Die Frage wäre in letzter Instanz durch das Bundesverfassungsgericht zu klären. Die geplante Kryptobesteuerung ist lt. der Meinung von Fachleuten im Steuerrecht ein (möglicher) Verstoß gegen Artikel 3 GG. Der BFH hat zuletzt klar eingeordnet, dass Krypto zu §23 EStG zählt. Die Änderung einer Besteuerung ist per se nicht zu beanstanden, wenn die Gründe dafür nachvollziehbar und schlüssig sind. Ich halte die Gründe für äußerst wackelig, wenn sich an der Besteuerung von Gopd nichts ändern wird. Aus meiner Sicht ist insbesondere Bitcoin "reifer" geworden, während Gold in den letzten Jahren deutlich an Volatilität zugenommen hat.
Einen anderen Angriffspunkt sehe ich nicht. Bestandsschutz als Angriffspunkt fällt raus und wäre nachträglich durch Ausgestaltung sicher noch "zu retten", falls da was käme.
Aber am Ende bin ich weder Richter am BFH, noch Verfassungsrichter am BVerfG. Und Garantien gibt es nie.
Ich halte es nach wie vor für realistischer, dass es erst gar nicht umgesetzt wird.