Steuern auf Bitcoin & Co. Lang genug halten: Keine Steuern auf Bitcoin und Gold

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Verkaufst Du innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr bestimmte private Wertgegenstände mit Gewinn, kann Spekulationssteuer fällig werden.
  • Das betrifft zum Beispiel Kryptowährungen wie Bitcoins, Edelmetalle wie Gold und Wechselkursgewinne.
  • Steuerfrei bleiben solche privaten Veräußerungsgeschäfte auch innerhalb der Spekulationsfrist, wenn Du im Jahr insgesamt weniger als 1.000 Euro Gewinn erzielst. Bis Ende 2023 lag diese Freigrenze noch bei 600 Euro.

So gehst Du vor

  • Machst Du mit dem Verkauf von Kryptowährungen oder Gold innerhalb der Spekulationsfrist 1.000 Euro und mehr Gewinn im Jahr 2024, musst Du diesen in der Anlage SO der Steu­er­er­klä­rung angeben. Für das Steuerjahr 2023 entsprechend 600 Euro.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du bei privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften am besten mit einem Steuerprogramm.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2024 und Steuersparerklärung (Steuerjahr 2023)ohne Photovoltaik. Wenn Du nicht selbstständig bist, reicht meist unser Preis-Leistungs-Tipp Tax 2024.

Gold gilt als beständige Geldanlage, Kryptowährungen wie Bitcoins eher als risikoreich. Steuerlich wird der Verkauf aber gleich bewertet, als ein privates Veräußerungsgeschäft. Was noch dazu gehört und wann Steuern fällig werden, erfährst Du in diesem Ratgeber. 

Welche Grundregeln gelten für Geldanlagen?

Wer Geld anlegt, zahlt auf Gewinne oft Steuern. Doch wie die Besteuerung funktioniert, ist ganz unterschiedlich. Das war bis Ende 2008 noch anders, da zählten alle Geldanlagen als private Ver­äuß­er­ungs­ge­schäfte, geregelt in Paragraf 23 Einkommensteuergesetz (EStG). 

Seit 2009 hat sich das aber geändert, denn Zinsen auf Tagesgeld und Festgeld sowie Gewinne aus Verkäufen von Aktien oder Fonds wie ETFs unterliegen seitdem der Kapitalertragsteuer. Hast Du Dein Geld oder Depot bei einer Bank in Deutschland, überweist diese die fällige Steuer, die Abgeltungssteuer, von 25 Prozent plus Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer direkt ans Finanzamt, wenn Du Deinen Freistellungsauftrag ausgereizt oder gar keinen eingerichtet hast. 

Was ist die Spekulationsfrist?

Wie lange Du eine der eben beschriebenen Geldanlagen gehalten hast, spielt für die Besteuerung überhaupt keine Rolle. Das sieht bei Bitcoins, Gold und einigen anderen Geldanlagen ganz anders aus. Denn diese zählen im Steuerrecht weiterhin als private Ver­äuß­er­ungs­ge­schäfte.

Für diese gilt: Liegt zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr, ist ein Verkauf generell steuerfrei. Du hast also in den Augen des Gesetzgebers nicht spekuliert, weil Du Dich an die Spekulationsfrist von einem Jahr gehalten hast. Verkaufst Du zum Beispiel Bitcoins innerhalb eines Jahres, hast Du spekuliert – und musst auf den Gewinn Steuern zahlen. Das wird oft als Spekulationssteuer bezeichnet. 

Allerdings verlängert sich diese Frist auf zehn Jahre, wenn Du mit dem verkauften Gegenstand mindestens in einem Jahr Einkünfte erzielt hast. Als Beispiel sei ein nebenberuflicher Musiker genannt, der damit regelmäßige Einnahmen erzielt und das dafür genutzte Musikinstrument innerhalb von zehn Jahren mit Gewinn verkauft. Dann muss er diesen versteuern.

Was gilt beim Verkauf einer Immobilie?

Zu den privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften gemäß Paragraf 23 EStG gehört auch der Verkauf von Immobilien. Dabei beträgt die Spekulationsfrist generell zehn Jahre. Zudem gibt es dort im Detail weitere abweichende Regelungen. Willst Du mehr dazu wissen, schau einfach in den Ratgeber zur Spekulationssteuer Immobilien rein.

Was ist ein privates Veräußerungsgeschäft?

Bevor wir gleich im Detail zu den steuerlichen Regeln kommen, wollen wir Dir kurz sagen, was generell als privates Veräußerungsgeschäft zählt. Der entsprechende Paragraf 23 EStG nennt allerdings nur einige Wirtschaftsgüter explizit. Es muss sich um einen selbstständig bewertbaren Gegenstand handeln, der im Wert steigen kann. Darunter können die folgenden Wertgegenstände fallen: 

  • Edelmetalle wie Goldbarren und Silbermünzen
  • Bitcoins und andere Kryptowährungen
  • Fremdwährungen
  • Schmuck
  • Antiquitäten
  • Kunstgegenstände
  • Briefmarkensammlungen
  • Münzsammlungen
  • Oldtimer
  • Gegenstände, mit denen Du Einkünfte erzielt hast

Sogar der gewinnträchtige Verkauf von Eintrittskarten fällt in diese Kategorie. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).

BFH-Urteil zu Fußballtickets

Wird ein anderes Wirtschaftsgut innerhalb eines Jahres mit Gewinn verkauft, ist dieser steuerpflichtig. Das kann auch für Fußball-Tickets mit Wertsteigerungspotenzial gelten, entschied der Bundesfinanzhof (Urteil vom 29. Oktober 2019, Az. IX R 10/18). Im entschiedenen Fall verkaufte der Kläger zwei Tickets für das Endspiel der Fußball Champions League mit einem Gewinn von fast 2.600 Euro.

Die Eintrittskarten wertete der BFH als andere Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts im Sinne des Paragrafen 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sein können. Denn es handele sich um selbstständig bewertbare vermögenswerte Vorteile, für die der Steuerpflichtige Geld ausgegeben hat. Durch den Weiterverkauf auf einer Ticketbörse-Plattform binnen eines Monats realisierte der Kläger eine deutliche Wertsteigerung, die er versteuern musste. 

Eine gesetzliche Ausnahme gibt es bei Dingen des täglichen Gebrauchs wie dem Privatauto. Solche Gegenstände kannst Du jederzeit steuerfrei verkaufen; ein etwaiger Verlust bleibt dann aber auch steuerlich unberücksichtigt.

Steuern auf Bitcoins: Was ist wichtig?

Der Bitcoin ist die bekannteste der digital erzeugten Kryptowährungen; weitere Beispiele sind Ethereum, Ripple, Dash und Litecoin. Das Bundesfinanzministerium (BMF) stufte Bitcoins & Co. wie Edelmetalle als ein „sonstiges Wirtschaftsgut“ ein. Das ist mittlerweile mit einem BFH-Urteil vom 14. Februar 2023 höchstrichterlich bestätigt (Az. IX R 3/22). 

Es greifen also auch für Bitcoins die Regeln für private Ver­äuß­er­ungs­ge­schäfte nach Paragraf 23 EStG. Damit ist auch endgültig geklärt, dass ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr zu einem privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­winn oder -verlust führt. 

Es gilt aber auch: Nach dieser Haltefrist kannst Du Bitcoins steuerfrei verkaufen. Auf der anderen Seite heißt das, dass sich ein Verlust beim Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist nicht steuerlich auswirkt. Du kannst solche Verluste also nicht in der Steu­er­er­klä­rung geltend machen.

Freigrenze von 1.000 Euro

Ein Verkauf von Bitcoins innerhalb der Spekulationsfrist ist prinzipiell steuerpflichtig. Aber: Steuern zahlen musst Du erst, wenn alle Ver­äuß­er­ungs­ge­winne, die Du in einem Jahr erzielst, insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen. Dieser Wert gilt laut Wachstumschancengesetz seit 1. Januar 2024. Zuvor lag er noch bei 600 Euro. 

Achtung: Es geht hier um alle private Ver­äuß­er­ungs­ge­schäfte innerhalb eines Jahres. Hast Du zum Beispiel auch steuerpflichtige Gewinne mit anderen Dingen gemacht, etwa mit Gold oder einer Immobilie, zählen diese mit dazu. 

Die 1.000 Euro sind eine Freigrenze; das heißt, sobald der Gewinn diese Schwelle erreicht, musst Du den gesamten Betrag versteuern. Das heißt, wenn du 1.001 Euro Gewinn gemacht hast, musst Du nicht einen sondern 1.001 Euro versteuern. Die 1.000 Euro gelten zudem je Person. Bei einem zusammen veranlagten Ehepaar könnte also jeder Ehepartner einen Gegenstand verkaufen und einen Ver­äuß­er­ungs­ge­winn steuerfrei einnehmen, wenn dieser unterhalb von 1.000 Euro bleibt.

Wann genau sind Bitcoins steuerpflichtig?

Steuerpflicht kann innerhalb der Spekulationsfrist zum Beispiel entstehen: 

  • durch Umtausch, zum Beispiel beim Tausch von Bitcoins in Euro oder in eine andere virtuelle Währung,
  • durch das Bezahlen einer Ware oder Dienstleistung oder
  • an der Börse.

Für den Gewinn werden von den An­schaf­fungs­kos­ten anfallende Werbungskosten und der Veräußerungspreis abgezogen. 

Wie solltest Du das dokumentieren?

Den Gewinn oder Verlust zu berechnen, kann aufwendig sein, besonders wenn Du Bitcoins in mehreren Raten erworben hast. Dann liegen häufig Bitcoins mit den unterschiedlichsten Kaufpreisen in Deiner digitalen Brieftasche, dem Wallet.

Für die Berechnung kannst Du die „First-in-first-out“-Methode (Fifo) anwenden: Danach wird unterstellt, dass die zuerst erworbenen Bitcoins auch als erste verkauft wurden. Allerdings ist derzeit noch nicht endgültig geklärt, ob die Fifo-Methode für die Gewinnermittlung zwingend ist. Theoretisch könnte auch die gegenteilige „Last-in-first-out-Methode“ (Lifo) oder eine Durchschnittspreisbewertung zum Tragen kommen. Nach unseren bisherigen Erfahrungen akzeptieren die Finanzämter die Fifo-Methode und neuerdings auch die Lifo-Methode

Für steuerliche Zwecke solltest Du bei jedem Kauf und Verkauf folgende Daten dokumentieren: 

  • die gehandelte Kryptowährung
  • den Zeit­punkt
  • die Anzahl
  • den Kurs 
  • die Transaktionsgebühren

In einem Schreiben vom 10. Mai 2022 hat das BMF die steuerlichen Regeln auf 24 Seiten zusammengefasst.

Handelst Du häufiger mit virtuellem Geld, stößt Du mit selbst erstellten Excel-Listen bald an Deine Grenzen. Hilfreich sind für Dokumentationszwecke Tools wie Cryptotax oder Cointracking. Einen damit ermittelten Gewinn oder Verlust kannst Du dann in einem Steuerprogramm eintragen. 

Ab dem Steuerjahr 2023 haben Kryptowährungen im Steuerformular Anlage SO einen eigenen, kleinen Bereich erhalten. Deine Angaben gehören dort in die Zeilen 41 bis 47:

In Zeile 41 setzt du ein Häkchen, wenn Du solche Einkünfte hattest. Danach gibst Du an,

  • was Du verkauft hast (Zeile 42),
  • wann Du es angeschafft und wann verkauft hast (Zeile 43),
  • den Verkaufspreis (Zeile 44),
  • die An­schaf­fungs­kos­ten (Zeile 45), 
  • die Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft (Zeile 46) – sie mindern Deinen Gewinn – und
  • in Zeile 47 Deinen so ermittelten Gewinn oder Verlust.

Um diese Details musst Du Dich allerdings nicht kümmern, wenn Du eine von Finanztip emp­foh­lene Steuersoftware nutzt.

Mehr dazu im Ratgeber Steuersoftware

 Zum Ratgeber

Was gilt beim Mining von Bitcoins?

Manche verdienen sich Bitcoins und anderes virtuelles Geld durch Mining, also das Schürfen. Das heißt, sie stellen Rechnerleistung zur Verfügung, um schwierige mathematische Aufgaben zu lösen, wodurch Kryptogeld erzeugt wird. Als Belohnung erhalten sie Bitcoins.

Wenn Du das Mining nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht betreibst, kann das Finanzamt solche Aktivitäten als eine gewerbliche Tätigkeit einstufen. Dann musst Du

  • Deine Gewerbetätigkeit über Elster Deinem Finanzamt melden,
  • die gewerblichen Einkünfte in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung angeben,
  • einen Jahresabschluss in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz sowie
  • Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dungen erstellen. Was in Deinem Fall einschlägig ist, hängt davon ab, wie viel Umsatz Du machst. Die Kosten für das Schürfen der Währung kannst Du immerhin als Betriebsausgaben abziehen.

Außerdem musst Du möglicherweise eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Bleibt der gewerbesteuerliche Gewinn unter 24.500 Euro, fällt keine Gewerbesteuer an.

Falls Du nicht gewerblich tätig bist und nur gelegentliches Mining betreibst, profitierst Du vielleicht von der Freigrenze von 256 Euro im Kalenderjahr für Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Abs. 3 EStG). Wenn Deine Einnahmen abzüglich der Werbungskosten höchstens 255,99 Euro betragen, musst Du also darauf keine Steuern zahlen.

Was passiert steuerlich bei Lending und Staking?

Falls Du virtuelle Währungen gegen Zinsen oder gegen eine zu bewertende Kryptowährung verleihst, betreibst Du Lending. Die Spekulationsfrist bleibt aber nach dem BMF-Schreiben dennoch bei nur einem Jahr. Auch hier können Einnahmen unter 256 Euro im Kalenderjahr steuerfrei bleiben. 

Beim Staking sperrst Du bestimmte Einheiten einer Kryptowährung über einen bestimmten Zeitraum und bekommst zusätzliche Einheiten, weil Du sie länger hältst. Weil die steuerrechtliche Problematik komplex ist, sollten sich Spekulanten von einem darauf spezialisierten Steuerberater oder Steuerberaterin beraten lassen, um nicht unnötig Spekulationssteuer zahlen zu müssen.

Woher weiß das Finanzamt von Bitcoins & Co.?

An dieser Stelle fällt bei den Fachleuten oft der Begriff Vollzugsdefizit. Damit ist gemeint, dass die Finanzbehörden nicht wirklich kontrollieren würden, ob jemand tatsächlich Angaben über Kryptos gemacht hat.

Mehrfach hatten Steuerzahler gegen die Zahlung von Steuern auf Kryptogewinne geklagt – und das unter anderem auch damit begründet, dass ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegen würde. In Klartext argumentiert: Wenn der Staat nicht sicherstellen kann, dass alle Bürger und Bürgerinnen Steuern auf Bitcoin zahlen, ist es unfair, wenn es einzelne erwischt. 

Das betrifft zum Beispiel einen Mann, der fast 32.000 Euro Gewinn aus dem Handel mit Kryptowährungen gemacht hatte und diese versteuern musste. Seine Klage dagegen vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg war aber nicht erfolgreich (Urteil vom 11. Juni 2021 Az. 5 K 1996/19). Die Revision beim BFH nahm der Mann schließlich zurück, sodass das Urteil rechtskräftig ist (Az. IX R 27/21).

Ein weiterer Kläger scheiterte beim FG Köln (Urteil vom 25. Februar 2022, Az. 14 K 1178/20). Sein Verfahren landete aber beim BFH (Urteil vom 14. Februar 2023, Az. IX R 3/22). Das höchste deutsche Finanzgericht wies die Revision des Mannes jedoch mit der Begründung ab, dass kein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt. Zwar gibt es Fälle, in denen Personen mit Kryptos Gewinne erzielen, diese nicht bei der Steuer angeben und dabei nicht ertappt werden.Trotzdem können Steuern für Krypto-Gewinnen festgesetzt werden. 

Im Verfahren war hin und wieder von einer „Dummensteuer“ die Rede, getreu dem Spruch „Der Ehrliche ist der Dumme“. Der Kläger vorm FG Köln, also der ehrliche Steuerzahler, hatte übrigens aus Kryptodeals mit Bitcoin, Ether und Monero im Jahr 2017 mehr als 3,4 Millionen Euro Gewinn gemacht. Darauf musste er nun Steuern zahlen, was aber zumindest finanziell verschmerzbar sein sollte.

Tatsächlich stehen den Finanzbehörden Daten aus Kryptogeschäften nicht standardmäßig zu Verfügung, anders als zum Beispiel bei Aktiengeschäften innerhalb Deutschlands. Andererseits könnte die Finanzverwaltung ein Sammelauskunftsersuchen bei solchen Plattformen einholen, um so die geschäftlichen Aktivitäten und etwaige verschwiegene steuerpflichtige Gewinne zu erforschen. 

Du solltest also pflichtgemäß Deine Gewinne in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Sonst begehst Du Steuerhinterziehung und für Steuerbetrug kannst Du im schlimmsten Fall sogar eine Haftstrafe erhalten. Zudem ist schon ein neues Gesetz in Arbeit, das es den Finanzbehörden leichter machen wird, Finanzströme in Kryptowährungen zu verfolgen. Dazu kommen wir jetzt detaillierter.

Neues Gesetz für mehr Transparenz bei Bitcoins & Co. 

Vielleicht hast Du schon mal vom Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) gehört. Demnach müssen Ebay, Airbnb und andere Online-Plattformen seit 2023 den Finanzbehörden melden, wenn Nutzerinnen und Nutzer 2.000 Euro oder mehr damit im Jahr umsetzen. Die Idee dahinter: Die Finanzämter können so schneller erfahren, ob jemand Gewinne erzielt, ohne diese in der Steu­er­er­klä­rung anzugeben.  

Sehr vergleichbar dazu gab es am 25. Oktober 2024 einen ersten Entwurf für ein Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG). Du ahnst es jetzt vielleicht schon - auch damit soll vor allem die Arbeit der Finanzämter im Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug erleichtert werden. Damit dürfte es dann deutlich schwieriger werden, Kryptogeschäfte vor den Finanzbehörden zu verheimlichen.

Das Gesetz ist eine nationale Umsetzung der DAC8-Richtlinie der EU vom 23. Oktober 2023. Diese sieht dann auch vor, bis wann das KStTG in Kraft treten muss: Es ist der 31. Dezember 2025. 

Was gilt steuerlich bei Gold?

Wer in Goldbarren, Goldmünzen oder andere Edelmetalle wie Silber und Platin investiert, kann diese nach einem Jahr Haltedauer, also außerhalb der Spekulationsfrist, steuerfrei verkaufen. Nur innerhalb von 365 Tagen musst Du wie - bei anderen privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften - Spekulationssteuer zahlen. Das war jetzt wirklich einfach. Aber es gibt noch andere Optionen, in Gold zu investieren.

Was sind Gold-Zertifikate?

Eine Alternative zum Direktinvestment ist ein Wertpapier, das mit physischem Gold hinterlegt ist. Ein Beispiel für solche Gold-Zertifikate ist Xetra-Gold-ETC. Dies ist eine an der Börse gehandelte Inhaberschuldverschreibung, die die Wertentwicklung des Golds abbildet. Der Käufer einer Schuldverschreibung erwirbt damit den Anspruch, dass ihm dafür ein Gramm Gold ausgeliefert wird. Deshalb gelten für Erwerb und Einlösung oder Verkauf solcher Zertifikate die gleichen Regeln wie bei physischem Gold. Abgeltungssteuer fällt nicht an und wenn Du das Wertpapier länger als ein Jahr hältst, ist der Verkaufsgewinn steuerfrei. 

Finanztip empfiehlt: Wenn Du Dich für Gold als Anlage entscheidest, setze erstens auf „echtes“ Gold und nicht auf Zertifikate. Und investiere zweitens darin nur maximal zehn Prozent Deines Vermögens.

Aus Zertifikat echtes Gold machen – was ist mit der Steuer?

Steuerfrei ist es auch, wenn Du Dein Zertifikat einlöst. Das heißt, wenn Du das Wertpapier nicht verkaufst, sondern das physische Gold innerhalb eines Jahres nach dem Kauf des Zertifikats geliefert bekommst (BFH, Urteil vom 6. Februar 2018, Az. IX R 33/17).

Das Finanzamt wollte in diesem Fall die Wertsteigerung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Einlösung als privates Veräußerungsgeschäft versteuern. Zu Unrecht, urteilte der BFH. Die Einlösung ist kein steuerpflichtiger Vorgang.

Die betroffenen Eheleute hatten das Gold bei sich aufbewahrt, weshalb sie es nach Ansicht der Finanzrichter nicht veräußert haben. Die Wertsteigerung, die zwischen dem Erwerb der Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibungen und der Auslieferung des physischen Golds eintrat, führte auch nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Denn die Schuldverschreibungen verbrieften keine Kapitalforderungen, sondern Ansprüche auf die Lieferung des physischen Golds.

Was ist mit Steuern auf Wechselkursgewinne?

Auch Devisen können zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft führen.

Ein Beispiel: Du führst ein Bankkonto in US-Dollar. Tauschst Du innerhalb eines Jahres Dollar in Euro oder in eine andere Fremdwährung um und erzielst dadurch einen Wechselkursgewinn, zählt dieser als privates Veräußerungsgeschäft und Du erzielst einen Ver­äuß­er­ungs­ge­winn. Und auf den musst Du unter Umständen Steuern zahlen.

Dementsprechend kannst Du auch einen etwaigen Kursverlust durch einen Verkauf binnen Jahresfrist ausnutzen und einen Verlust steuerlich geltend machen. Wenn Du die Devisen zu unterschiedlichen Zeit­punkten gekauft hast und Teilbeträge davon verkaufst, musst Du die Fifo-Methode anwenden, um die An­schaf­fungs­kos­ten zu ermitteln. Du musst also zuerst die Devisen nehmen, die Du jeweils zuerst gekauft und verkauft hast. 

Wie hoch ist die Spekulationssteuer?

Das Wort Spekulationssteuer stammt aus der Alltagssprache. Fallen bei Dir zum Beispiel Gewinne aus dem Verkauf von Bitcoins an, unterliegen diese „ganz normal“ der Einkommensteuer. Das heißt, sie werden gemeinsam mit Deinen anderen Einkünften, etwa Deinem Lohn als Arbeitnehmer mit Deinem persönlichen Steuersatz versteuert. 

Beispiel: Julia kommt im Jahr 2024 auf ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 30.000 Euro. Darauf müsste sie 4.446 Euro Einkommensteuer zahlen. Zusätzlich hat sie mit Bitcoins einen Gewinn von 4.000 Euro gemacht. Ihr zvE steigt deshalb auf 34.000 Euro, darauf werden dann 5.622 Euro Steuern fällig. Damit zahlt Julia wegen der Bitcoin-Gewinne knapp 1.200 Euro mehr Steuern.

Wie bereits oben beschrieben, werden für Gewinne aus privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften unter 1.000 Euro im Jahr 2024 keine Steuern fällig. Das heißt aber nicht, dass Du damit einen Freibetrag von 1.000 Euro hast und so erst für den darüber liegenden Gewinn Steuer zahlen würdest. Die 1.000 Euro sind eine Freigrenze, das heißt, liegt Dein Gewinn darunter, zahlst Du gar keine Steuern. Liegt er aber darüber, werden für den kompletten Betrag Steuern fällig. 

Was ist mit Verlusten bei der Steuer?

Verluste kannst Du in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Sie müssen allerdings innerhalb der Spekulationsfrist angefallen sein. Verrechnen kannst Du sie zudem nur mit Gewinnen aus anderen privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften im selben Steuerjahr. Hast Du zum Beispiel mit einem Immobiliengeschäft 20.000 Euro Spekulationsgewinn gemacht und 10.000 Euro mit Bitcoins Verlust, musst Du nur 10.000 Euro versteuern. 

Wenn Du im selben Jahr keine solchen Gewinne gemacht hast, darfst Du den Verlust entweder ins Vorjahr zurücktragen oder in die Folgejahre vortragen. Doch verrechnen kannst Du diesen Verlust nur mit einem Gewinn aus privaten Ver­äuß­er­ungs­ge­schäften. Mit anderen Einkunftsarten wie Deinem Lohn geht das nicht.

Alles zu dieser steuerlichen Verlustverrechnung erfährst Du im Ratgeber zu Verlustausgleich und Verlustabzug.

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