Pflegepauschbetrag Wer kostenlos pflegt, zahlt weniger Steuern

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer als Privatperson einen ständig hilflosen Mensch pflegt, kann den Pflegepauschbetrag beanspruchen. Dieser mindert die Steuerlast des Pflegenden.
  • Ab 2021 kannst Du den Pflegepauschbetrag bereits ab Pflegegrad 2 bekommen.
  • Beantragen kannst Du den Pflegepauschbetrag in der Steu­er­er­klä­rung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen.

So gehst Du vor

  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
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Viele Menschen opfern sich für einen hilfsbedürftigen Verwandten oder einen Freund auf und pflegen diesen ohne Bezahlung. Für die pflegende Person ist das oft mit einem enormen zeitlichen Aufwand verbunden. Um dies ein Stück weit zu belohnen, gibt es den Pflegepauschbetrag. Gesetzlich geregelt ist dieser in Paragraf 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz.

Du brauchst keine Belege

Wenn Du für die Pflege eines hilfsbedürftigen Menschen Geld ausgibst, hast Du mehrere Möglichkeiten, diese Kosten in der Steu­er­er­klä­rung abzusetzen.

  • Grundsätzlich gelten Pflegekosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG). Deshalb könntest Du bei höheren Aufwendungen Belege sammeln und diese als allgemeine außergewöhnliche Belastungen absetzen. Absetzbar sind aber nur die Kosten oberhalb Deiner individuellen zumutbaren Belastung. Diese hängt von Deinem Einkommen, der Zahl Deiner Kinder und dem Familienstand ab und beträgt zwischen 1 und 7 Prozent Deiner gesamten Einkünfte. 
  • Die bessere Alternative ist es, den Pflegepauschbetrag als besondere außergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Das hat gleich zwei Vorteile. Du benötigst erstens keine Nachweise (§ 33b Abs. 6 EStG). Zweitens entfällt auch die Grenze der zumutbaren Belastung, weil es sich um besondere und nicht um allgemeine außergewöhnliche Belastungen handelt.

Wann bekommst Du den Pflegepauschbetrag?

Einige Bedingungen musst Du erfüllen, um den Pflegepauschbetrag zu erhalten:

  • die persönliche Pflege eines Angehörigen oder einer nahestehenden Person,
  • der Pflegebedürftige wird in seiner oder in der Wohnung der Pflegeperson betreut und
  • die Pflege erfolgt ohne jegliche Vergütung.

Das Geld, das Du (oder eine andere Pflegeperson) von einer Pfle­ge­ver­si­che­rung erhältst, muss ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet werden, beispielsweise für einen Dich zeitweilig unterstützenden ambulanten Pflegedienst. Leitet der Pflegebedürftige sein Pflegegeld an Dich weiter, um damit einen ambulanten Pflegedienst zu bezahlen, erzielst Du keine Einnahmen und kannst den Pflegepauschbetrag für Dich beantragen. Lass Dir hierfür eine Rechnung ausstellen. Eltern eines behinderten Kindes dürfen das Pflegegeld erhalten und bekommen in jedem Fall den Pflegepauschbetrag, egal wie sie es verwenden (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Ansonsten dürfen aber Pflegepersonen keine Einnahmen für die Pflege erhalten.

Wichtiges Urteil zum Pflegepauschbetrag

Du erhältst keinen Pflegepauschbetrag, wenn Du nur geringfügige Pflegeleistungen erbringst. Das entschied das Sächsische Finanzgericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 24. Januar 2024 (Az. 2 K 936/23). Ein Mann hatte seine pflegebedürftige Mutter (Pflegestufe 3) lediglich fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens besucht. Dort kümmerte er sich persönlich um seine Mutter, zudem habe er diese bei organisatorischen Dingen unterstützt. Dafür wollte er den Pflegepauschbetrag von 1.100 Euro geltend machen.

Für das Finanzgericht war der betriebene Aufwand des Manns aber zu gering. Er ginge nicht über das bei Familienbesuchen Übliche hinaus, seine Pflegedauer hätte mindestens 10 Prozent des pflegerischen Zeitaufwands betragen müssen. 

Wie hoch ist der Pflegepauschbetrag?

Bis zum Veranlagungszeitraum 2020 betrug der Pflegepauschbetrag jährlich 924 Euro. Erhalten konntest Du ihn nur, wenn die gepflegte Person hilflos (Behindertenausweis mit Merkzeichen „H“), blind oder schwerstpflegebedürftig ist (Pflegegrad 4 oder 5) war.

Deutliche Verbesserungen seit 2021

Seit dem Steuerjahr 2021 sieht es besser aus. Denn der Gesetzgeber hat nicht nur den Pflegepauschbetrag für die bisherigen Personengruppen erhöht, sondern auch die Voraussetzungen für den Anspruch abgeschwächt. Im einzelnen heißt das:

  1. Du kannst bereits ab einem Pflegegrad 2 einen Pflegepauschbetrag von 600 Euro bekommen.
  2. Beim Pflegegrad 3 beträgt er 1.100 Euro.
  3. Pflegst Du jemanden ab Pflegegrad 4, stehen Dir statt 924 Euro künftig 1.800 Euro zu.

Als Jahresbetrag steht Dir der Gesamtbetrag in voller Höhe selbst dann zu, wenn Du erst im Dezember mit der Pflege begonnen hast.

Der Pauschbetrag steht allen Pflegepersonen anteilig zu. Das heißt, wenn sich zwei Personen die Pflege eines Menschen teilen, hat jeder nur Anspruch auf die Hälfte. Den Namen der anderen Pflegeperson musst Du in der Steu­er­er­klä­rung genauso angeben wie den Namen und die Anschrift des gepflegten Menschen. Pflegst Du hingegen alleine mehrere Personen, beispielsweise Vater und Mutter, so kannst Du den Pflegepauschbetrag gleich zweimal beantragen.

Wirst Du zeitweilig von einer ambulanten Pflegekraft unterstützt, so handelt es sich immer noch um persönliche Pflege. Die Kosten kannst Du unter bestimmten Umständen auch anderweitig steuerlich geltend machen: als haushaltsnahe Dienstleistung (§ 35a EStG) oder, wenn Du eine Haushaltshilfe geringfügig beschäftigt hast, als haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis (Minijob; § 35a Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Ort der Pflege - Die Pflege muss im häuslichen Umfeld erfolgen – entweder bei Dir zuhause oder bei der Person, die Du pflegst. Die Regelung gilt nicht nur für inländische Wohnungen, sondern auch im Europäischen Wirtschaftsraum: Dieser umfasst die Europäische Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Dabei reicht es, wenn Du den zu pflegenden Menschen beispielsweise nur am Wochenende bei Dir hast und sich unter der Woche professionelle Pflegepersonen sich um ihn kümmern.

Du brauchst mit der Pflegeperson nicht verwandt zu sein. Allerdings verlangt das Finanzamt, dass Du im Steuerformular das Verwandtschaftsverhältnis angibst.

Keine Einnahmen - Du musst als pflegende Person unentgeltlich helfen. Für Deine kostenlos erbrachte Arbeitsleistung darfst Du keinen fiktiven Aufwand abziehen.

Den Pflegepauschbetrag beantragst Du in der Steu­er­er­klä­rung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Zeilen 11 bis 16).

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Autoren
Udo Reuß

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