Ehegattensplitting
Das bringt eine gemeinsame Steuererklärung für Ehepaare

Finanztip-Experte für Steuern
Mit dem Ehegattensplitting können verheiratete oder verpartnerte Steuerzahler ihre Abgaben an den Fiskus deutlich reduzieren. Davon profitieren Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Ihr könnt bei der Steuererklärung zwischen der Einzel- oder Zusammenveranlagung wählen.
Vier Varianten gibt es dabei:
Gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) können Ehegatten zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen, wenn beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (§ 26 Abs. 1 EStG).
Entscheiden sich die Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner für die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer, gilt für sie der günstigere Splittingtarif. Ein Alleinstehender wird hingegen nach dem Grundtarif besteuert.
Das Ehegattensplitting bringt meist Steuervorteile: Je größer die Einkommensdifferenz der Partner und je höher der Steuersatz, umso größer ist der finanzielle Vorteil. Keinen Splittingvorteil gibt es hingegen, wenn beide gleich viel verdienen.
Das Veranlagungswahlrecht erfordert jedoch, dass das Ehepaar die folgenden drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt.
Ausschließlich Paare mit Trauschein, ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich, dürfen sich zusammen veranlagen lassen. Es kommt dabei auf die standesamtliche Trauung oder Eingehen einer Lebenspartnerschaft bei gleichgeschlechtlichen Paaren an. Die kirchliche Hochzeit allein zählt nicht.
Für die Zusammenveranlagung genügt es, wenn Ihr auch nur einen Tag im Jahr verheiratet seid. Beispiel: Ihr habt am 31. Dezember 2021 geheiratet. Damit könnt Ihr für das gesamte Jahr 2021 die Zusammenveranlagung bei der Steuererklärung wählen und – je nach Einkommen – Eure Steuerschuld dank Splitting unter Umständen deutlich senken.
Beide Ehepartner müssen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie müssen mehr als die Hälfte des Jahres hier wohnen, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein. Steuerausländer können nicht vom Splittingtarif profitieren. Das sollten beispielsweise Rentner berücksichtigen, die ins Ausland wegziehen.
Wohnt ein Partner im Ausland, dann ist er beschränkt steuerpflichtig. Er kann beantragen, dass er fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird. Dann wäre auch in diesem Fall eine Zusammenveranlagung möglich.
Normalerweise ist es erforderlich, dass das Paar, das eine gemeinsame Steuererklärung abgeben möchte, eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft bildet. Die meisten Eheleute leben in einem Haushalt zusammen, eine Zusammenveranlagung ist dann immer möglich.
Paragraf 26 Absatz 1 Nummer 2 EStG schreibt vor, dass die Ehegatten „nicht dauernd getrennt“ leben. Das bedeutet nicht, dass die Eheleute oder eingetragenen Partner den gleichen im Melderegister eingetragenen Wohnsitz haben müssen. Beispielsweise kann einer der Partner aus beruflichen Gründen einen anderen Wohnsitz haben.
Die Formulierung bezieht sich vor allem auf Paare, die vor der Trennung stehen. Trennen sich Eheleute im Laufe des Jahres, dann dürfen sie sich im Jahr der Trennung noch einmal gemeinsam veranlagen lassen. Leben sie aber ein komplettes Jahr auseinander, dann muss jeder seine eigene Steuererklärung erstellen und abgeben; selbst dann, wenn die Ehe noch gar nicht geschieden ist.
Grundsätzlich sind Ehepartner dazu verpflichtet, auch nach einer Trennung einer gemeinsamen Steuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zuzustimmen. Vorausgesetzt, dem anderen Partner entsteht kein Nachteil, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az. 13 UF 617/18). Im entschiedenen Fall verweigerte eine Ehefrau die Zusammenveranlagung für das Jahr 2015, obwohl sie sich erst im Juni 2016 von ihrem Mann trennte. Der Mann musste daher rund 2.800 Euro an Steuern nachzahlen und forderte von seiner Frau einen anteiligen Ausgleich. Das Gericht gab ihm recht.
Nicht selten unternehmen zerstrittene Paare einen Versöhnungsversuch. Dies honoriert der Fiskus. Probieren beide ernsthaft wieder ein gemeinsames Zusammenleben, dürfen sich die Eheleute auch in diesem Jahr wieder zusammen veranlagen lassen. Mindestens einen Monat lang sollten die beiden wieder zusammenwohnen, möglicherweise akzeptiert das Finanzamt auch eine kürzere Dauer. Ein gemeinsamer Urlaub genügt jedoch in der Regel nicht als Versöhnungsversuch.
Eine Zusammenveranlagung ist sogar möglich, wenn der demente Ehepartner im Pflegeheim wohnt und der gesunde Partner bereits gemeinsam mit einer neuen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen, neugebauten Haus lebt, inklusive Gemeinschaftsbankkonto. Dies entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Urteil vom 23. Juni 2015, rechtskräftig, Az. 13 K 225/14). Das unterlegene Finanzamt hat zunächst Revision eingelegt, diese aber zurückgenommen.
In einem anderen vergleichbaren Fall, in dem die Frau im Wachkoma lag, lehnte das Finanzgericht Köln hingegen die Zusammenveranlagung mit dem Mann ab. Dieser hatte jedoch mit seiner neuen Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind (Urteil vom 16. Juli 2011, Az. 10 K 4736/07).
Das Ehegattensplitting gilt auch für eingetragene Lebenspartner (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. Mai 2013, Az. 2 BvR 909/06). Ehepaare und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner werden seit 2013 vom Fiskus steuerrechtlich gleichgestellt. Seitdem gewährt das Finanzamt auch eingetragenen Lebenspartnern das Ehegattensplitting.
Die Verfassungsrichter haben entschieden, dass die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften sogar rückwirkend bis 2001 gilt, als das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten ist. Es ordnete eine Beseitigung der Ungleichbehandlung gleichgeschlechtlicher Paare in noch nicht bestandskräftigen Fällen an. Eine Änderung ist demnach möglich, wenn noch kein Steuerbescheid erlassen wurde oder wenn er noch offen ist.
Am 1. Oktober 2017 ist zudem das Eheöffnungsgesetz in Kraft getreten, die sogenannte Ehe für alle. Demnach können gleichgeschlechtliche Paare vor dem Standesamt zivilrechtlich eine Ehe eingehen. Diese ist einer Ehe zwischen Mann und Frau gleichgestellt.
Gleichgeschlechtlichen Paaren ist es sogar möglich, dass für sie der Splittingtarif rückwirkend bis 2001 anzuwenden ist. Dies liegt an einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Hamburg (31. Juli 2018, Az. 1 K 92/18) und einer Gesetzesänderung als Reaktion darauf.
Der Gesetzgeber hat auf das Verfahren reagiert und sorgte für Rechtsklarheit. Er stellte die Weichen für eine nachträgliche Zusammenveranlagung. Denn nach der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe sollen die Partner steuerlich so gestellt werden, als wenn sie bereits am Tag des Eingehens der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt als rückwirkendes Ereignis.
Allerdings setzte der Fiskus dafür Fristen: Erfolgte die Umwandlung in eine Ehe bis zum 31. Dezember 2019, konnten die Ehegatten gemeinsam bis Jahresende 2020 beim Finanzamt einen Antrag auf Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids stellen. Mit der Folge, dass nachträglich die Zusammenveranlagung berücksichtigt wurde. Die früheren Steuerbescheide auf Basis der Einzelveranlagung – möglicherweise bis 2001 zurückgehend – konnten bis dahin noch geändert werden.
Für Paare, die zwischen 2001 und 2012 eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, ergab sich dadurch eine Chance auf eine unverhoffte, hohe Steuerrückerstattung. Dafür mussten sie bis zum 31. Dezember 2019 die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln. Außerdem mussten sie bis Ende 2020 beim Finanzamt beantragen, dass für beide Partner die jeweiligen Steuerbescheide der betreffenden Jahre geändert werden.
Möglicherweise kommen auch noch Zinsen auf die Steuerrückerstattung hinzu. Allerdings beginnt der Zinslauf erst im Jahr, nachdem die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wurde.
Die Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Paare bezieht sich nicht nur auf die Einkommensteuer. Sie gilt auch für die Erbschaft-, Schenkung- und Grunderwerbsteuer.
Vor allem die Anwendung des Splittingverfahrens ist für viele Paare finanziell attraktiv und daher der größte Vorteil einer Zusammenveranlagung. Ihre wichtigsten Merkmale sind:
Habt Ihr Euch für die Zusammenveranlagung entschieden, wird die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren auf der Grundlage von Paragraf 26b und Paragraf 32a EStG berechnet. Hierbei wird die Splittingtabelle herangezogen.
Die Steuerschuld nach dem Splittingtarif kannst Du folgendermaßen ermitteln: Zunächst berechnest Du für beide Partner das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Frei- und Pauschbeträge werden verdoppelt, Werbungskosten und alle anderen steuerlich abzugsfähigen Positionen abgezogen. Mit diesem so ermittelten zu versteuerndem Einkommen ermittelst Du in der Splittingtabelle die zu zahlende Einkommensteuer.
In den meisten Fällen führt die Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle dazu, dass die zu zahlende Einkommensteuer niedriger ist als bei Einzelveranlagungen der beiden Partner. Der Grund hierfür ist die Steuerprogression: Mit der Höhe der Einkünfte steigt die Einkommensteuerlast nicht linear, sondern überproportional.
Je größer der Einkommensunterschied zwischen den Ehepartnern ist, desto höher ist der finanzielle Vorteil, der sich aus einer gemeinsamen Veranlagung in der Einkommensteuererklärung im Vergleich zur Einzelveranlagung ergibt. Besonders lukrativ ist die Zusammenveranlagung, wenn ein Partner ein sehr hohes Einkommen hat und der andere gar keins.
Am höchsten fällt der Splittingvorteil aus, wenn zu der Einkommensdifferenz noch ein hoher Steuersatz kommt. Bei sehr hohem Einkommen kann der Steuervorteil über 9.000 Euro betragen – in Extremfällen kann daraus sogar ein fünfstelliger Betrag resultieren.
Für die Mehrheit der Ehepaare ist die Zusammenveranlagung vorteilhafter. Die beantragt Ihr im Hauptvordruck der Steuererklärung. Kreuzt Ihr als Paar nichts an, dann wird das Finanzamt Euch zusammen veranlagen. Wenn Ihr Papierformulare ausfüllt, dann müssen beide Partner unterschreiben.
Es gibt jedoch einige Konstellationen, in denen steuerlich die Einzelveranlagung günstiger ist, als wenn sich das Paar zusammen veranlagen lässt. Zum Beispiel, wenn ein Ehegatte Elterngeld oder eine andere Lohnersatzleistung bezogen hat.
Das liegt daran, dass beispielsweise für das Kurzarbeitergeld der Progressionsvorbehalt gilt, also ein höherer Steuersatz für das steuerpflichtige Einkommen ermittelt wird. Wann zwei Erklärungen statt eine ausnahmsweise vorteilhafter sind, kannst Du im Ratgeber Einzelveranlagung lesen.
Bei der Einzelveranlagung wird die Einkommensteuer nach der Grundtabelle berechnet, bei der Zusammenveranlagung nach der Splittingtabelle.
Die folgende Tabelle bietet einen Vergleich von Grund- und Splittingtabelle für verschiedene zu versteuernde Einkommen. Das ist grob das Bruttoeinkommen minus Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerkosten und gegebenenfalls weitere Positionen.
zu versteuerndes Einkommen | Grundtabelle | Splittingtabelle |
---|---|---|
10.000 € | 0 € | 0 € |
20.000 € | 2.138 € | 0 € |
30.000 € | 4.951 € | 1.774 € |
40.000 € | 8.177 € | 4.276 € |
50.000 € | 11.816 € | 6.986 € |
60.000 € | 15.863 € | 9.902 € |
70.000 € | 20.063 € | 13.024 € |
80.000 € | 24.263 € | 16.354 € |
Quelle: Grund- und Splittingtabelle für das Jahr 2022 (Stand: September 2022)
Ein Alleinstehender, der ein zu versteuerndes Einkommen von 50.000 Euro hat, wird einzeln veranlagt und zahlt 11.816 Euro Einkommensteuer. Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner zahlen bei Zusammenveranlagung und einem gemeinsamen Einkommen von 50.000 Euro nur 6.986 Euro Einkommensteuer – und damit 4.830 Euro weniger (Werte beziehen sich auf das Steuerjahr 2022).
Zusammen veranlagte Partner können ihre zu zahlende Einkommensteuer aus der Splittingtabelle ablesen. Für jedes Jahr gibt es eine neue. Einige Anbieter stellen solche Tabellen im Internet kostenlos zur Verfügung.
Falls Du es genauer wissen möchtest, solltest Du Steuersoftware nutzen. Damit kannst Du die Steuerbelastung bei Einzel- und Zusammenveranlagung berechnen und miteinander vergleichen. Die Programme, die wir empfehlen, findest Du im Ratgeber Steuersoftware.
Die folgenden Beispiele verdeutlichen den finanziellen Vorteil, der sich bei unterschiedlich hohen Einkommen von Partnern aufgrund der Zusammenveranlagung gegenüber Einzelveranlagung ergibt. Das Paar hat in allen Konstellationen zusammengerechnet 60.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
Grundtabelle | Vorteil Splittingtabelle | ||||
---|---|---|---|---|---|
Einkommen 1 | Steuer 1 | Einkommen 2 | Steuer 2 | Steuer gesamt | Steuer gesamt - 9.902€ |
30.000 € | 4.951 € | 30.000 € | 4.951 € | 9.902 € | 0 € |
40.000 € | 8.177 € | 20.000 € | 2.138 € | 10.315 € | 413 € |
50.000 € | 11.816 € | 10.000 € | 0 € | 11.816 € | 1.914 € |
60.000 € | 15.863 € | 0 € | 0 € | 15.863 € | 5.961 € |
„Einkommen“ meint hier das zu versteuernde Einkommen (für Partner 1 beziehungsweise Partner 2)
Quelle: Grund- und Splittingtabelle für das Jahr 2022 (Stand: September 2022)
Das Paar hat in der Zusammenveranlagung 9.902 Euro Steuern zu zahlen. Verdienen sie beide gleich, sparen sie nichts. Die Tabelle verdeutlicht, dass die Zusammenveranlagung besonders vorteilhaft ist, wenn die Einkommensunterschiede zwischen ihnen sehr groß sind.
Verwitwete und Geschiedene müssen sich einzeln veranlagen lassen. Doch sie können dennoch in bestimmten Fällen vom Splittingtarif profitieren.
Ein solcher Sonderfall ist das sogenannte Witwensplitting, auch Gnadensplitting genannt. Stirbt einer der Gatten, gewährt das Finanzamt dem Überlebenden den Splittingtarif im Todesjahr und ein letztes Mal im Folgejahr. Dies gilt, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Partners die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung gegeben waren (§ 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG).
Beispiel: Der Ehemann stirbt 2021. Für das Jahr 2021 ist eine Zusammenveranlagung möglich, ab 2022 nur noch eine Einzelveranlagung. Die Witwe kann aber für die Jahre 2021 und 2022 den Splittingtarif nutzen.
Vierte und letzte Form der Veranlagung ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr. Diese kommt dann vor, wenn sich ein Ehepaar scheiden lässt und einer der beiden heiratet in demselben Jahr erneut. Der Wiederverheiratete darf sich in diesem Jahr nur mit seinem neuen Partner zusammen veranlagen lassen; bezüglich seines Expartners muss er sich nach dem Grundtarif besteuern lassen.
Der unverheiratete Expartner kann sich nur einzeln veranlagen lassen. Dennoch wird bei ihm der günstigere Splittingtarif angewendet. Dies ist das Sondersplitting im Scheidungsjahr.
Du entscheidest jedes Jahr aufs Neue mit der Steuererklärung, ob Du Dich einzeln oder zusammen veranlagen lassen willst. Die gewählte Veranlagungsart gilt nur für das betreffende Steuerjahr. Sie kann noch geändert werden, solange der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist. Es verbleibt demnach nur die einmonatige Einspruchsfrist für eine Korrektur.
Nachdem der Bescheid Bestandskraft erlangt hat, kann die Veranlagungsart nur noch ausnahmsweise geändert werden, sofern
Die drei Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
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