Pflegepauschbetrag Wer kostenlos pflegt, zahlt weniger Steuern
Finanztip-Experte für Steuern
Das Wichtigste in Kürze
So gehst Du vor
Viele Menschen opfern sich für einen hilfsbedürftigen Verwandten oder einen Freund auf und pflegen diesen ohne Bezahlung. Für die pflegende Person ist das oft mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden. Um dies ein Stück weit zu belohnen, gibt es den Pflegepauschbetrag.
Wenn Du für die Pflege eines hilfsbedürftigen Menschen Geld ausgibst, hast Du mehrere Möglichkeiten, diese Kosten in der Steuererklärung abzusetzen.
Du musst einige Bedingungen erfüllen, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten. Dazu gehören:
Das Geld, das Du (oder eine andere Pflegeperson) von einer Pflegeversicherung erhältst, muss ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden, beispielsweise für einen Dich zeitweilig unterstützenden ambulanten Pflegedienst. Leitet der Pflegebedürftige sein Pflegegeld an Dich weiter, um damit einen ambulanten Pflegedienst zu bezahlen, erzielst Du keine Einnahmen und kannst den Pflegepauschbetrag für Dich beantragen. Lass Dir hierfür eine Rechnung ausstellen. Eltern eines behinderten Kindes dürfen das Pflegegeld erhalten und bekommen in jedem Fall den Pflegepauschbetrag, egal wie sie es verwenden (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Ansonsten dürfen aber Pflegepersonen keine Einnahmen für die Pflege erhalten.
Du erhältst keinen Pflegepauschbetrag, wenn Du nur geringfügige Pflegeleistungen erbringst. Das entschied das Sächsische Finanzgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 2 K 936/23). Ein Mann hatte seine pflegebedürftige Mutter mit Pflegestufe 3 lediglich fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht. Dort kümmerte er sich persönlich um seine Mutter, zudem habe er diese bei organisatorischen Dingen unterstützt. Dafür wollte er den Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen.
Für das Finanzgericht war der betriebene Aufwand des Manns aber zu gering. Er ginge nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinaus, seine Pflegedauer hätte mindestens 10 Prozent des pflegerischen Zeitaufwands betragen müssen.
Bis zum Jahr 2020 betrug der Pflegepauschbetrag jährlich 924 Euro. Erhalten konntest Du ihn nur, wenn die gepflegte Person hilflos, also mit dem Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“, blind oder schwerstpflegebedürftig mit Pflegegrad 4 oder 5 war.
Seit dem Steuerjahr 2021 sieht es besser aus. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur den Pflegepauschbetrag für die bisherigen Personengruppen erhöht, sondern auch die Voraussetzungen für den Anspruch abgeschwächt. Im einzelnen heißt das:
Als Jahresbetrag steht Dir der Gesamtbetrag in voller Höhe selbst dann zu, wenn Du erst im Dezember mit der Pflege begonnen hast.
Der Pauschbetrag steht allen Pflegepersonen anteilig zu. Das heißt, wenn sich zwei Personen die Pflege eines Menschen teilen, hat jeder nur Anspruch auf die Hälfte. Den Namen der anderen Pflegeperson musst Du in der Steuererklärung genauso angeben wie den Namen und die Anschrift des gepflegten Menschen. Pflegst Du hingegen alleine mehrere Personen, beispielsweise Vater und Mutter, so kannst Du den Pflegepauschbetrag gleich zweimal beantragen.
Wirst Du zeitweilig von einer ambulanten Pflegekraft unterstützt, so handelt es sich immer noch um persönliche Pflege. Die Kosten kannst Du unter bestimmten Umständen auch anderweitig steuerlich geltend machen: als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG) oder, wenn Du eine Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt hast, als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Minijob; § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG).
Ort der Pflege - Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen – entweder bei Dir zuhause oder bei der Person, die Du pflegst. Die Regelung gilt nicht nur für inländische Wohnungen, sondern auch im Europäischen Wirtschaftsraum: Dieser umfasst die Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Dabei reicht es, wenn Du den zu pflegenden Menschen beispielsweise nur am Wochenende bei Dir hast und sich unter der Woche professionelle Pflegepersonen sich um ihn kümmern.
Du brauchst mit der Pflegeperson nicht verwandt zu sein. Allerdings verlangt das Finanzamt, dass Du im Steuerformular das Verwandtschaftsverhältnis angibst.
Keine Einnahmen - Du musst als pflegende Person unentgeltlich helfen. Für Deine kostenlos erbrachte Arbeitsleistung darfst Du keinen fiktiven Aufwand abziehen.
Den Pflegepauschbetrag beantragst Du in der Steuererklärung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 11 bis 16).
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