Kran­ken­ver­si­che­rung nach Abfindung Wann Du auf Deine Abfindung Kran­ken­kas­senbeiträge zahlen musst

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • In den meisten Fällen musst Du auf eine Abfindung keine Beiträge zur Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen.
  • Eine Ausnahme gilt, wenn Du freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bist. 
  • Dann berücksichtigt die Kran­ken­kas­se unter bestimmten Voraussetzungen mindestens 25 Prozent, maximal 60 Prozent der Abfindung – abhängig von Deinem Alter und der Anzahl der Jahre, die Du vor Deinem Ausscheiden in der Firma beschäftigt warst.

So gehst Du vor

  • Bevor Du einen Auf­he­bungs­ver­trag unterschreibst, kläre mit Deiner Kran­ken­kas­se und der Agentur für Arbeit, ob und wie sich eine Abfindung auf Deine Ver­si­che­rung und Dein Ar­beits­lo­sen­geld auswirkt.
  • Wenn sich etwas an Deinem Ver­si­che­rungsstatus ändert, kannst Du in vielen Fällen sofort die Kran­ken­kas­se wechseln – etwa, wenn Du Ar­beits­lo­sen­geld bekommst oder einen neuen Job antrittst.

Wenn es Streit mit dem Arbeitgeber gibt oder eine betriebsbedingte Kündigung droht, dann bieten Firmen oft eine Abfindung an. Du bekommst beispielsweise eine finanzielle Entschädigung dafür, dass Du einen Auf­he­bungs­ver­trag unterschreibst. Eine solche Abfindung kann allerdings Auswirkungen auf deine Kran­ken­ver­si­che­rung haben.

Wann werden Kran­ken­kas­senbeiträge fällig?

Bei betriebsbedingten Kündigungen erhalten Arbeitnehmer häufig eine Abfindung. Bist Du privat krankenversichert, dann hat eine solche Entlassungsentschädigung keinen Einfluss auf Deine Kran­ken­ver­si­che­rung. 

Wenn Du gesetzlich versichert bist, ist es etwas komplizierter. Wirst Du mit der Abfindung ausschließlich für den Verlust Deines Arbeitsplatzes entschädigt, dann ist sie nicht sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet, Du musst keine Beiträge zur Renten-, Kranken- Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Es gibt aber eine Ausnahme von dieser Regel: Wenn Du Dich nach Deinem Ausscheiden aus dem Unternehmen freiwillig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung versicherst, dann – und nur dann – werden auf die Abfindung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung erhoben. Freiwillig versichert wirst Du beispielsweise, wenn Du nach dem Ausscheiden aus der alten Firma noch keinen neuen Job hast und Dein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld ruht.

Bist Du versicherungspflichtig oder familienversichert, musst Du grundsätzlich keine Beiträge zur Kran­ken­kas­se auf Deine Abfindung zahlen.

Achtung: Entschädigt Dein Arbeitgeber Dich nicht nur für den Verlust Deines Arbeitsplatzes, sondern werden mit der Abfindung vertragliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten, etwa noch ausstehende Gehaltszahlungen, Weihnachts­geld oder nicht genommene Urlaubstage, dann werden So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge fällig. In dem Fall wird die Abfindung wie eine Gehaltszahlung behandelt. Wenn Du unsicher bist, wie Deine Abfindung aus Sicht der Sozialversicherung eingeordnet wird, dann solltest Du Dich beraten lassen, etwa bei Deiner Gewerkschaft oder einem Anwalt. 

Abfindung als Einmalzahlung

Wenn Du eine Abfindung als Einmalzahlung bekommst, Dein Arbeitsverhältnis jedoch erst nach der ordentlichen Kündigungsfrist Deines Arbeits­vertrags endet, dann werden keine Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge auf die Abfindung fällig.

Endet das Beschäftigungsverhältnis jedoch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, etwa durch einen Auf­he­bungs­ver­trag, dann ist die Abfindung für maximal zwölf Monate beitragspflichtig (§ 158 SGB III). Für die Berechnung der Beiträge als freiwilliges Mitglied berücksichtigt die Kran­ken­kas­se mindestens 25 Prozent, maximal 60 Prozent der Abfindung – abhängig von Deinem Alter und der Anzahl der Jahre, die Du in der Firma beschäftigt warst. Details dazu findest Du im nächsten Abschnitt.

Monatlich gezahlte Abfindungen

Bekommst Du eine Abfindung nicht als Einmalzahlung, sondern monatlich, dann zählt sie immer als Einkommen, auf das Du als freiwilliges Mitglied Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge zahlen musst. Dabei ist es unerheblich, ob Dein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde oder nicht.

Wie hoch ist der Beitrag auf Abfindungen?

Wenn Du freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung bist und eine monatlich gezahlte Abfindung bekommst, dann behandelt die Kran­ken­kas­se sie wie eine normale Gehaltszahlung und zieht davon den Beitrag ab. 

Hast Du eine Einmalzahlung bekommen, wird hingegen nur ein Teil der Abfindung für die Berechnung des Kran­ken­kas­senbeitrags berücksichtigt. Welcher Prozentanteil der Abfindung beitragspflichtig ist, hängt von der Dauer Deiner Be­triebs­zu­ge­hörig­keit und Deinem Lebensalter bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses ab. Details dazu siehst Du in unserer Tabelle.

Zugehörigkeit zum
Unternehmen

Alter am Ende des Arbeitsverhältnisses
 unter 40ab 40ab 45ab 50ab 55ab 60
weniger als 5 Jahre60 %55 %50 %45 %40 %35 %
5 und mehr Jahre55 %50 %45 %40 %35 %30 %
10 und mehr Jahre50 %45 %40 %35 %30 %25 %
15 und mehr Jahre45 %40 %35 %30 %25 %25 %
20 und mehr Jahre40 %35 %30 %25 %25 %25 %
25 und mehr Jahre35 %30 %25 %25 %25 %25 %
30 und mehr Jahre30 %25 %25 %25 %25 %25 %
35 und mehr Jahre25 %25 %25 %25 %25 %25 %

Quelle: § 158 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 SGB III (Stand: Oktober 2021)

Bei einer einmaligen Abfindung wird das letzte Monatsbruttogehalt – bis zur jeweils geltenden Bei­trags­be­messungs­grenze – als Grundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung herangezogen. Dieses Einkommen nimmt die Kran­ken­ver­si­che­rung so lange an, bis der beitragspflichtige Anteil der Abfindung rechnerisch verbraucht ist; maximal aber für zwölf Monate oder bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Auführlich erklären wir das im nächsten Abschnitt.

Wie lange zahlst Du Beiträge auf die Abfindung?

Es gibt drei Varianten, wie lange eine Abfindung für die Berechnung von Kran­ken­kas­senbeiträgen berücksichtigt wird. Die Kran­ken­kas­se prüft, welcher der folgenden Zeiträume für Dich am günstigsten ist:

  • so lange, bis der zu berücksichtigende Anteil der Abfindung rechnerisch aufgebraucht ist,
  • bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers,
  • für 12 Monate.

Die Abfindung wird erst ab dem Zeit­punkt ihrer Auszahlung als Einkommen berücksichtigt. Wird die Abfindung erst nach den oben genannten Zeiträumen ausgezahlt, also beispielsweise nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, dann musst Du darauf keine Beiträge mehr zahlen. 

Ein Beispiel zur Beitragsberechnung

Lisa unterschreibt einen Auf­he­bungs­ver­trag. Ihr Arbeitsverhältnis endet deshalb zum 31. März 2022. Das Ende der ordentlichen Kündigungsfrist wäre am 31. Mai 2022. Lisa bekommt eine Abfindung von 22.750 Euro. Da Lisa zuvor 10 Jahre in der Firma gearbeitet hat und 46 Jahre alt ist, sind 40 Prozent der Abfindung beitragspflichtig, 9.100 Euro also. Zuletzt hat Lisa in ihrem Job 3.900 Euro im Monat verdient. 

Die Kran­ken­kas­se berechnet Lisas kalendertägliches Arbeitsentgelt (3.900 Euro : 30 Tage = 130 Euro). Dann teilt sie den beitragspflichtigen Anteil der Abfindung durch das kalendertägliche Entgelt (9.100 Euro : 130 Euro = 70 Tage). So errechnet die Kasse, dass Lisa 70 Tage lang Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge auf ihre Abfindung zahlen muss. Da die ordentliche Kündigungsfrist für Lisas Arbeits­vertrag aber schon vorher geendet hätte (nämlich am 31. Mai, also zwei Monate nach ihrem Ausscheiden aus der Firma), muss sie nur bis zu diesem Zeit­punkt Beiträge zahlen. Das ist das Ergebnis der sogenannten Günstigerprüfung, welche die Kran­ken­kas­sen durchführen.

Was gilt, wenn Du Ar­beits­lo­sen­geld bekommst?

Eine Abfindung reduziert Deinen Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld grundsätzlich nicht. Wenn Du ALG I beziehst, bist Du wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V). Die Agentur für Arbeit zahlt dann Deine kompletten Beiträge für die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Das gilt auch während einer Sperrzeit. Aus der Abfindung sind keine Beiträge zu zahlen. 

Etwas anderes gilt, wenn Dein Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld ruht. Das ist häufig der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet und die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Dann verhängt die Agentur für Arbeit einen Ruhenszeitraum bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei ordentlicher Kündigung geendet hätte. Während der Ruhenszeit bist Du nicht pflichtversichert, sondern musst Dich entweder freiwillig oder familienversichern. Sofern Du freiwillig gesetzlich versichert bist, fallen wie oben beschrieben Kran­ken­kas­senbeiträge auf Deine Abfindung an. 

Kannst Du Dich trotz Abfindung familienversichern?

In die kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung darf nur, wer nicht versicherungspflichtig ist und ein Einkommen von weniger als 470 Euro pro Monat hat (Stand 2022). Seit Mai 2019 werden auch Abfindungen als Einkommen berücksichtigt – selbst wenn der Arbeitgeber sie als Einmalzahlung überweist. Die Kran­ken­kas­sen teilen die Abfindungssumme durch das letzte regelmäßige Gehalt und die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist so viele Monate lang nicht möglich, bis die Abfindung fiktiv „aufgebraucht“ ist. Die Entlassungsentschädigung wird ab dem Tag nach ihrer Auszahlung von der Kran­ken­ver­si­che­rung berücksichtigt. 

Ein Beispiel: Peters Arbeitsverhältnis endet zum 31. März 2022. Er erhält eine Abfindung von 21.000 Euro. Sein letztes regelmäßiges Arbeitsentgelt betrug 4.200 Euro im Monat.

  • letztes regelmäßiges Arbeitsentgelt: 4.200 Euro
  • kalendertägliches Arbeitsentgelt: 140 Euro (4.200 Euro geteilt durch 30 Tage)
  • Abfindung: 21.000 Euro
  • Dauer der Anrechnung: 21.000 Euro : 140 Euro = 150 Tage

Damit kann sich Peter 150 Tage lang nicht kostenfrei familienversichern.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung findest Du in unserem Ratgeber. Mehr zur privaten Kran­ken­ver­si­che­rung kannst Du hier nachlesen.

Autor
Julia Rieder

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