Einmalzahlung aus einer privaten Lebensversicherung / Anrechnung Krankenkasse

  • Guten Morgen,

    ich hätte sehr gerne gewusst, ob die gesetzliche Krankenkasse im Recht ist, wenn sie den einmaligen Auszahlungsbetrag einer privaten Lebensversicherung einer freiwillig versicherten Person lediglich auf 12 Monate umlegt. Ich habe überall recherchiert, dass die Kasse den einmaligen Betrag durch 120 Monate (also 10 Jahre) teilen muss. Die Kasse argumentiert jetzt aber, dass es sich dann um eine betriebliche Lebensversicherung handeln muss und nicht um eine private. Weiß Jemand, ob die Krankenkasse mit den bloß 12 Monaten im Recht ist?

    Ich hoffe, mein Anliegen ist klar geworden.

    Freundliche Grüße

    Tinella

  • Kater.Ka 21. April 2026 um 06:18

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo,

    danke für die schnelle Rückmeldung! Nein, leider nennt die Krankenkasse keine Rechtsgrundlage im Sinne eines Paragraphen zum Beispiel im Sozialgesetzbuch. Sie berufen sich nur darauf, dass sie das eben so machen, wenn es sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge (Lebensversicherung) handelt. Also Umrechnung auf 12 Monate bei privater Lebensversicherung statt 120 Monate (wie bei betrieblicher Lebensversicherung). Es scheint also so Usus zu sein. Deswegen auch meine Frage, ob das so rechtens ist.


    Freundliche Grüße

    Tinella

  • Hallo,

    danke für die schnelle Rückmeldung! Nein, leider nennt die Krankenkasse keine Rechtsgrundlage im Sinne eines Paragraphen zum Beispiel im Sozialgesetzbuch. Sie berufen sich nur darauf, dass sie das eben so machen, wenn es sich nicht um eine betriebliche Altersvorsorge (Lebensversicherung) handelt. Also Umrechnung auf 12 Monate bei privater Lebensversicherung statt 120 Monate (wie bei betrieblicher Lebensversicherung). Es scheint also so Usus zu sein. Deswegen auch meine Frage, ob das so rechtens ist.


    Freundliche Grüße

    Tinella

    Was schreiben die denn Wort für Wort?

  • https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokument…arrierefrei.pdf


    12 Monate ist richtig:

    Siehe link.

    Dort dann ganz oben auf Seite 16 steht der Sachverhalt zu deiner Frage:

    nämlich: Kapitalleistung aus einer privaten Kapitallebensversicherung (wenn es sich nicht um eine betriebliche Altersversorgung handelt.)

    Beitragspflichtig ist (nur) der KapitalERTRAG (und nicht die gesamte Auszahlung).

    Rechts in der Spalte steht dann, dass (für die zeitliche Zuordnung) § 5 Abs. 3 Satz 3 gilt.


    hier in dem link steht dann , wo auch der § 5 Abs. 3 Satz 3 zu finden ist.

    https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokument…_01_01_2025.pdf


    § 5 Abs. 3 Satz 3 lautet dann hier wie folgt:

    Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind, sind vom Zeitpunkt ihres Zuflusses dem jeweiligen Beitragsmonat mit einem Zwölftel des Betrags für

    z w ö l f Monate zuzuordnen.


    FAZIT: 12 Monat ist richtig, allerdings ist nur der Ertrag beitragspflichtig.


    Grüße

    Bert

  • Hallo Micha-1,

    was für ein Depot meinst du ?

    Und meinst du, dass dies während einer freiwilligen Mitgliedschaft erfolgt ?

    Und meinst du, ob in der Entnahme auch Zinsen enthalten sind ?

    Er meint vermutlich den klassischen Fall, dass jemand zum Beispiel ETF oder Aktien verkauft und dabei einen steuerrechtlichen Gewinn von 5.000 Euro erzielt.
    Es geht dann darum, ob das dann auch Einnahmen aus Kapitalvermögen sind.

  • Einnahmen sind das ganz bestimmt, ich muss sie ja versteuern. Ich habe nur gedacht die sind nicht SV pflichtig. Das verlinkte PDF liest sich aber anders.

    Als freiwilliges Mitglied der GKV schon. Es reicht aber, den Einkommensteuererbescheid mit den aufgelisteten Kapitalerträgen an die KK zu senden. Solltest du dich mit der Abgeltungssteuer zufrieden geben, musst du wohl die einzelnen Abrechnungen oder die Jahressteuerbescheinigung der Bank vorlegen. Die KK kommt dazu aktiv auf dich zu und verlangt Nachweise.

  • Also sollte man vor der Rente am besten den Status als freiwillig Versicherter in der GKV verlieren.

    Wobei, passiert das nicht automatisch wenn man immer in der GKV war?

    Warum sollte das am besten sein?

    Sobald du die gesetzliche Rente beziehst (und die Vorraussetzungen erfüllst), bist du in der KVdR, dann interessieren andere Kapitalerträge nicht mehr. Wenn du als lohnabhängig Beschäftigter in die freiwillige Versicherung rutschst, weil du über die Beitragsbemessungsgrenze kommst, interessieren weitere Kapitalerträge auch nicht mehr, weil du ja schon den Maximalbeitrag bezahlst.

  • Ja, zu dem Schluß bin ich inzwischen auch schon gekommen. Hatte mich auch etwas gewundert, weil ich vorher die Info hatte, das eben keine KK Beiträge zu entrichten sind.

    Daher verstehe ich nicht, wie man in die Situation aus Beitrag 1 kommen kann, das doch Beiträge zu zahlen sind. Offensichtlich muss es das ja geben, sonst gäbe es keinen umfangreichen Katalog zur Bewertung von Einnahmen.

  • die Frage zu Beitrag 1 kommt zigtausendfach vor.


    Bsp: man ist noch nicht im Rentenalter. Ferner hat das Beschäftigungsverhältnis geendet.

    Arbeitslosengeld wird nicht beantragt oder ist ausgelaufen. Anspruch auf ALG II (heute Bürgergeld besteht nicht).


    Dann muss eben eine freiwillige Mitgliedschaft sein.


    Nochmals: zigtausendfach. Ich habe nur diese Sachverhalte knapp 5 Jahrzehnte bearbeitet.

  • Hallo Bert,

    ganz herzlichen Dank für Ihre fundierte Antwort!

    Ich muss leider noch mal dumm nachfragen: Wenn Sie schreiben, dass lediglich der Ertrag zu Grunde gelegt werden darf, dann heißt das doch im Klartext: Wenn ich den Auszahlungsbetrag zum Beispiel auf einem Konto anlege, für das ich Zinsen erhalte, sind lediglich diese Zinsen von der Krankenkasse für Ihre Beitragsberechnung heranzuziehen, oder? Im mir bekannten Fall wurde stattdessen der gesamte Auszahlungsbetrag als Einkommen angerechnet.

    Nicht ganz verstehe ich auch den Passus "Einmalige beitragspflichtige Einnahmen, die nicht im Voraus zu erwarten sind,...". Eine Auszahlung der privaten Lebensversicherung ist ja eigentlich im Voraus zu erwarten.

    Vielleicht wären Sie ja so nett, zu diesen beiden Punkten noch einmal Stellung zu nehmen?

    Ich bedanke mich ganz, ganz herzlich im Voraus!!

    Tinella

Passende Ratgeber für Dich

Von Finanztip-Experten fundiert recherchiert

Was Finanztip ausmacht
Finanztip Bewertungen