolitischer Freiwilligendienst,
  • Freiwilligendienst aller Generationen,
  • internationaler Jugendfreiwilligendienst,
  • Bundesfreiwilligendienst oder
  • einen anderen Dienst im Ausland.

Dein Anspruch auf den Kinderfreibetrag bleibt auch dann erhalten, wenn sich Dein Nachwuchs in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und einem der oben genannten Dienste befunden hat. Dabei sind höchstens vier Monate zulässig.

Eine Besonderheit gilt für arbeitslose Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: Sie müssen bei einer Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sein, und zwar in Deutschland, der Schweiz, in der Europäischen Union oder in einem Land, das zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört.

Abgeschlossene Berufsausbildung

Auch nachdem Dein volljähriges Kind unter 25 seine erste Berufsausbildung oder sein Erststudium abgeschlossen hat, kannst Du weiterhin von den Freibeträgen profitieren. Das geht unter anderem, solange das Kind einer weiteren Ausbildung nachgeht, etwa ein Bachelor- oder ein Masterstudium absolviert. Oder nach seiner Erstausbildung beispielsweise einen Freiwilligendienst leistet.

In diesen Fällen kommt allerdings eine wichtige Einschränkung hinzu: Dein Kind darf keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.

Darunter versteht das Finanzamt alles, was über 20 Stunden vertraglich vereinbarte, regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht. Ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein 520-Euro-Job (ab 1. Januar 2024 dann 538-Euro-Job) schaden nicht. Bei solchen geringfügig entlohnten Beschäftigungen spielt die wöchentliche Arbeitszeit keine Rolle. Das Kind darf allerdings nicht mehrere Jobs haben, bei denen es insgesamt mehr als 520 Euro (ab 2024 dann 538 Euro) verdient.

Von einer geringfügigen oder kurzfristigen Beschäftigung geht das Finanzamt auch aus, sofern das Kind zwar mehr als 520 Euro im Monat verdient, innerhalb des gesamten Jahres aber höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage arbeitet.

Dein Sohn oder Deine Tochter darf auch eine geringfügige Beschäftigung neben einer anderen Erwerbstätigkeit ausüben, solange dadurch insgesamt nicht die 20-Stunden-Grenze überschritten wird. Erlaubt ist auch eine vorübergehende (höchstens drei Monate lange) Ausweitung der Beschäftigung auf mehr als 20 Stunden, wenn den Rest des Jahres durchschnittlich die wöchentliche Arbeitszeit eingehalten wird.

Das Finanzamt versteht unter „Erwerbstätigkeit“ nicht nur das Arbeitnehmerdasein. Auch eine land- und forstwirtschaftliche, eine gewerbliche und eine selbstständige Tätigkeit gehören dazu. Wenn Dein Kind schon laut Arbeits­vertrag 20 Stunden die Woche arbeitet, sollte es also nicht zusätzlich noch eine freiberufliche Tätigkeit oder Nebengewerbe anmelden. 

Sonderfall Ausland

Der Kinderfreibetrag steht Dir auch dann zu, wenn Dein Nachwuchs nicht in Deutschland lebt. Das Finanzamt berücksichtigt dabei allerdings die wirtschaftlichen Verhältnisse des Staates, in dem Dein Kind wohnt. Je nach Land kürzt es die KInderfreibeträge um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel. Ausschlaggebend dafür ist die sogenannte Ländergruppeneinteilung. Die Werte ab dem Steuerjahr 2024 findest Du im Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18. Dezember 2023. Für die Jahre 2021 bis 2023 war das BMF-Schreiben vom 11. November 2020 maßgeblich.

Möglicherweise erbringt der ausländische Staat dem Kindergeld vergleichbare Zahlungen. Dann erhältst Du entweder in Deutschland kein Kindergeld oder das im Ausland gezahlte wird auf das deutsche Kindergeld angerechnet.

Wenn Dein Kind sich nur wegen seiner Berufsausbildung im Ausland aufhält, aber weiterhin zu Deinem Haushalt gehört oder in Deutschland einen eigenen Haushalt hat, trägst Du die deutsche Anschrift in der Anlage Kind ein. So sicherst Du Dir den vollen Kinderfreibetrag.

Sprachaufenthalte im Ausland erkennt der Fiskus als Berufsausbildung an. Unproblematisch ist es, wenn die Sprachferien verbunden sind mit dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einem College oder einer Universität. In allen anderen Fällen muss der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Fremdsprachenunterricht mit wöchentlich zehn Stunden begleitet werden. Das gilt vor allem bei Auslandsaufenthalten im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen.

Für behinderte Kinder gelten Sonderregeln

Sollte Dein Kind nicht selbst für sich sorgen können, weil es körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, wird es auch nach Vollendung des 25. Lebensjahres unbegrenzt berücksichtigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Behinderung schon vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist.

Ein Kind ist außerstande, sich selbst finanziell zu unterhalten, wenn es mit seinen eigenen Mitteln nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Gemeint ist damit:

  1. der allgemeine Lebensbedarf (Grundfreibetrag in Höhe von 9.744 Euro im Jahr 2021, 10.347 Euro im Jahr 2022, 10.908 Euro im Jahr 2023) und
  2. zusätzlich der individuelle behinderungsbedingte Mehrbedarf (unter anderem Kosten für eine Heimunterbringung, Pflegebedarf in Höhe des gezahlten Pflegegelds, gegebenenfalls Behinderten-Pauschbetrag).

Dazu verlangt das Finanzamt eine Gegenüberstellung des notwendigen Lebensbedarfs mit den eigenen finanziellen Mitteln des Kindes. Die ergeben sich aus dem verfügbaren Nettoeinkommen und den Leistungen Dritter. Bei der Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens sind alle steuerpflichtigen Einkünfte zu berücksichtigen, alle steuerfreien Einnahmen und etwaige Steuererstattungen. Abzuziehen sind tatsächlich gezahlte Steuern und Vorsorgeaufwendungen, das heißt, die Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeit­nehmern.

Kinderfreibetrag bei der Lohnsteuer?

Die meisten Eltern kennen es: Auch bei der Lohnsteuer spielen Kinderfreibeträge eine Rolle. Da steht dann die jeweilige Steuerklasse und zum Beispiel zusätzlich noch +0,5. Früher war das auf der Lohnsteuerkarte aus Pappe verzeichnet, heute in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen - kurz ELStAM - gespeichert. Die 0,5 bedeuten, dass es einen halben Kinderfreibetrag gibt, die andere Hälfte ist dann beim anderen Elternteil.

Und wer jetzt frohlockt, dass er mit einem Kinderfreibetrag weniger Lohnsteuer zahlen muss, den müssen wir enttäuschen. Denn steuerlich kommt der Kinderfreibetrag erst bei der (Einkommen-)Steuererklärung zum Tragen.

Doch warum steht der dann bei der Lohnsteuer überhaupt drauf? Nun, berücksichtigt wird der Kinderfreibetrag dann doch, aber nur beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer. Musst Du weder Soli noch Kirchensteuer zahlen, hast Du als Elternteil netto genauso viel raus wie jemand ohne Kinder in der gleichen Steuerklasse.  

Was ist mit dem Kindergeld?

Um es gleich vorweg zu schreiben: Wer und bis wann Kindergeld erhält, gleicht den Voraussetzungen für den Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Du kannst für Dein Kind aber nur entweder Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten. Für einige Steuerzahler bringen die Kinderfreibeträge einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil. Wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung samt Anlage Kind für jedes Kind ausfüllst, dann wendet das Finanzamt automatisch die für Dich günstigste Variante an („Günstigerprüfung“).

Kindergeld steht Dir ab der Geburt Deines Kindes zu. Es wird monatlich ausgezahlt.

Tabelle: Monatliches Kindergeld

Jahrerstes Kindzweites Kinddrittes Kindweiteres Kind
2014184 €184 €190 €215€
2015188 €188 €194 €219 €
2016190 €190 €196 €221 €
2017192 €192 €198 €223 €
2018194 €194 €200 €225 €
ab Juli 2019204 €204 €210 €235 €
2020204 €204 €210 €235 €
2021219 €219 €225 €250 €
2022219 €219 €225 €250 €
2023250 €250 €250 €250 €
2024250 €250 €250 €250 €

Quellen: Paragraf 66 Einkommensteuergesetz und Inflationsausgleichsgesetz (Stand: 9. November 2022)

 

Kinderbonus wegen Corona ab 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie hat die Familienkasse Kindergeldberechtigten im Herbst 2020 einmalig 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Diesen Betrag gab es für jedes Kind, das im Jahr 2020 mindestens einen Monat einen Kindergeldanspruch hatte. Also auch für Kinder, die zum Beispiel im Laufe des Jahres ihre Ausbildung beendet haben oder erst Ende des Jahres geboren wurden. Auch 2021 wurde für jedes Kind einmalig 150 Euro Kinderbonus ausgezahlt, 2022 schließlich 100 Euro.

Kindergeld nur auf Antrag

Alle Eltern sollten Kindergeld beantragen, denn zahlreiche Vergünstigungen, beispielsweise im Steuerrecht, hängen vom Kindergeldanspruch ab. Ob ein solcher besteht, weiß das Finanzamt nur, wenn Du einen Kindergeldantrag gestellt hast. 

Das Kindergeld beantragst Du bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit. Du benötigst für den Antrag die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern des Kindes sowie des Elternteils, der das Kindergeld erhalten soll. Worauf Du beim Antrag sonst noch achten solltest, erklären wir Dir in unserem Ratgeber Kindergeld.

Kinderzuschlag für Geringverdiener

Als Geringverdiener kannst Du den Kinderzuschlag als Ergänzung zum Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Ab dem 1. Januar 2024 ist der höchstmögliche Kinderzuschlag 292 Euro.

Zuvor betrug der Kinderzuschlag seit Juli 2019 monatlich bis zu 185 Euro, seit 2021 bis zu 205 Euro und seit 1. Januar 2022 bis zu 209 Euro. Zusätzlich gab es seit 1. Juli 2022 einen Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich, so dass der Kinderzuschlag in der zweiten Jahreshälfte 2022 maximal 229 Euro betrug. Im Jahr 2023 waren es laut Inflationsausgleichsgesetz bis zu 250 Euro.

Im Antrag auf Kinderzuschlag musst Du die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Kindes angeben.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Für jedes Kind füllst Du eine eigene Anlage Kind in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung aus. Mit diesem Steuerformular musst Du Dich auch auseinandersetzen, wenn Deine Lohnsteuerbescheinigung Angaben zu Deinen Kindern enthält. Wenn Du das gemacht hast, ist der Job für Dich auch erledigt. Denn am Ende sagt Dir das Finanzamt nicht nur, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag besser ist, sondern berechnet Deine Steuer auch noch mit der für Dich besten Variante.

Vergleichsrechnung bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen

Der Regelfall ist, dass Eltern Kindergeld erhalten. Mit der Steu­er­er­klä­rung lassen sie dann vom Finanzamt überprüfen, ob für sie die Kinderfreibeträge günstiger sind. Das ist die sogenannte Günstigerprüfung.

Grundsätzlich gilt: Eltern können nicht Kindergeld erhalten und zusätzlich die vollen Kinderfreibeträge von der Steuer absetzen. Das Finanzamt verrechnet nämlich das Kindergeld mit dem Steuervorteil, der sich durch die Kinderfreibeträge ergibt. Es bleibt daher nur die Differenz zwischen Kindergeld und Steuerfreibeträgen. Das Finanzamt prüft nach der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung mit Anlage Kind automatisch, was günstiger ist: Kindergeld oder Kinderfreibetrag.

Achtung: Beim steuerlichen Familienleistungsausgleich zieht das Finanzamt aber generell den Anspruch auf das Kindergeld heran und nicht das an Dich tatsächlich gezahlte Kindergeld.

Kinderfreibetrag erst bei hohen Einkommen besser als Kindergeld

Falls sich verheiratete Eltern zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, profitieren sie 2021 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von rund 77.500 Euro von einer zusätzlichen Steuerentlastung (nach Anrechnung des im Mai 2021 ausgezahlten Kinderbonus von 150 Euro). 

Diese Grenze hat sich in den Folgejahren verändert. Im Jahr 2024 liegt sie bei rund 85.000 Euro, was einem monatlichen Brutto von rund 9.000 Euro entspricht. 

Wenn ein Kind im gesamten Jahr 2020 kindergeldberechtigt war, zahlte die Familienkasse insgesamt 2.748 Euro aus (2.448 Euro Kindergeld + 300 Euro Kinderbonus). Dieser Betrag wurde aber im Rahmen des Familienleistungsausgleichs mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Folglich profitierten gutverdienende Eltern nach der Steu­er­er­klä­rung nur teilweise oder überhaupt nicht vom Corona-Kinderbonus. Letzteres ist der Fall für ein Ehepaar mit einem Kind und einem zu versteuernden Einkommen von insgesamt über 86.000 Euro. Ungekürzt verbleibt der Corona-Kinderbonus bis zu einem Jahreseinkommen von knapp 68.000 Euro.

Ein zusammenveranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern bekam im Mai 2021 insgesamt 300 Euro Kinderbonus ausgezahlt. Bis zu einem Einkommen von 69.040 Euro profitierte es in voller Höhe davon. Verdiente es mehr, wurde der Kinderbonus durch die Verrechnung mit den zwei Kinderfreibeträgen abgeschmolzen. Bei einem Einkommen ab knapp 86.000 Euro blieb vom Kinderbonus nichts mehr übrig.   

Kindergeld wird nur sechs Monate rückwirkend gezahlt

Eltern mit Kindergeldanspruch sollten sich für ihren Antrag bei der Familienkasse nicht allzu viel Zeit lassen. Seit 2018 wird Kindergeld ab Antragstellung längstens sechs Monate rückwirkend gezahlt.

Insbesondere Eltern, deren volljährige Kinder auf den gewünschten Ausbildungs- oder Studienplatz warten müssen, kann es passieren, dass sie den Antrag verspätet stellen und trotz eines längeren Anspruchs nur für die letzten sechs Monate Kindergeld erhalten.

Bis Mitte 2019 durften die Finanzämter das Kindergeld bei der Günstigerprüfung auch dann anrechnen, wenn es gar nicht gezahlt wurde – etwa weil die Eltern den Antrag zu spät gestellt hatten. Dadurch ging für viele betroffene Eltern die steuerliche Entlastung verloren. Denn wenn die Vergleichsberechnung des Finanzamts ergibt, dass sich die Kinderfreibeträge steuerlich günstiger auswirken als das Kindergeld, dann bekommen die Eltern die steuerliche Differenz ausbezahlt.

Hast auch Du Kindergeld zu spät beantragt, kannst Du jetzt von einer Gesetzesänderung profitieren, musst dafür aber eventuell selbst aktiv werden. Der Bundesrat hat am 28. Juni 2019 dem Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch zugestimmt. Darin ist geregelt, dass das Finanzamt Kindergeld, das die Familienkasse wegen eines verspäteten Antrags nicht gezahlt hat, nicht mehr auf die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge anrechnen darf. Das Finanzamt darf nur tatsächlich ausgezahltes Kindergeld berücksichtigen.

Der Bundesverband der Lohn­steu­er­hil­fe­ver­eine weist darauf hin, dass die Regelung für alle noch nicht bestandskräftige Veranlagungen gilt. Das sind Steuerbescheide, die das Finanzamt als vorläufig gekennzeichnet hat und diejenigen, gegen die Du noch Einspruch einlegen kannst. Wurde Dir aufgrund eines verspäteten Antrags die rückwirkende Kindergeldauszahlung versagt, solltest Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, falls das Finanzamt im Steuerbescheid nicht gezahltes Kindergeld auf den Kinderfreibetrag angerechnet hat.

Du solltest dem Finanzamt mit dem Kindergeldbescheid oder einer Bescheinigung der Familienkasse die Differenz zwischen dem Anspruch aufs Kindergeld und dem tatsächlich ausgezahlten Kindergeld nachweisen. Dann erst kann das Finanzamt die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge im Steuerbescheid korrekt ausweisen.

Was passiert bei Trennung und Scheidung?

Trennen sich Eltern, müssen sie auch die Steu­er­er­klä­rung neu durchdenken. Kindergeld kann nur einer der beiden Ex-Partner erhalten. Bleibt das Kind zum Beispiel bei der Mutter, dann steht ihr auch das Kindergeld zu.

Zahlt beispielsweise der Mann Unterhalt für das Kind, wird das Kindergeld aber angerechnet. Der Vater schuldet dem Kind Barunterhalt. Davon kann er jedoch die Hälfte des Kindergelds abziehen. Folglich reduziert sich der monatlich zu zahlende Kindesunterhalt. Steuerlich absetzen kann der Vater den Kindesunterhalt aber nicht.

Anders behandelt werden die steuerlichen Freibeträge: der Kinderfreibetrag und der sogenannte BEA-Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Grundsätzlich stehen diese Freibeträge beiden Elternteilen gleichermaßen zu. Deshalb gibt es steuerrechtlich halbe Kinder: wenn nämlich der Freibetrag für ein Kind zwischen Vater und Mutter aufgeteilt werden muss.

Wem nach der Trennung der volle Kinderfreibetrag zusteht

Unter bestimmten Umständen kann der betreuende Elternteil für das Kind oder die Kinder den vollen Freibetrag absetzen:

  • Der andere Elternteil ist bereits vor Beginn des Kalenderjahres verstorben.
  • Der andere Elternteil lebt dauerhaft im Ausland und ist deshalb nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • Der Aufenthalt des anderen Elternteils ist nicht zu ermitteln.
  • Der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar.
  • Der betreuende Elternteil hat allein das Kind adoptiert oder als Pflegekind aufgenommen.
  • Die Mutter gibt den Behörden den Namen des Vaters nicht preis.

So lässt Du den vollen Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag auf Dich übertragen

In bestimmten Fällen kann der betreuende Elternteil den halben Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen. Dazu ist ein Antrag in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung nötig. Die Voraussetzungen sind:

  1. Der Unterhaltsverpflichtete zahlt weniger als 75 Prozent des fälligen Kindesunterhalts.
  2. Mangels Leistungsfähigkeit ist der andere Elternteil gar nicht unterhaltspflichtig.

Wenn in unserem Beispielfall die Mutter das Kind betreut, kann sie in einer solchen Situation die kompletten Kinder- und BEA-Freibeträge beantragen. Das gilt auch für die weiteren kinderbezogenen Freibeträge wie Kinderzulage, Ausbildungsfreibetrag, Behinderten-Pauschbetrag und Hinterbliebenen-Pauschbetrag.

Für Kinder unter 18 Jahren lässt sich der BEA-Freibetrag von einem zum anderen Elternteil übertragen. Oft ist es so, dass die Mutter, die das Kind allein betreut, diesen einseitigen Antrag stellt und dann den BEA-Freibetrag alleine bekommt. Dafür verlangt das Finanzamt keinerlei Nachweise, denn der andere Elternteil muss nicht zustimmen.

Wichtig: Das Kind darf beim unterhaltsverpflichteten Elternteil (in diesem Beispiel der Vater) nicht gemeldet sein. Ein einziger Tag wäre schon schädlich.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs kann jedoch der unterhaltsverpflichtete Elternteil widersprechen, dass sein halber BEA-Freibetrag übertragen wird (BFH, Urteil vom 8. November 2017, Az. III R 2/16)). Der Widerspruch ist immer dann erfolgreich möglich, wenn der Elternteil sein minderjähriges Kind regelmäßig betreut und dabei auf insgesamt mindestens 10 Prozent der Betreuungszeit kommt. Eine Vereinbarung, dass er das Kind jedes zweite Wochenende und hälftig in den Ferien betreut, ist ein gleichmäßiger Betreuungsrhythmus. Praktiziert er diesen tatsächlich, dann würde er das Kind an mehr als 37 Tagen im Jahr betreuen und läge damit oberhalb der 10-Prozent-Grenze. Ihm steht dann der halbe BEA-Freibetrag zu.

In den folgenden Kapiteln lassen wir Kinderfreibetrag und Kindergeld weitestgehend hinter uns und zeigen Dir weitere Steuervorteile für Eltern. 

Sozialversicherung und Riester

Die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung für Dein Kind kannst Du als Sonderausgaben von der Steuer abziehen. Sofern Du für dieses Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hast, gehören die gezahlten Beiträge in die Anlage Kind.

Auch wenn Dein Kind Auszubildender mit eigenem Einkommen ist, darfst Du die Kosten absetzen. Vorausgesetzt, dass Du die Beiträge für Dein Kind wirtschaftlich getragen hast. Dann gibst Du die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, die Du für Dein Kind zahlst oder ihm erstattest, bei den Vorsorgeaufwendungen in Deiner Steu­er­er­klä­rung an (Anlage Vorsorgeaufwand). Das gilt, wenn Du keinen Anspruch auf Kindergeld hast.

Unterhaltsleistungen für ältere Kinder absetzen

Du musst steuerlich nicht unbedingt leer ausgehen, wenn Dein Nachwuchs die maßgebende Altersgrenze überschritten hat und Du kein Kindergeld mehr erhältst. Deine Kosten für den Unterhalt und eine Berufsausbildung Deiner Kinder kannst Du als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

Als Höchstbetrag gilt der im jeweiligen Jahr geltende Grundfreibetrag – für das Jahr 2023 liegt der Unterhaltshöchstbetrag bei 10.908 Euro (2024: 11.604 Euro).

Der absetzbare Betrag erhöht sich noch um die Kosten, die Du für die Basisabsicherung Deines unterhaltsberechtigten Kindes in der Kran­ken­ver­si­che­rung und der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung gezahlt hast.

Allerdings wird das eigene Einkommen des Unterstützten angerechnet, soweit es oberhalb von 624 Euro im Jahr liegt. Es reduziert den abzugsfähigen Betrag dementsprechend.

Was bringen Kinder bei einem Riester-Vertrag?

Viele Steuerzahler haben für ihre private Altersvorsorge Riester-Verträge abschlossen. Diese werden steuerlich besonders gefördert: Es gibt jährlich pro Kind 300 Euro Zulage, wenn es 2008 oder später geboren wurde. Für ein älteres Kind sind 185 Euro Kinderzulage drin.

Als Riester-Sparer kannst Du die Kinderzulage selbst dann beanspruchen, wenn Du für Deinen Sohn oder Deine Tochter nur einen Monat lang im Jahr Kindergeld bezogen hast. Dafür stellst Du am besten einen Dauerzulagenantrag bei Deinem Anbieter.

Für die vollen Förderbeträge musst Du mindestens 4 Prozent Deines ren­ten­ver­si­che­rungs­pflich­tigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich der Grund- und Kinderzulagen in Deinen Sparvertrag einzahlen. Ansonsten wird die Zulage gekürzt.

Eigenbeiträge und Zulagen bis zu 2.100 Euro im Jahr sind zudem als Sonderausgaben abzugsfähig. Besserverdienende können sich so noch einen zusätzlichen Steuervorteil sichern.

In der Steu­er­er­klä­rung musst Du dafür die Anlage AV auszufüllen.

Exkurs: Kind wohnt mit Partner zusammen

Noch mehr sparen mit Finanztip Deals!

200 € Neukundenbonus für die Eröffnung eines Wertpapierdepots, kostenlose Zeitschriften im Jahresabo und Bahntickets zum Super-Sparpreis. Solche und andere heiße Deals findest Du in unserem Schnäppchen-Portal. 

Zu den Deals

Ausbildungsfreibetrag und Alleinerziehende

Solange sich Dein volljähriges Kind noch in der Berufsausbildung befindet und außerhalb Deines Haushalts wohnt, kannst Du eine weitere Steuersparmöglichkeit nutzen: den Freibetrag zur Abgeltung eines Sonderbedarfs bei Berufsausbildung. Dieser Ausbildungsfreibetrag beträgt ab 2023 jährlich 1.200 Euro (Jahressteuergesetz 2022). Bis 2022 waren es noch 924 Euro. Voraussetzung ist, dass Du Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise Kinderfreibetrag hast. Zur Ausbildung gehört übrigens auch die Schulausbildung oder ein Studium.

Das Finanzamt kürzt den Ausbildungsfreibetrag, wenn die genannten Voraussetzungen nicht das ganze Jahr erfüllt waren. Hat Dein Kind seine Berufsausbildung zum Beispiel im Dezember abgebrochen, verringert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Eine Voraussetzung für den Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag ist die auswärtige Unterbringung. Das ist erfüllt, wenn Dein Kind außerhalb der elterlichen Wohnung untergebracht ist, beispielsweise in einer eigenen Wohnung, im Studentenwohnheim, in einer Wohngemeinschaft oder bei Verwandten.

Falls Du geschieden bist oder dauernd getrennt lebst, kann jeder Elternteil den Freibetrag zur Hälfte in Anspruch nehmen. Ihr könnt ihn aber auch in einem anderen Verhältnis aufteilen. Dazu gebt Ihr einfach in der Anlage Kind einen Anteil in Prozent an und fügt Eurer Steu­er­er­klä­rungen einen formlosen Antrag beider Elternteile bei, aus dem Eure Aufteilung hervorgeht. Den Antrag müssen beide Elternteile unterschreiben.

Steuervorteile für Alleinerziehende

Singles, die ein Kind erziehen, für das sie Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können einen weiteren Ent­last­ungs­be­trag steuerlich geltend machen. Seit dem 1. Januar 2023 beträgt dieser Ent­last­ungs­be­trag laut Jahressteuergesetz 2022 auf 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind gibt es 240 Euro obendrauf. Bei drei Kindern sind es also 4.740 Euro.

Bis 2022 betrug der Ent­last­ungs­be­trag noch 4.008 Euro, bis 2019 nur 1.908 Euro.

Für diesen Freibetrag gibt es jedoch einige Voraussetzungen: In Deinem Haushalt muss mindestens ein Kind wohnen und bei Dir gemeldet sein, für das Kindergeld gezahlt wird. An wen die Zahlung tatsächlich erfolgt, ist unerheblich. Den Ent­last­ungs­be­trag kann aber nur einer der beiden Elternteile bekommen.

Ist das Kind bei beiden gemeldet und erhalten beide den Kinderfreibetrag, sollten sich die Eltern absprechen, wer den Freibetrag beantragt. Bei demjenigen mit dem höheren Einkommen würde in der Regel ein größerer Steuervorteil herauskommen. Das Finanzamt geht normalerweise davon aus, dass der Kindergeldempfänger auch den Alleinerziehungsfreibetrag beantragt. Davon kannst Du abweichen, musst aber mit Rückfragen vom Finanzamt rechnen. In diesem Fall verweist Du auf Paragraf 24b Absatz 1 Satz 3 EStG.

Im Lohnsteuerabzugsverfahren entspricht der Ent­last­ungs­be­trag für Alleinerziehende der Steuerklasse 2. Diese kannst Du beim Finanzamt mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bekommen. Den Ent­last­ungs­be­trag bekommst Du auch, wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung mit der Anlage Kind abgibst.

Die Formulare findest Du online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung.

Der Ent­last­ungs­be­trag steht Dir nicht zu, wenn Du und Dein Kind mit anderen Volljährigen zusammenwohnen, beispielsweise mit einem Lebenspartner oder in einer Wohngemeinschaft. Ausnahme ab dem Jahr 2022: Du darfst mit volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine zusammenleben - und kannst trotzdem den Ent­last­ungs­be­trag in Anspruch nehmen. 

Kinder­betreuungs­kosten und Schulgeld

Du kannst zwei Drittel Deiner Kosten für die Kinderbetreuung bis maximal 6.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Es handelt sich um Dein eigenes Kind oder Pflegekind.
  2. Das Kind gehört zu Deinem Haushalt. (Bei nicht zusammenlebenden Eltern ist die Meldeadresse des Nachwuchses entscheidend.)
  3. Das Kind hat sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Diese Altersgrenze gilt nicht, wenn das Kind sich wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht selbst unterhalten kann.

Folgende Aufwendungen kannst Du beispielsweise in der Anlage Kind Deiner Steu­er­er­klä­rung angeben:

  • die Unterbringungskosten von Kindern in Kindertagesstätten, -horten und -krippen, Internaten sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen;
  • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern;
  • die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie Kinder betreuen;
  • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Nicht berücksichtigt werden allerdings Kosten für (Nachhilfe-)Unterricht, für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sowie für die Verpflegung des Kindes.

Der Abzug von Kinder­betreuungs­kosten setzt voraus, dass Du dafür eine Rechnung erhalten und den Betrag an die Betreuungsperson überwiesen hast. Barzahlungen und Barschecks erkennt der Fiskus nicht an. Die Rechnung und die Zahlungsnachweise musst Du zwar nur auf Verlangen des Finanzamts vorlegen, trotzdem solltest Du sie gut aufbewahren.

Häufig übernehmen nahe Angehörige die Kinderbetreuung. Sofern Du dafür Geld überwiesen und klare und schriftliche Vereinbarungen getroffen hast, die Du auch tatsächlich umsetzt, kannst Du auch diese Art der Kinder­betreuungs­kosten von der Steuer absetzen. Die Betreuungsperson darf allerdings nicht mit Dir und Deinem Kind in einem Haushalt leben.

Denkbar ist zum Beispiel, dass die Oma ihren Enkel ohne Vergütung betreut, dafür aber ihre Fahrtkosten in Rechnung stellt, die Du überweist. Diesen Aufwendungsersatz kannst Du als Kinder­betreuungs­kosten absetzen.

Falls Du im Rahmen eines so­zial­ver­si­che­rungs­pflicht­ig­en Beschäftigungsverhältnisses oder eines Minijobs als Arbeitgeber der Betreuungsperson fungierst, reicht als Nachweis der schriftliche Arbeits­vertrag. Beschäftigst Du in Deinem Privathaushalt einen Minijobber, dann kannst Du für die Haushaltshilfe als Steuerermäßigung 20 Prozent von höchstens 2.550 Euro erhalten, also bis zu 510 Euro. Geregelt ist dies im Paragraf 35a Absatz 1 Einkommensteuergesetz.

Hast Du Dein Kind in einem Kindergarten oder Hort betreuen lassen, genügen der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die Gebühren und Ihr Überweisungsbeleg.

Lässt sich Schulgeld absetzen?

Geht Dein Kind auf eine Privatschule, für die Du Schulgeld bezahlt hast? Dann darfst Du 30 Prozent des Schulgelds als Sonderausgaben absetzen. Als jährlicher Höchstbetrag gelten 5.000 Euro für jedes Kind. Die entsprechenden Angaben machst Du in der Anlage Kind. Wann das Schulgeld abzugsfähig ist, haben wir in einem extra Ratgeber zusammengefasst.

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Autoren
Udo Reuß

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.