Depot vererben

  • Sehr geehrtes Finanztipteam!

    Wie vererbt man ein Depot?

    Keine Immobilien :rolleyes:

    Nein ein richtiges Depot, mit mehreren Positionen. kann man den Inhalt an unterschiedliche Personen vererben? Hat das versteckte steuerliche Folgen? Kann man das Geld so für die nächste Generation verfügbar machen? Oder ist eine Schenkung an Ende sinnvoller??

    Mit freundlichen Grüßen

    Powercat05

  • Kater.Ka 6. Januar 2026 um 09:40

    Hat das Thema freigeschaltet.
  • Hallo,

    hier ist soweit ich weiß niemand aus dem Finanztip Team unterwegs.

    Ich kann dir zu deinen Fragen wenig helfen, aber hier ist ein nettes Experten-Video zum Thema:

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    An unterschiedliche Personen sollte wohl kein Problem sein.

  • Vielleicht hilft das hier

    hans2204
    4. Januar 2025 um 20:58
  • Nein ein richtiges Depot, mit mehreren Positionen. kann man den Inhalt an unterschiedliche Personen vererben? Hat das versteckte steuerliche Folgen? Kann man das Geld so für die nächste Generation verfügbar machen? Oder ist eine Schenkung an Ende sinnvoller??

    Deine Frage umfasst mehrere Bereiche.

    1. Das Vererben eines Depots erfolgt z.B. durch ein Testament, in dem der Erblasser bestimmen kann, wer Erbe seines Vermögens sein soll. Das Vermögen besteht grundsätzlich nicht nur aus einem Wertpapierdepot, sondern das Vermögen umfasst z.B. auch Sachwerte (Auto oder die Wohnungseinrichtung), Konten, aber auch Schulden. Gibt es mehrere Erben, dann müssen sich alle Erben untereinander einigen und können nur gemeinschaftlich über die Werte verfügen.

    2. Die steuerlichen Auswirkungen bei einer Erbschaft (Erbschaftsteuer) ist ein anderes Thema, auf das ich hier nicht umfassend eingehen möchte.

    3. Wenn Wertpapiere vom Erblasser auf den/die Erben übertragen werden sollen, dann ist das grundsätzlich relativ einfach möglich. Wenn es nur einen Erben gibt, der die Wertpapiere übernimmt, dann ist ein Übertrag von Wertpapieren zu empfehlen, da der Erbe die Anschaffungswerte ebenfalls mit übernimmt.

    Problematisch wird es, wenn es mehrere Erben gibt und die Wertpapiere zu unterschiedlichen Zeiten erworben wurden. Eine Aufteilung von Wertpapieren ist natürlich möglich, aber bei der Aufteilung erhält Erbe A den zuerst erworbenen Anteil der Papiere, Erbe B den nächsten Anteil usw. Da diese Positionen unterschiedliche Anschaffungswerte haben, hat das bei einem späteren Verkauf Auswirkungen auf die Besteuerung der Erträge und kann zu steuerlichen Nachteilen oder zu Vorteilen bei einzelnen Erben führen.
    Besser ist es dann in einem solchen Fall den Gesamtbestand zu verkaufen und die anfallenden Steuern werden von der Erbengemeinschaft beglichen. Von dem Verkauferlös kauft jeder Erbe seinen Anteil neu ein.

  • Problematisch wird es, wenn es mehrere Erben gibt und die Wertpapiere zu unterschiedlichen Zeiten erworben wurden. Eine Aufteilung von Wertpapieren ist natürlich möglich, aber bei der Aufteilung erhält Erbe A den zuerst erworbenen Anteil der Papiere, Erbe B den nächsten Anteil usw. Da diese Positionen unterschiedliche Anschaffungswerte haben, hat das bei einem späteren Verkauf Auswirkungen auf die Besteuerung der Erträge und kann zu steuerlichen Nachteilen oder zu Vorteilen bei einzelnen Erben führen.

    Das stimmt doch aber nicht. Ich bin da in zwar auch kein Experte, aber die KI sagt zu dem Thema, dass man einen ETF fair an mehrere Erben übertragen kann, in dem man die Bank anweist den ETF "pro rata" an mehrere Depots zu übertragen, so dass am Ende jeder Erbe die gleichen Anschaffungsdaten, Einstandskurse und steuerliche Belastung bei Verkauf hat. Ist für mich jedenfalls einleuchtend, warum sollte das auch nicht möglich sein.

    Gleiches geht auch bei Schenkung.

  • Das stimmt doch aber nicht. Ich bin da in zwar auch kein Experte, aber die KI sagt zu dem Thema, dass man einen ETF fair an mehrere Erben übertragen kann, in dem man die Bank anweist den ETF "pro rata" an mehrere Depots zu übertragen, so dass am Ende jeder Erbe die gleichen Anschaffungsdaten, Einstandskurse und steuerliche Belastung bei Verkauf hat. Ist für mich jedenfalls einleuchtend, warum sollte das auch nicht möglich sein.

    Na, dann nenne uns mal den konkreten Broker, der das bei der Übertragung eines ETF, der über Jahre/Jahrzehnte per Sparplan in Tranchen gekauft wurde, so macht/anbietet wie Du schreibst!? :/
    Klar, wenn es um einen einmaligen Kauf eines Wertpapiers geht ist das ganze überhaupt kein Problem. Dann bekommt jeder Erbe seinen Anteil und gut ist.

    PS: Ich würde weniger auf das vertrauen, was eine KI so 'sagt'.

  • Kann man das Geld so für die nächste Generation verfügbar machen? Oder ist eine Schenkung an Ende sinnvoller??

    Der einfachste Weg scheint mir ein Erbengemeinschaftsdepot zu sein, dann müssen die das natürlich unter sich ausmachen.

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  • Na, dann nenne uns mal den konkreten Broker, der das bei der Übertragung eines ETF, der über Jahre/Jahrzehnte per Sparplan in Tranchen gekauft wurde, so macht/anbietet wie Du schreibst!? :/
    Klar, wenn es um einen einmaligen Kauf eines Wertpapiers geht ist das ganze überhaupt kein Problem. Dann bekommt jeder Erbe seinen Anteil und gut ist.

    PS: Ich würde weniger auf das vertrauen, was eine KI so 'sagt'.

    Das weiß ich natürlich auch nicht. Aber ich stelle mir auch die Frage, wie man einen Welt ETF fair an mehrere Erben vererbt. Und zwar ohne, dass er zwangsverkauft wird, nur weil es eine Bank technisch nicht besser hinkriegst.

    Beispiel: wenn ein 60-jähriger 100.000€ in einem Welt ETF hat, den er sich über die letzten 10 Jahre über Sparplan angespart hat, dann kann man nach 30 Jahren grob von einer Verachtfachung ausgehen (Annahme Verdoppelung alle 10 Jahre, keine Entnahme). Also 700.000€ Kursgewinne.

    Mit 90 dann Erbfall an zwei Kinder. Erbschaftssteuer sind nicht zu zahlen, da jedes Kind 400.000€ erben würde (Freibetrag).

    Aber man möchte es fair aufteilen ohne Verkauf der Anteile, denn das wären ja fast 130.000 € Steuern (18,5% auf 700k). Wie macht man das also?

  • Na, dann nenne uns mal den konkreten Broker

    Ich habe bei ChatGPT genauer nachgefragt, "es" recherchiert seit 30 Minuten.

    Ein Teil der vageren Auskunft von davor:

    Zitat

    Pro rata-Verteilung in einem einzelnen Depot erfolgt in der Praxis eher durch Treuhand-/Vermögensverwaltungsvereinbarungen oder durch Aufteilung eines Nachlasses in separate Depots, nicht als standardisierte Direkt-Funktion.

  • Gibt es mehrere Erben, dann bilden diese grundsätzlich eine Erbengemeinschaft mit entsprechenden Verfügungsbeschränkungen über den Nachlass bis einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt, vgl. §§ 2032 ff., 2042 BGB.

    Will der Erblasser bereits im Vorfeld sicherstellen, dass ein bestimmter Erbe einen bestimmten Gegenstand erhält und auch selbst Erbe ist und nicht nur Vermächtnisnehmer (die Möglichkeit gibt es auch), dann gibt es die Möglichkeit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB. Damit kann der Erblasser quasi im Vorfeld schon in die Auseinandersetzung eingreifen.

    Erwägt man testamentarische Verfügungen, die über die simple Erbeinsetzung eines Alleinerben hinausgehen und hat man insbesondere noch darüber hinausgehende Wünsche für den Nachlass, dann ist es sinnvoll sich an einen versierten Notar zu wenden. Das sorgt zum einen für in der Regel eindeutige Formulierungen, die am Ende auch die gewünschte Wirkung entfalten und idealerweise gerichtsfest sind, zum anderen hat das notarielle Testament auch weitere Vorteile, insbesondere wenn der Nachlass neben den Wertpapieren auch Immobilien umfasst (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO i.V.m. § 415 ZPO).

  • Das weiß ich natürlich auch nicht. Aber ich stelle mir auch die Frage, wie man einen Welt ETF fair an mehrere Erben vererbt. Und zwar ohne, dass er zwangsverkauft wird, nur weil es eine Bank technisch nicht besser hinkriegst.

    Ehrlicherweise mach ich mir darum keinerlei Gedanken. Sollen doch meine Erben dereinst mit diesem 'Luxusproblem' klarkommen.

    Und hey, natürlich kann man es hinbekommen. Wenn man ein lückenloses Verzeichnis aller Sparplankäufe hat (z.B. Excel), kann man ja für jeden einstigen Kauf dann auch einen Teilübertrag in ein anderes Depot machen.
    Die Frage ist natürlich ob der Broker es mitmacht, wenn man mit 100 Teilübertragungen zu Depot A und 100 Teilübertragungen zu Depot B auf Ihn zukommt.
    Ich würde mal darauf tippen, dass dann der Broker verweigert, weil der Aufwand schlichtweg zu groß wird. Weil Kosten soll so ein Service natürlich nix.

  • Gibt es mehrere Erben, dann bilden diese grundsätzlich eine Erbengemeinschaft mit entsprechenden Verfügungsbeschränkungen über den Nachlass bis einer der Miterben die Auseinandersetzung verlangt, vgl. §§ 2032 ff., 2042 BGB.

    Will der Erblasser bereits im Vorfeld sicherstellen, dass ein bestimmter Erbe einen bestimmten Gegenstand erhält und auch selbst Erbe ist und nicht nur Vermächtnisnehmer (die Möglichkeit gibt es auch), dann gibt es die Möglichkeit einer Teilungsanordnung nach § 2048 BGB. Damit kann der Erblasser quasi im Vorfeld schon in die Auseinandersetzung eingreifen.

    Erwägt man testamentarische Verfügungen, die über die simple Erbeinsetzung eines Alleinerben hinausgehen und hat man insbesondere noch darüber hinausgehende Wünsche für den Nachlass, dann ist es sinnvoll sich an einen versierten Notar zu wenden. Das sorgt zum einen für in der Regel eindeutige Formulierungen, die am Ende auch die gewünschte Wirkung entfalten und idealerweise gerichtsfest sind, zum anderen hat das notarielle Testament auch weitere Vorteile, insbesondere wenn der Nachlass neben den Wertpapieren auch Immobilien umfasst (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO i.V.m. § 415 ZPO).

    Das ist der einzige Beitrag, der in rechtlicher Hinsicht korrekt ist. Wenn KI, dann ebenfalls bemerkenswert. Ergänzt werden könnte noch, dass es auch noch das Vorausvermächtnis gibt, anders als bei "Teilungsanordnung" bekommt hier der Miterbe zusätzlich zu seinem Erbteil noch ein Vermächtnis (kann alles mögliche sein).

    Man sollte aber bei Depotwerten immer im Auge behalten, dass sich die Werte sehr unterschiedlich entwickeln können und es ein Lotteriespiel ist, wenn man einzelne Werte unterschiedlichen Beteiligten vermacht. Da kann's Gewinner und Verlierer geben. Wenn man's gerecht machen möchte, lässt man es die Erben selbst aufteilen und mischt sich wenig ein.

  • Das ist der einzige Beitrag, der in rechtlicher Hinsicht korrekt ist. Wenn KI, dann ebenfalls bemerkenswert. Ergänzt werden könnte noch, dass es auch noch das Vorausvermächtnis gibt, anders als bei "Teilungsanordnung" bekommt hier der Miterbe zusätzlich zu seinem Erbteil noch ein Vermächtnis (kann alles mögliche sein).

    Man sollte aber bei Depotwerten immer im Auge behalten, dass sich die Werte sehr unterschiedlich entwickeln können und es ein Lotteriespiel ist, wenn man einzelne Werte unterschiedlichen Beteiligten vermacht. Da kann's Gewinner und Verlierer geben. Wenn man's gerecht machen möchte, lässt man es die Erben selbst aufteilen und mischt sich wenig ein.

    Das war auch in der Tat kein KI-Beitrag.

    Ein Vermächtnis ist eben etwas durchaus anderes als die Erbeinsetzung von der rechtlichen Wirkung her. Aber der Vollständigkeit halber völlig richtig.

  • ... an einen versierten Notar zu wenden. Das sorgt zum einen für in der Regel eindeutige Formulierungen, die am Ende auch die gewünschte Wirkung entfalten ...

    Das löst aber das Problem nicht. Ein Notar ist kein Finanz- und Steuerfachmann. Im Testament steht dann auch nur, dass Sohn A und Tochter B je die Hälfte der Position bekommen sollen.

    Wenn die Position 200 Anteile sind, bekommt jeder 100 Stück. Bekommt die Bank den Auftrag, je 100 Stück an die beiden Erben zu übertragen, dann macht sie das. Welcher Auftrag zuerst ausgeführt wird, ist zufällig. Hinterher haben beide eine die gleiche Summe übertragen bekommen, aber der Eine muss 250k bei Verkauf versteuern, die Andere 50k.

    Hinzu kommt, dass bei einer Erbmasse oberhalb der Freibeträge auf diese latenten Steuern zusätzlich Erbschaftssteuern bezahlt werden müssen. Eine klare Doppelversteuerung.

    Das Problem der doppelten Versteuerung, wie auch das Problem der ungerechten Verteilung lässt sich nur dadurch lösen, dass der zukünftige Erblasser die Position einmal durchhandelt. Dann ist die KESt bezahlt und wird nicht doppelt versteuert und die Anteile haben einen einheitlichen Einstandskurs.