Das Wichtigste in Kürze
- Zinsen auf Steuererstattungen bekommst Du normalerweise 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres.
- Seit 2019 ist der Zinssatz darauf nur noch 1,8 Prozent.
- Es lohnt sich also nicht, wegen der Zinsen mit der Steuererklärung zu warten - mit einem Tagesgeldkonto fährst Du besser.
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Manchmal braucht das Finanzamt sehr lang, manchmal aber auch Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Kommt der Steuerbescheid viel zu spät, können auf sowohl auf eine Steuererstattung als auch eine Steuernachzahlung Zinsen fällig werden. Warum es seit ein paar Jahren nicht mehr lohnt, absichtlich mit der Steuererklärung zu warten, erfährst Du hier.
Ab wann gibt es Steuerzinsen?
Die Verzinsung von Steuern bezieht sich immer auf den Zeitraum zwischen der Steuerentstehung und ihrer Festsetzung per Steuerbescheid durchs Finanzamt.
Die Steuerzinsen gibt es normalerweise nach einer Karenzzeit von 15 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 233a Abgabenordnung, AO).
Wegen der Corona-Pandemie beginnt dieser Zeitraum, der sogenannte Zinslauf, seit dem Steuerjahr 2019 erst später (Vierten Corona-Steuerhilfegesetz). Der Zinslauf endet genau mit Ablauf des Tages, an dem der Steuerbescheid bekannt gegeben wird. Dann hat das Finanzamt Steuern und Zinsen wirksam festgesetzt.
Der Zinslauf beginnt deshalb
- für das Steuerjahr 2019 erst am 1. Oktober 2021
- für das Steuerjahr 2020 am 1. Oktober 2022
- für das Steuerjahr 2021 am 1. Oktober 2023
- für das Steuerjahr 2022 am 1. September 2024
- für das Steuerjahr 2023 am 1. Juli 2025
- für das Steuerjahr 2024 am 1. Juni 2026
Erst mit dem Steuerjahr 2025 sind wir beim klassischen Termin, das heißt am 1. April 2027.
Wie hoch sind Steuerzinsen?
Seit einigen Jahren gibt es 0,15 Prozent Steuerzinsen für jeden vollen Monat, also 1,8 Prozent für ein komplettes Jahr (§ 238 AO).
Bis zum Steuerjahr 2018 gab es deutlich mehr: 0,5 Prozent im Monat und 6,0 Prozent pro Jahr.
Deshalb war es ein toller Steuertipp an freiwillige Abgeber der Steuererklärung, diese in voller Absicht erst nach knapp vier Jahren abzugeben. Das war in den 2010er Jahren eine sehr gute und sichere Geldanlage – so hohe Zinsen konntest Du ohne jegliches Risiko nirgendwo anders erhalten.
Wie funktioniert die Verzinsungsregel für Steuerzinsen?
Die Verzinsungsregeln gelten grundsätzlich für alle Steuerzahler für die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer. Geregelt ist die sogenannte Vollverzinsung in der Abgabenordnung (§§ 233a, 238 AO) für Erstattungszinsen und Nachzahlungszinsen.
Erstattungszinsen fallen an, wenn Du eine Steuererstattung nach der zinsfreien Karenzzeit vom Finanzamt erhältst. Nachzahlungszinsen musst Du hingegen ans Finanzamt zahlen, wenn Du Steuern dementsprechend verspätet nachzahlen musst.
Beispiel: Marion gibt ihre freiwillige Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 zum letztmöglichen Termin am 31. Dezember 2022 ab. Sie erhält am 7. Juni 2023 neben der Steuererstattung von 2.500 Euro auch Zinsen vom Finanzamt. Für den Zeitraum April 2020 bis Mai 2023 ergeben sich 38 Monate. Du rechnest: 2.500 Euro × 38 × 0,15 Prozent = 142,50 Euro. Für Juni 2023 gibt es keine Zinsen, weil nur volle Monate zählen. Marion erhält also 142,50 Euro Steuerzinsen.
Mit der alten Regelung hätte Marion noch 475 Euro Zinsen bekommen.
Lohnen sich Steuerzinsen für Dich?
Nein, da es nur nur noch 1,8 Prozent Zinsen im Jahr gibt, lohnen sich Steuerzinsen nicht mehr. Mit einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto kannst Du mittlerweile höhere Zinsen bekommen. Der Steuertipp, möglichst lang mit der freiwilligen Abgabe der Steuererklärung zu warten, lohnt sich also definitiv nicht mehr.
Warum wurde der Steuerzins gesenkt?
Der hohe Zinssatz von 6,0 Prozent pro Jahr war viele Jahre umstritten. Zunächst zweifelte der Bundesfinanzhof (BFH) an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes. Doch darüber konnte letztlich nur das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden. Und dieses schaffte mit seinem Beschluss vom 8. Juli 2021 Fakten (Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17):
- Für die Verzinsungszeiträume von 2010 bis 2013 war der Zinssatz noch verfassungsgemäß.
- Von 2014 bis 2018 war er zwar „evident realitätsfern“ und folglich verfassungswidrig, doch die Zinsbescheide müssen für diesen Zeitraum nicht geändert werden.
- Für Verzinsungszeiträume ab Januar 2019 darf die alte Zinsvorschrift nicht mehr angewandt werden.
Deshalb mussten die Finanzämter die Zinsen, die für einen Verzinsungszeitraum ab 2019 gezahlt werden, neu berechnen und in den entsprechenden Steuerfällen rückwirkend korrigieren.
Um nicht erneut vor dem Problem unangemessener Zinssätze zu stehen, wird die Angemessenheit des Zinssatz zukünftig regelmäßig überprüft, also “evaluiert”. Erstmals soll das spätestens am 1. Januar 2026 passieren.
Was passierte wegen der bis 2019 rückwirkenden Regelung?
Seit Mai 2019 hatten Finanzämter neue Zinsbescheide bezüglich der Zinshöhe nur noch vorläufig erlassen, so dass sie diese nach der Entscheidung der Verfassungsrichter nachträglich ändern können (Bundesfinanzministerium (BMF), Schreiben vom 2. Mai 2019).
Auch wer zuvor rechtzeitig Einspruch eingelegt hatte, konnte seinen Steuerfall offen halten. Und für offene Verfahren, die eine Verzinsung ab 2019 betreffen, setzten die Finanzämter vorläufig 0 Prozent monatlich als Steuerzins an. Da der neue Zinssatz jetzt gilt, mussten sie ihn rückwirkend im Bescheid korrigieren.
Das gilt für Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 2019 und auch für Erstattungszinsen.
Wahrscheinlich müssen Steuerzahlende mit zu hohen Erstattungszinsen nichts zurückzahlen (Vertrauensschutz gemäß Paragraf 176 AO). Das gilt nicht nur für Zinsbescheide vom Finanzamt, sondern auch für die Zinsfestsetzung durch die Gemeinde bezüglich der Gewerbesteuer.
Abwarten und den Fiskus arbeiten lassen
Der Fiskus hat den neuen Zinssatz rückwirkend ab dem Zinszeitraum Januar 2019 in Kraft gesetzt. Handeln musst Du nicht, nur der Gesetzgeber und die Finanzämter.
Wie haben die Finanzämter reagiert?
Das BMF hat in einem Schreiben festgelegt, wie die Finanzämter mit den bisherigen und künftigen Zinsbescheiden verfahren müssen(BMF-Schreiben vom 17. September 2021, Pressemitteilung des Landesamts für Steuern Niedersachsen).
Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden:
- Verzinsungszeitraum bis 2013: Dieser gilt als verfassungskonform und damit auch der hohe Zinssatz von 0,5 Prozent monatlich. Falls Du Einspruch eingelegt hast, wird dieser vom Finanzamt zurückgewiesen. Solltest Du die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt haben, wirst Du den ausgesetzten Betrag zahlen müssen.
- Verzinsungszeiträume 2014 bis 2018: Obwohl der Zinssatz verfassungswidrig ist, gilt er. Einen eingelegten Einspruch wird das Finanzamt abweisen und Du musst ausgesetzte Beträge zahlen. Die Vorläufigkeit eines Zinsbescheids wird aufgehoben und er wird endgültig festgesetzt. Zinsfestsetzungen für die Zeit bis Ende 2018 werden jetzt endgültig.
- Verzinsungszeiträume ab 2019: Wenn Dein Zinsbescheid offen ist, weil Du Einspruch eingelegt hast oder die Zinsfestsetzung vorläufig erfolgt ist, wird dieser automatisch vom Finanzamt geändert.
Nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen sind bestandskräftig geworden und müssen nicht geändert werden. Soweit aber eine solche Entscheidung noch nicht vollzogen wurde, darf sie aufgrund des BVerfG-Beschlusses nicht mehr vollstreckt werden (Paragraf 79 Abs. 2 Satz 2 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BverfGG). Solltest Du zu hohe Zinsen bezahlt haben, hast Du Pech gehabt. Du hast keinen Anspruch gegen das Finanzamt (Paragraf 79 Abs. 2 Satz 4 BverfGG).
Übergang: Vorläufig 0 Prozent Zinsen
Bis zur gültigen Neuregelung waren die Finanzämter bei Zinsfestsetzungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 wie folgt verfahren:
- Neue Zinsbescheide: Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, wurden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf null“ gesetzt, bis der Fiskus die Neuregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – gegebenenfalls rückwirkend – anwenden kann. Zinsen wurden also ausgesetzt (§ 165 Abs. 1 Satz 4 und Satz 2 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Satz 1).
- Alte, noch änderbare Bescheide: Bescheide, die vor der Entscheidung des BverfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, blieben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ wurden. Das heißt: Die in den Bescheiden enthaltenen Zinsfestsetzungen waren weiterhin „in der Welt“, aber mit dem Status „vorläufig“ (bis zur Neuregelung des Gesetzgebers), und dies auch unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Mit der Neuregelung werden die Finanzämter diese Änderungen nun eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren „Anstoß“ der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus vornehmen. Das wird dann auch maschinell möglich sein.
Mit der neuen gesetzlichen Verzinsungsregelung werden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entsprechend neu festsetzen und die Verzinsung für die Zeiten ab Januar 2019 automatisch anpassen. Du musst nichts unternehmen.
Musst Du Steuerzinsen versteuern?
Hast Du Zinsen vom Finanzamt erhalten, dann musst Du für das Jahr der Auszahlung eine Anlage KAP zur Einkommensteuererklärung ausfüllen. Du musst Deine Steuerzinsen also versteuern. Denn von den Zinsen hat der Staat keine Abgeltungssteuer einbehalten, das Finanzamt zahlt sie zunächst unversteuert aus.
Die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gilt selbst bei kleinen Beträgen an Steuerzinsen (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG).
Dass die Zinsen als Kapitalerträge gelten, hat der Fiskus in Paragraf 20 Absatz 1 Nummer 7 EStG festgelegt, bestätigt vom Bundesfinanzhof (Urteil vom 12. November 2013, Az. VIII R 36/10). Der Bund der Steuerzahler bezweifelte die Rechtmäßigkeit dieser Regelung und unterstützte ein Musterverfahren (Bundesverfassungsgericht, Az. 2 BvR 482/14; vorgehend: BFH, Urteil vom 12. November 2013, Az. VIII R 1/11). Erfolg hatten die Kläger allerdings nicht. Denn ihre Verfassungsbeschwerde wurde nicht mal zur Entscheidung angenommen, so der einstimmige Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2023.
Wie hoch ist die Steuer auf die Steuerzinsen?
Generell werden auf Steuerzinsen pauschal 25 Prozent plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag fällig. Insgesamt 26,375 Prozent. Gegebenenfalls kommt auch noch Kirchensteuer hinzu.
Wenn Du in Deinem steuerfreien Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro noch Luft hast, bleiben die Steuerzinsen aber steuerfrei. Ansonsten zahlst Du bei 200 Euro Steuerzinsen 52,75 Euro Steuern.
Was ist mit Nachzahlungszinsen?
Musst Du zusätzlich zu einer Steuernachzahlung Steuerzinsen zahlen, läuft es völlig anders: Du kannst diese Verspätungszinsen nicht in Deiner Einkommensteuererklärung geltend machen.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) meint, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung von Zinsen im Großen und Ganzen adäquat sei. Es handele sich um eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die konsequent daran anknüpft, dass private Schuldzinsen nicht abzugsfähig, Guthabenzinsen aber steuerpflichtig sind.
Die Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich nicht vernünftigen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Um solche unangemessenen Härten zu vermeiden, hat das BMF in einem Schreiben vom 16. März 2021 festgelegt: Beim Finanzamt kannst Du beantragen, dass Erstattungszinsen nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden, soweit ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Dabei sind die Erstattungszinsen und die diesen gegenüberstehenden Nachzahlungszinsen auf den Betrag der jeweils tatsächlich festgelegten Zinsen begrenzt.
Warum fordert das Finanzamt Nachzahlungszinsen?
Theoretisch setzt das Finanzamt voraus, dass Du bei einer zu geringen Steuerzahlung das Geld zwischenzeitlich – im sogenannten Verzinsungszeitraum – zinsbringend anlegen könntest. Und dies bis zu dem Zeitpunkt, an dem Du den belastenden Steuerbescheid erhältst. Dann musst Du recht bald die höheren Steuern nachzahlen.
Bis zur Festsetzung der Steuer durch das Finanzamt könntest Du aber das gegenüber dem Staat zurückbehaltene Geld nutzen; es reicht die Möglichkeit, dass Du damit Gewinne erzielst. Deshalb gibt es den Steuerzins als Entschädigung für die potenzielle Kapitalnutzung. Und im Fall der Nachzahlungszinsen soll so Dein möglicher Geldvorteil abgeschöpft werden. Der Steuerzins ist eine steuerliche Nebenleistung und darf daher keine Bestrafung darstellen.
In welchen Fällen können Zinsen entstehen?
Im Folgenden listen wir einige denkbare Situationen auf, in denen es in der Praxis dazu kommen kann, dass das Finanzamt in einem Zinsbescheid Verspätungszinsen oder Erstattungszinsen festsetzt:
- Außenprüfung: Alle Unternehmer und unternehmerisch tätigen Personen sind oft und betragsmäßig mitunter stark von hohen Finanzamtszinsen betroffen. Denn sie müssen nach einer Betriebsprüfung, die sich auf lang zurückliegende Steuerjahre bezieht, meist Steuern nachzahlen – zuzüglich hoher Steuerzinsen. Auch bei Privatpersonen ist eine Außenprüfung möglich; das kommt aber selten vor.
- Klage: Wenn Du Dich mit Deinem Finanzamt vor Gericht streitest, dann zieht sich das über Jahre hin. Müsstest Du nach dem Urteil Steuern nachzahlen, dann kommen Steuerzinsen hinzu; beispielsweise Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge und Aussetzungszinsen, wenn Du eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragst hast und die strittigen Steuern jahrelang nicht gezahlt hast. Übrigens: Auch andere Gerichtsprozesse können steuerliche Konsequenzen nach sich ziehen, zum Beispiel ein familienrechtlicher Streit um die Zahlung und Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen.
- Steuerhinterziehung: Falls Du Steuern hinterzogen hast und das Finanzamt erwischt Dich, verlangt es Steuerhinterziehungszinsen.
- Keine Steuererklärung abgegeben: Wenn Du eine Steuererklärung abgeben musst und Du keine abgibst oder erst nach der zinsfreien Karenzzeit, dann kommen auf die Steuerschuld auch noch Finanzamtszinsen hinzu. Selbst nach einer Steuerschätzung bist Du verpflichtet, eine korrekte Steuererklärung nachzureichen.
- Stundung: Du kannst oder willst die festgesetzte Steuer noch nicht zahlen und bittest um Aufschub. Manchmal ist das Finanzamt gnädig und stundet zinsfrei, wenn Du das beantragst. Falls es ablehnt, musst Du nach der zinsfreien Karenzzeit mit Stundungszinsen rechnen.
- Doch keine freiberufliche Tätigkeit: Als selbstständige Beraterin bist Du nicht nur beruflich überzeugend, sondern auch selbst davon überzeugt, dass Du freiberuflich tätig bist. Das Finanzamt stuft aber Deine Tätigkeit als gewerblich ein und Du musst rückwirkend Gewerbesteuer zahlen. Übrigens: Dafür sind die Kommunen zuständig und Du müsstest Dich bei Zinsstreitigkeiten mit Deiner Stadt oder Gemeinde auseinandersetzen.
Darüber hinaus haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen relativ selten Probleme mit dem Steuerzins. Denn üblicherweise zahlen sie vorab mit der Gehaltsabrechnung genügend Lohnsteuer und das Finanzamt setzt innerhalb der zinsfreien Karenzzeit die Steuern endgültig fest. Doch für Privatleute sind noch folgende Nachzahlungszinsfälle denkbar:
- Liebhaberei: Du vermietest eine Wohnung so günstig an Verwandte, dass Du über viele Jahre dauerhaft Verluste erzielst. Das Finanzamt glaubt nicht mehr daran, dass Du mit der Vermietung einen Überschuss erzielen willst und qualifiziert sie als Liebhaberei. Dann gelten sowohl Einnahmen als auch Ausgaben als steuerlich irrelevant – rückwirkend! Das führt in der Regel zu hohen Steuernachzahlungen und möglicherweise auch zu Steuerzinsen. Liebhaberei vermutet das Finanzamt auch, wenn Du beispielsweise einer gewerblichen (Neben-)Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht nachgehst, also über viele Jahre nur Verluste anhäufst, weil Du etwa die Kosten für ein teures Auto steuerlich absetzt, aber kaum Einnahmen erzielst und dauerhaft Verluste machst. Oder Du reitest gern privat und Dein Pferdegestüt macht nur Miese. Dann vermutet das Finanzamt, dass Du Dein Hobby auf Kosten der Allgemeinheit betreiben willst. Bei einer Liebhaberei kannst Du Deine geltend gemachten Verluste nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnen.
- Unversteuerte Zusatzeinkünfte: Du hast Dich neben Deiner Angestelltentätigkeit nebenberuflich selbstständig gemacht und es läuft so gut, dass Du als Unternehmensgründer hohe Einkünfte hast. Wenn Du dann aber keine Zeit mehr hast, Dich um Deine jetzt wachsenden Steuerrückstände zu kümmern, kommst Du möglicherweise auf die sinnvolle Idee, den immer komplizierter werdenden Steuerkram an eine kompetente Steuerberaterin oder einen Steuerberater abzugeben. Aber Du findest auf die Schnelle niemand und vergisst es dann. Über die Jahre können so hohe Steuerverbindlichkeiten auflaufen – und zusätzlich kommen eventuell noch Nachzahlungszinsen hinzu. Und zusätzlich wahrscheinlich auch noch Verspätungszuschläge für die Einkommen-, Umsatz- und eventuell auch Gewerbesteuer.
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Was ist mit Steuerhinterziehungszinsen?
Das Bundesfinanzministerium betont ausdrücklich, dass der Beschluss des BverfG sich nur auf Erstattungs- und Nachzahlungszinsen ab dem Verzinsungszeitraum 2019 auswirkt.
Auf Steuerhinterziehungs-, Aussetzungs- und Stundungszinsen, sogenannte Teilverzinsungstatbestände, bezieht sich die Entscheidung des BverfG nicht – und auch nicht auf sogenannte Prozesszinsen (§§ 234 bis 237 AO) und Säumniszuschläge (§ 240 AO).
Zu unterscheiden ist also zwischen den Erstattungs- und Nachzahlungszinsen auf der einen Seite und Hinterziehungs-, Aussetzungs-, Stundungs- und Prozesszinsen auf der anderen Seite. Bei diesen „anderen Steuerzinsen“ kann das Finanzamt die bisherige Verzinsungsregel weiterhin anwenden. Es könnte also im Zinsbescheid bei 6,0 Prozent pro Jahr bleiben.
Denn in Randziffer 242 des Beschlusses steht: „Eine Erstreckung der Unvereinbarkeitserklärung auf die anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung zulasten der Steuerpflichtigen, namentlich auf Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den Paragrafen 234, 235 und 237 AO, kommt dagegen nicht in Betracht.“
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Was kannst Du gegen einen Zinsbescheid tun?
Oft setzt das Finanzamt in einem Schriftstück zugleich Steuern und Zinsen fest. Dann liegen rechtlich gesehen aber zwei Bescheide vor: ein Steuerbescheid und ein Zinsbescheid.
Bist Du der Meinung, dass die Zinsberechnung falsch ist, kannst Du innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Dieser muss sich dann ausdrücklich auf den Zinsbescheid beziehen.
Zinsen können nicht nur bei einer Steuernachforderung entstehen, sondern auch bei einer
- Aussetzung oder Stundung einer Steuerzahlung - Aussetzungszinsen gemäß Paragraf 237 AO und Stundungszinsen gemäß Paragraf 234 AO
- einer Steuerhinterziehung - Steuerhinterziehungszinsen gemäß Paragraf 235 AO
- nach einem Gerichtsverfahren - Prozesszinsen aus Erstattungsbeträgen gemäß Paragraf 236 AO
Grundsätzlich gilt: Liegst Du mit dem Finanzamt wegen Steuerzinsen im Clinch, kannst Du immer zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen. Bewilligt die Behörde diesen Antrag, dann brauchst Du den umstrittenen Betrag zunächst nicht zu zahlen.
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