Eigenbedarfskündigung

  • Auch das ist richtig, allerdings kann man vor der Einschaltung ein Gespräch mit dem Vermieter führen

    Nein, das wäre eben der Fehler. Wenn man ahnungslos ist, hilft ein Gespräch nicht weiter. Grundsätzlich ist erstmal davon auszugehen, dass der Vermieter die Rechtslage besser kennt als der Mieter und damit beseitigt der Anwalt dieses Machtgefälle. Auch wenn der Vermieter in dem konkreten Fall seine Eigenbedarfskündigung wohl nicht besonders gut vorbereitet hat. Das klingt erstmal gut, ist aber noch gefährlicher, da jetzt beide Seiten keine Ahnung von der Rechtslage haben. Nochmal...ein Beratungsgespräch beim Anwalt bedeutet nicht, dass der direkt dem Vermieter einen Brief schreibt. Ein Beratungsgespräch bleibt erst einmal zwischen Anwalt und Mandant und nur bei Beauftragung weiterer Schritte erfährt der Vermieter was davon.

    Eine Erstberatung ist nicht besonders teuer und hat von allen Optionen hier ein gutes Kosten/Nutzen-Verhältnis

  • Hier mal das Kündigungsschreiben für alle Experten ;)


    @ Achim Weiss: Ja, mir ist klar, dass sich ein Neubau ziehen kann und sich dadurch weitere Unannehmlichkeiten ergeben könnten (die Eigentümer wollen in Ihrem Haus natürlich solange bleiben bis der Neubau fertig ist). Deshalb bin ich auch nicht sonderlich begeistert darüber und natürlich müssen wir auch das nochmal mit dem Anwalt besprechen und überdenken.

  • Das steht für mich aber schon noch ein bisschen mehr drin als nur "ich kündige weil meine Tochter einzieht".


    Da sind Paragraphen genannt, auf Widerspruchsrecht hingewiesen, Wohnung benannt, Datum gesetzt...


    Komisch wie unterschiedlich man Briefe lesen kann.

  • Hier mal das Kündigungsschreiben für alle Experten ;)

    Ich bin kein Jurist und argumentiere nicht juristisch.


    Dieser Text ist zusammengestoppelt, erkennbar an bestimmten Formulierungen und kleinen Fehlern. Das Widerspruchsdatum ist falsch gesetzt. Meiner Kenntnis nach muß ein Widerspruch spätestens zwei Monate vor Kündigungstermin vorliegen. Ich würde diese Frist auch nutzen (aber nicht versäumen!), wenn ich auf Zeit spielen wollte, wie es bei Dir wohl angedacht ist.


    Du wohnst in einem Haus; das ist typischerweise ein Objekt, in dem eine Familie wohnt. Der Vermieter müßte meiner Kenntnis nach mehr über seine Tochter erzählen als nur ihren Namen und den Verwandtschaftsgrad. Der Eigenbedarf muß schon plausibel sein. Wenn es sich bei der Tochter beispielsweise um eine 25jährige ledige Studentin handelt, könnte ich mir sehr gut vorstellen, daß der Richter den Eigenbedarf nicht sieht.


    Laß das Deinen Anwalt machen.

    Ja, mir ist klar, dass sich ein Neubau ziehen kann und sich dadurch weitere Unannehmlichkeiten ergeben könnten (die Eigentümer wollen in Ihrem Haus natürlich solange bleiben bis der Neubau fertig ist). Deshalb bin ich auch nicht sonderlich begeistert darüber und natürlich müssen wir auch das nochmal mit dem Anwalt besprechen und überdenken.

    Das sind zwei Paar Stiefel. Der Hauskauf ist da finanziell erheblich bedeutendere Paar. :)

    Mit einem Hauskauf kannst Du erheblich mehr Geld versemmeln denn als Mieter eines Mietobjekts.


    Wenn das mit dem Haus auch nur einigermaßen terminlich und sachlich hinhaut, wirst Du Dir über die Kündigung vermutlich keine großen Sorgen machen müssen.


    Ich ahne aber natürlich nicht, wie konkret das ist.


    Der Vermieter will Dich loswerden, soviel ist klar. Wie realistisch die Eigenbedarfskündigung ist, ahne ich auch nicht. Wenn sie realistisch ist, wirst Du irgendwann ausziehen müssen, fragt sich halt, wann. Eine Räumungsklage geht so schnell nicht, der Mietmarkt ist eng, und bis zur Zwangsräumung ist es lang. Sie kommt aber, wenn Du nichts machst - und das möchte man ja eigentlich nicht.

  • Meiner Kenntnis nach muß ein Widerspruch spätestens zwei Monate vor Kündigungstermin vorliegen. (...)

    Du wohnst in einem Haus; das ist typischerweise ein Objekt, in dem eine Familie wohnt. Der Vermieter müßte meiner Kenntnis nach mehr über seine Tochter erzählen als nur ihren Namen und den Verwandtschaftsgrad.

    Und genau deswegen muss da ein Anwalt ran.

    Der könnte z.B. empfehlen kurz vor Ablauf dieser 2 Monate der Kündigung zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass die Fristsetzung April 2025 unwirksam war und deshalb die gesamte Kündigung unwirksam ist.

    Dann kann der Vermieter nochmal kündigen, nochmal mit der entsprechenden Frist und wenn dann die 2 Monate Widerspruchsfrist relevant sind, kann der TE einwenden, dass es kaum sachgerecht ist, wenn eine Einzelperson in eine Familienwohnung ziehen will.

    Bis dahin dürfte das Projekt Hauskauf hoffentlich abgeschlossen sein oder terminlich fixiert sein.

  • Ich schlage in die Kerbe, Anwalt.


    Da stellen sich nämlich viele Fragen, ob der Vermieter auch andere Wohnungen für das Kind hat und dort Menschen wohnen die von einer Eigenbedarfskündigung nicht so hart getroffen wären (Hören Sagen ... keine Fachmeinung und kein angelesenes Wissen). Zumindest macht es normalerweise Eindruck, wenn der Anwalt freundlich formuliert, das man ausziehen möchte, aber die Fristen nicht einhalten kann wegen ....

  • Das steht für mich aber schon noch ein bisschen mehr drin als nur "ich kündige weil meine Tochter einzieht".


    Da sind Paragraphen genannt, auf Widerspruchsrecht hingewiesen, Wohnung benannt, Datum gesetzt...


    Komisch wie unterschiedlich man Briefe lesen kann.

    Natürlich steht da mehr drin, ich habe mich lediglich auf die für mich relevanten Infos bezogen (wer zieht ein und warum). Als Begründung wird lediglich "die Gründe sind hoffentlich bekannt" genannt. Laut § 574 BGB werden bei der Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nur die in dem Kündigungsschreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich entstanden sind. Da im Endeffekt keine Gründe genannt sind (außer, dass seine Tochter einziehen will), würde mich interessieren, was das für eine evtl. Räumungsklage bedeutet.


    Zitat

    Hans2000 - hast du Widerspruch vor dem 1.4. eingelegt, wie es da beschrieben ist?


    Nein, aber die Frist zum Widerspruch ist sowieso falsch (muss laut § 574b BGB zwei Monate vor Ende der Kündigungsfrist sein und wenn sie falsch genannt wird, dann kann der Widerspruch sogar noch später z.B. während der Räumungsklage erfolgen wenn ich mich nicht irre), ob das die gesamte Kündigung unwirksam macht, kann sein (glaub ich zwar nicht), aber das wird mir der Experte sagen. Ich habe noch nicht widersprochen, da ich mich eben erst rechtlich beraten lassen wollte, falls das mit dem Ersatzwohnraum schwierig wird.


    Ob der Vermieter noch andere Wohnungen/Häuser hat, weiß ich leider nicht.

  • Ob der Vermieter noch andere Wohnungen/Häuser hat, weiß ich leider nicht.

    Na…wir lassen uns überraschen.

    Wäre nicht der erste Fall bei dem eine Tochter mal schnell formal für ein paar Wochen einzieht und plötzlich wieder weg ist.

    Das Haus ist dann verkauft bzw. neu vermietet…

  • Wäre nicht der erste Fall bei dem eine Tochter mal schnell formal für ein paar Wochen einzieht und plötzlich wieder weg ist.

    Ich garantiere, dass ich das überprüfen werde und ggf. dann rechtliche Schritte einleiten werden.


    Weil wir gerade darüber reden: was sind denn hier eigentlich die Richtlinien? Bis wann muss die Tochter z.B. eingezogen sein und für wie lange mindestens, dass ich keine Schadensersatzansprüche mehr geltend machen kann? In der Nachbarschaft z.B. gab es eine Eigenbedarfskündigung und die Eigentümer sind fast 1 Jahr lang nicht eingezogen. Nach dem Einzug hat sich herausgestellt, dass sie die Wohnung lediglich als Zweitwohnsitz nutzen und nur alle paar Wochenenden mal da sind - dafür wurde ein Mieter rausgeworfen, der über 10 Jahre drin war. Das kann doch nicht rechtens sein....

  • Nach dem Einzug hat sich herausgestellt, dass sie die Wohnung lediglich als Zweitwohnsitz nutzen und nur alle paar Wochenenden mal da sind - dafür wurde ein Mieter rausgeworfen, der über 10 Jahre drin war. Das kann doch nicht rechtens sein....

    Naja, wenn die Mieter erstmal draußen sind, haben sie kein großes Interesse, die Kündigung der alten Wohnung rückabzuwickeln. Sie könnten sich höchstens noch über die Kosten streiten, z.B. Kosten für den Umzug, neue Küchenarbeitsplatte (weil die alte nie passt), höhere Miete. Ich könnte mir vorstellen, das viele das nicht machen und froh sind, wenn sie den Umzug über die Bühne gebracht haben und dann ihre Ruhe haben.

  • 25.4.2025

    Hallo Forumsfreunde

    es war interessant mal wieder zu sehen, wie viel Mühe sich der Eine oder Andere hier macht um die Frage zu beantworten.

    Ich bin ja bekanntlich im Immobiliengschäft groß geworden und kenne nicht nur die Rechtslange sondern auch die PRAXIS in solchen Fällen.


    Daher kann ich den Fragesteller zunächst mal beruhigen.

    Es gibt heutzutage fast nichts Schwierigeres als einem bestehenden MIETER die Wohnung zu kündigen.

    Das Mietrecht in Deutschland ist extrem mieterfreundlich.

    Zunächst mal gehe ich davon aus, dass es keine vorgeschobene Kündigung ist um den Mieter los zu werden und die Wohnung hinterher teurer zu vermieten.


    Das mag es wohl im Einzelfall geben aber der Großteil der Vermieter lässt davon die Finger.

    Sowohl aus menschlichen Gründen aber auch wegen dem Schadenersatzrisiko für den Fall dass es ans Licht kommt.


    Daher war der Tipp gut,

    die Kündigung erst mal zu prüfen, ob diese überhaupt rechtswirksam ist.


    Selbst wenn das der Fall ist, dann ist die Sachlage einfach.

    Als Mieter brauchst Du dem Vermieter nur zu schreiben, dass Du das akzeptierst, dass Du aber aus den genannten Gründen erst zu einem späteren Termin ausziehen kannst.

    Dann hat der Vermieter fast keine Chance in diesem Fall noch eine frühere Räumung zu ereichen.

    Er müsste mit Anwalt und Gericht erst mal eine Klage einreichen.

    Jedes Gericht wird bei dieser Ausgangslag einen sogenannte Räumungsfrist gewähren.


    Das heißt der Vermieter erreicht gerichtlich auch nicht mehr als Du ihm ohnehin freiwillig anbietest.

    Das wird ihm jeder Anwalt so sagen und er kann sich dann tausende von Euro in einem solchen Fallo für eine Kündigungs- oder Räumungsklage sparen.


    Da es so gut wie keine freien Ersatzwohnungen gibt kann ein MIeter auch bei gutem Willen gar nicht so schnell ausziehen - selbst wenn er wollte.

    Wenn er dem Gericht seine Pläne offenlegt, kann ein Richter gar nicht anders als die Räumungsfrist zu genehmigen.

    Du musst nur die Spielregeln in dieser Sache beachten, dann kannst Du der Kündigung gelassen entgegen sehen.


    Viele Grüße von McProfit aus Stuttgart

  • Wäre nicht der erste Fall bei dem eine Tochter mal schnell formal für ein paar Wochen einzieht und plötzlich wieder weg ist.

    Ich garantiere, dass ich das überprüfen werde und ggf. dann rechtliche Schritte einleiten werden.

    Welche denn? Und was hast Du dann davon?


    Ich halte unser Rechtssystem in diesem Zusammenhang für ein ziemlich stumpfes Schwert. Wenn sich ein Mieter konsequent gegen die Kündigung wehrt, ist es für den Eigentümer nicht so ganz einfach, den Mieter aus seinem Objekt herauszubekommen.


    Für den Mieter ist bereits die Verzögerung des Auszugs ein wirtschaftlicher Vorteil. Neumieten sind deutlich höher als Bestandsmieten. Es kann durchaus sein, daß ein vergleichbares Objekt in der Neuvermietung 1000 € pro Monat teurer ist. Kann der Umzug beispielsweise um 12 Monate hinausgezögert werden, macht das 12 T€ Ersparnis abzüglich eventueller Rechtskosten. Wenn das dann beispielsweise damit verbunden ist, daß die Tochter noch ohne Schulwechsel am alten Standort das Abitur ablegen kann, ist das ein weiterer Vorteil.


    Wenn der Mieter dann aber ausgezogen ist und der Eigenbedarf erweist sich als vorgeschoben, kann er zwar auf Schadenersatz klagen - der schnell mal fünfstellig werden kann - aber die altgewohnte Wohnung ist halt trotzdem weg und bleibt weg.


    Hier wird ein ausgeurteilter Fall beschrieben.


    Wenn Du wirklich ein Haus kaufen willst, das, von dem Du schreibst, oder ein anderes, dann hast Du damit genug am Hut. Eine andere Sache wäre, wenn Du eigentlich in Deinem jetzigen Haus bleiben willst und klar erkennbar wäre, daß der Eigenbedarf vorgetäuscht ist.


    Das läßt sich aus dem Forum heraus aber nicht beurteilen. Einen Termin beim Anwalt hast Du bereits. Hinterher bist Du schlauer.


    :)

  • Das war aber nicht die Frage, sondern ob das rechtens ist und ob und welchen Schadensersatz man in diesem konkreten Fall geltend machen könnte.

    sagte ich doch:

    Sie könnten sich höchstens noch über die Kosten streiten, z.B. Kosten für den Umzug, neue Küchenarbeitsplatte (weil die alte nie passt), höhere Miete.

    Das ist so etwa auch das, was im Gerichtsurteil, das Achim Weiss verlinkt hat, anerkannt wurde.

  • Die Frage, die sich mir hier auch stellt: wie sichere ich mich eigentlich ab, dass die jetzigen Eigentümer pünktlich zu einem vereinbarten Termin ausziehen (z.B. 01.06.2026) und nicht auch - wie ich dann jetzt - einfach drin bleiben und einen Härtefall anmelden (doppelter Umzug, das Haus ist ja bald fertig, etc.)?

    Ich würde versuchen, dass Du jetzt einen Kaufvertrag unterschreibst, Übergabe am 1.6.26 und Zahltag in Abhängigkeit von den Wünschen des Verkäufers. Bei einer Zahlung deutlich vor dem 1.6.26 ist natürlich ein entsprechender Zinsabschlag beim Kaufpreis zu berücksichtigen.


    Du bist derzeit Mieter und Mieterrechte sind in Deutschland sehr stark. Daher sollte es nur ein kleines Problem für Dich sein, den Auszug aus dem jetzigen Haus zu verschieben.

    Der Verkäufer ist jedoch kein Mieter und hat keine Mieterrechte. Bei einem vertraglich zugesichertem Übergabetermin kannst Du sofort vollziehen.

    Dennoch: Es wäre möglich, daß Du das Haus jetzt kaufst und an die bisherigen Eigentümer vermietest.

    Eben deswegen würde ich diesen Weg auf keinem Fall gehen! Dann hätte der Verkäufer alle Mieterrechte.

  • Vielleicht gibt es irgendwelche Wege, den Kaufvertrag mit dem heutigen Hauseigentümer sehr früh zu schließen, die Übergabe aber auf "Juli 2026, frühestens jedoch X Wochen nach bezugsbereiter Fertigstellung des Hauses, in das der Verkäufer dann ziehen will" zu setzen.

    Wir haben das so ähnlich gemacht mit unseren Voreigentümern. Wir haben die Immobilie gekauft und notariell einen späteren Übergabetermin geregelt. Sie hatten einen voraussichtlichen Fertigstellungstermin für ihr neues Haus, wir haben ein paar Monate zur Sicherheit draufgeschlagen, für den (flexiblen) Zeitraum eine Nutzungsentschädigung vereinbart und geregelt, dass sie spätestens am Tag X raus sein müssen (inkl. Vollstreckungsunterwerfung). So hatten sie Flexibilität beim Auszug (die auch nötig war, denn natürlich hat sich ihr Neubau verzögert), und wir hatten die Sicherheit, spätestens am Tag X definitiv rein zu können.


    Wobei wir aus der alten Wohnung nicht dringend raus mussten, sondern einen Vermieter hatten, der sie zwar perspektivisch leer verkaufen wollte, aber keinen Zeitdruck hatte.


    Ich kann euch nur empfehlen, euch anwaltlich beraten zu lassen in Sachen Eigenbedarfskündigung!


    Schwieriges Verhältnis hin oder her, die meisten Vermieter sind schon froh, wenn nach einer Eigenbedarfskündigung die Mieter überhaupt freiwillig ausziehen, ob das ein paar Monate später ist, ist dann oft gar kein großes Problem bzw. Verhandlungssache. Wie gut die eigenen Karten sind und was in eurer konkreten Situation ein fairer Deal ist, sagt euch der/die Fachanwalt/Fachanwältin für Mietrecht (unbedingt auf den Fachanwaltstitel achten, Mietrecht ist super speziell!).

  • > Welche denn? Und was hast Du dann davon?


    Ich lasse mich nicht gerne verarschen und wenn es jemand versucht, dann wird er eben die Konsequenzen (Schadensersatzklage) spüren. Insofern bedeutet das für mich Genugtuung und Gerechtigkeit.


    Wir waren heute beim Anwalt und haben uns beraten lassen.

    Kurz zusammengefasst: die Eigenbedarfskündigung ist formell angreifbar da nicht/schlecht begründet und wir werden ihr widersprechen, die Widerspruchsfrist ist wohl unerheblich (wenn es zu einer Räumungsklage kommt, kann man noch am ersten Tag der Verhandlung Widerspruch einlegen, da es bei uns kein Härtefall ist). Dies wird unser Anwalt gegen Ende der Kündigungsfrist an unseren Vermieter so kommunizieren. Im besten Fall für uns spricht er einfach eine neu, besser begründete Eigenbedarfskündigung aus (--> nochmal 9 Monate Zeit für uns), er wird jedoch wohl eher über einen Anwalt gehen und dieser wird ihm zur Räumungsklage raten. Wenn dem so ist, dann wird es sehr wahrscheinlich auf einen Vergleich rauslaufen, bei dem wir jedenfalls gute Karten haben (wobei er meinte, dass es mit dieser Eigenbedarfskündigung gar nicht zu einem Verfahren kommen wird, weil sie eben so schlecht begründet ist und der Richter das vorher schon abweist). Wenn die Tochter jedoch klar darlegen kann, warum sie ausgerechnet in dieses Haus muss, so wird man sich nach Erfahrung unseres Anwalts auf eine Auszugsfrist von 4-6 Monaten (vielleicht mehr) einigen und je nach Druck auf Vermieterseite wird er weitere Zugeständnisse machen müssen (z.B. Umzug bezahlen, etc.). Bis zur Verhandlung wird auch nochmal einige Zeit vergehen, mit einem Termin noch dieses Jahr ist nicht zu rechnen. Insofern bedeutet das für uns erst mal, dass wir mehr Zeit haben, uns nach Alternativen umzusehen und nun einen kompetenten Mitstreiter haben.


    Das Haus werden wir nun wohl nicht kaufen, der Druck ist erst mal weg und es gab eh so ein paar größere Nachteile, die wir nur wegen des Zeitdrucks eingegangen wären.

  • Ich liege jetzt schon hier meine verdorrte Hand und verdörrende Hand ins Feuer, dass diese Tochter dieses Haus in Wirklichkeit nicht braucht.

    Zumindest nicht zum Wohnen über einen längeren Zeitraum….