Steu­er­er­klä­rung Frist

Steu­er­er­klä­rung: Frist verschiebt sich 2023

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Du hast für Deine Steu­er­er­klä­rung 2022 rund einen Monat weniger Zeit als im Vorjahr, nämlich bis zum 2. Oktober 2023 (statt 31. Oktober 2022).  
  • Lässt Du Dir von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen, verlängert sich die Abgabefrist für 2022 bis zum 31. Juli 2024.
  • Versäumst Du die Frist, musst Du mit einem Verspätungszuschlag, Zwangsgeld, einer Steuerschätzung und Zinsen rechnen.

So gehst Du vor

  • Hindert Dich eine längere Krankheit oder hast Du einen anderen triftigen Grund, beantrage beim Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung. Bei der Formulierung hilft Dir unser Musterbrief unten.

Auf einige Daten im Jahr freut sich jeder: Feiertage, Geburtstage oder Hochzeitstage. Andere feste Daten werden gerne verdrängt, auch wenn sie nicht minder wichtig sind – dazu gehört der 31. Juli. Das ist die allgemeine Abgabefrist für jährliche Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rungen. Doch seit dem Steuerjahr 2020 rutschte dieser Termin wegen der Corona-Pandemie nach hinten.

Für 2021 hattest Du nach Beschluss des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes bis zum 31. Oktober 2022 Zeit, um Deine Steu­er­er­klä­rung 2021 beim Finanzamt einzureichen. Wenn Du in einem Bundesland wohnst, in dem das ein gesetzlicher Feiertag (Reformationstag) ist, reichte sogar der 1. November 2022.

Für 2022 hast Du nicht mehr ganz so viel Zeit. Die Frist für die Steu­er­er­klä­rung 2022 ist der 2. Oktober 2023.

    Wer muss eine Steu­er­er­klä­rung abgeben?

    Diese Abgabefrist zum 2. Oktober 2023 (für das Steuerjahr 2022) gilt nur für Bürger, die zur Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verpflichtet sind („Pflichtveranlagung"). Dazu gehörst Du, wenn

    • Du einen individuellen Freibetrag auf Deiner elektronischen Lohnsteuerkarte (Elstam) hast (Ausnahme: Behinderten-Pauschbetrag). Dadurch führt Dein Arbeitgeber monatlich etwas weniger Lohnsteuer für Dich ab.
    • Du verheiratet bist und Dich mit Deinem Partner zusammenveranlagen lässt und Ihr die Steuerklassenkombination 3 und 5 beziehungsweise 4 mit Faktor habt oder
    • wenn einer von Euch die Steuerklasse 6 hat.
    • Du im Jahr mehr als 410 Euro an Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurz­arbeiter­geld erhalten hast.
    • Du als Arbeitnehmer neben dem Arbeitslohn weitere Einkünfte von mehr als 410 Euro hast, zum Beispiel Vermietungseinkünfte.
    • Deine steuerpflichtigen Einkünfte noch nicht versteuert wurden, zum Beispiel aus einer selbstständigen Tätigkeit.

    Dies kann auch für Rentner gelten, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte den Grundfreibetrag übersteigen.

    Du musst auch eine Steu­er­er­klä­rung abgeben, wenn Dich das Finanzamt dazu auffordert. Lieferst Du dann Deine Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, droht Dir ein Verspätungszuschlag.

    Im ersten Schritt solltest Du daher prüfen, ob Du eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung abgeben musst. Der Ratgeber Abgabepflicht hilft Dir dabei. 

    Falls Du nicht dazu verpflichtet bist, dann hast Du deutlich mehr Zeit und musst weder Verspätungszuschlag noch Zwangsgeld oder Steuerschätzung fürchten.

    Wann musst Du die Steu­er­er­klä­rung abgeben?

    Für die Steu­er­er­klä­rung 2022 endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich nicht vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten lassen, eigentlich am 31. Juli 2023.

    Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber eine erneute Fristverlängerung vorgesehen. Du hast – wie bereits gesagt – rund zwei Monate länger Zeit, um Deine Steu­er­er­klä­rung für 2022 einzureichen, also bis zum 2. Oktober 2023. Ausnahmeregeln galten auch schon für die Steuerjahre 2020 und 2021. Sie werden auch für das Steuerjahr 2023 greifen.

    Der Abgabetermin gilt unabhängig davon, ob Du Papierformulare ausfüllst oder die Erklärung elektronisch übermittelst. Dazu kannst Du „Mein Elster“ von der Finanzverwaltung oder ein anderes Steuerprogramm nutzen. Als registrierter Nutzer erstellst Du Deine Steu­er­er­klä­rung im Elster-Portal und kannst diese authentifiziert übermitteln, also elektronisch unterschrieben. Das ist dann komplett papierlos und kostenlos. Doch auf Steuerspartipps und Komfort musst Du dort weitgehend verzichten. Anders ist dies mit Steuersoftware, die Du bereits zum regulären Preis ab 15 Euro kaufen kannst. Du entscheidest, ob Du die Erklärung elektronisch via Elster oder postalisch versendest.

    Spätere Abgabefrist mit Berater 

    Überfordert Dich die Erstellung und rechtzeitige Abgabe der Steu­er­er­klä­rung, dann ist professionelle Unterstützung eine Möglichkeit. Ein Steuerberater darf alle beraten, ein Lohnsteuerhilfeverein hingegen nur Arbeitnehmer und Rentner.

    Wer sich professionelle Hilfe beim Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein holt, bekommt automatisch sieben Monate Aufschub. So gilt grundsätzlich der letzte Februartag des übernächsten Jahres als Abgabefrist für Steuerpflichtige, die sich beraten lassen, also bis zum 29. Februar 2024 für das Steuerjahr 2022 – eigentlich. Wegen der Corona-Pandemie müssen Deine Unterlagen aber erst spätestens am 31. Juli 2024 beim Finanzamt eingegangen sein.

    Coronabedingt gab es im Sommer 2022 die Situation bei beratenen Fällen (Steuerberater, Lohnsteuerhilfeverein), dass die Frist nach dem ohnehin schon verschobenen Fristende nochmals verlängert wurde. Demnach mussten Deine Unterlagen für die Steu­er­er­klä­rung 2020 nicht schon am 31. Mai 2022 beim Finanzamt eingegangen sein, sondern erst am 31. August 2022. Da das Gesetz erst Anfang Juni und damit nach Ablauf der aktuell geltenden Abgabefrist offiziell verabschiedet wurde, hatte das Bundesfinanzministerium bereits im Vorfeld verschiedene Anweisungen getroffen. In einem Schreiben vom 1. April 2022 hatte es klargestellt, dass Du mit Deiner Steu­er­er­klä­rung immer noch pünktlich bist, wenn sie dem Finanzamt nach dem 31. Mai und vor Inkrafttreten des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes vorliegt. Verspätungszuschläge für das Steuerjahr 2020 musst Du daher nicht befürchten.

    Allerdings darf das Finanzamt vorab vom Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung verlangen. 

    Grundsätzlich kann die Behörde schriftlich einen individuellen Termin setzen. So kann sie beispielsweise einen Rentner anschreiben und ihn zur Abgabe bis zur gesetzten Frist auffordern. Solche Fristen sind verbindlich.

    Tabelle: Abgabefristen, Zuschläge, Zinsen

     

    Steuerjahr 2020

    Steuerjahr 2021

    Steuerjahr 2022

    Steuerjahr 2023

    Steuerjahr 2024
    Abgabefrist in nicht beratenen1 Fällen:31. Oktober 2021 (statt 31. Juli 2021)31. Oktober 2022
    (statt 31. Juli 2022)
    2. Oktober 2023 (statt 31. Juli 2023)2. September 2024 (statt 31. Juli 2024)31. Juli 2025

    Abgabefrist

    in beratenen Fällen:

    31. August 2022
    (statt 31. Mai 2022)
    31. August 2023 (statt 28. Februar 2023)31. Juli 2024
    (statt 29. Februar 2024)
    2. Juni 2025
    (statt 28. Februar 2025)
    30. April 2026
    (statt 28. Februar 2026)

    Verspätungszuschlag

    wird fällig ab:

    1. September 2022 (statt 1. Juni 2022)1. September 2023 (statt 1. März 2023)1. August 2024
    (statt 1. März 2024)
    1. Juni 2025
    (statt 1. März 2025)
    1. Mai 2026
    (statt 1. März 2026)

    Erstattungs-/

    Verzugszinsen werden fällig ab:

    1. Oktober 2022
    (statt 1. Juli 2022)
    1. Oktober 2023 (statt 1. April 2023)1. September 2024 (statt 1. April 2024)1. Juli 2025
    (statt 1. April 2025)
    1.  Juni 2026
    (statt 1. April 2026)

    1 ohne Hilfe von Steuerberatern oder des Lohnsteuerhilfevereins
    Quelle: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz
    Stand: 15. Juni 2022

    Die neuen Abgabefristen gelten für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Sie wurden im Steuermodernisierungsgesetz festgelegt.

    Lässt sich die Abgabefrist verlängern? 

    Noch mehr Zeit gibt es nur in Ausnahmefällen. Kannst Du absehen, dass Du den Termin reißt, solltest Du vorher beim zuständigen Finanzamt schriftlich eine Fristverlängerung beantragen.

    Du solltest Deinen Antrag begründen und einen neuen Termin nennen. Eine längere Krankheit, ein Auslandsaufenthalt, fehlende Unterlagen wie die Jahressteuerbescheinigung der Bank oder ein Umzug sind Gründe, die Finanzbeamte normalerweise akzeptieren. Bitte das Finanzamt, die Fristverlängerung zu bestätigen. Du bist allerdings auf die Kulanz angewiesen und hast keinen Anspruch darauf.

    Bekommst Du zeitlichen Aufschub, dann gib bis dahin die Steu­er­er­klä­rung ab. Sobald die Frist abgelaufen ist, bist Du im Verzug und musst mit Sanktionen rechnen.

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    Was passiert, wenn Du die Frist versäumst?

    Die im Vergleich zu den Zeiten vor 2018 späteren Abgabefristen haben ihren Preis. Der Fiskus wird strenger, wenn Du den Termin nicht einhältst. Früher hatten Finanzbeamte einen großen Ermessensspielraum, ob sie einen Verspätungszuschlag festsetzen und wie hoch dieser ausfällt. Das hat sich seit der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2018 geändert.

    Ein Verspätungszuschlag ist eine Geldstrafe des Finanzamts, wenn Du eine Steu­er­er­klä­rung nicht oder zu spät abgibst. Diesen musst Du zusätzlich zur fälligen Steuer bezahlen. Gesetzlich geregelt ist der Verspätungszuschlag in Paragraf 152 Abgabenordnung

    Demnach gibt es den Ermessensspielraum normalerweise nur noch dann, wenn Du die Steu­er­er­klä­rung spätestens innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des Steuerjahres abgegeben hast. Dieser Zeitraum verlängert sich aktuell entsprechend der späteren Abgabefristen wegen der Corona-Pandemie.
    Beispiel: Für die Steu­er­er­klä­rung 2021 sind es 20 Monate, also bis zum 31. August 2023.
    Bis dahin kann, danach muss das Finanzamt einen Verspätungszuschlag verlangen. Und auch die Höhe ist gesetzlich geregelt: Der automatische Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, aber mindestens 25 Euro pro angefangenem Monat.

    Beispiel: Christine muss bis zum 31. Oktober 2022 eine Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2021 abgeben. Sie beantragt keine Fristverlängerung und reicht die Erklärung erst im Mai 2023 ein, immerhin noch vor dem 1. September 2023. In diesem Fall kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen, muss es aber nicht. Wenn das Amt sich dafür entscheidet, sind es aber immer mindestens 25 Euro pro Monat. In diesem Fall wären das schon mindestens 175 Euro. Gibt Christine aber erst im November 2023 ab, müssen die Beamten den Verspätungszuschlag festsetzen. Er beträgt für 13 Monate mindestens 325 Euro. 

    In bestimmten Fällen darf das Finanzamt selbst entscheiden: Ergibt der Steuerbescheid, dass Dir eine Steuererstattung zusteht, die Steuer mit 0 Euro festgesetzt wird oder Deine Abgabefrist verlängert wurde, kann das Finanzamt auf den Verspätungszuschlag verzichten. 

    Es kann darüber hinaus noch weitere Sanktionen verhängen: Zwangsgeld, Steuerschätzung und Verspätungszinsen.

    Du kannst Dich mit einem Einspruch innerhalb eines Monats wehren. Auch bei einer Steuerschätzung bleibst Du weiterhin verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben.

    Mus­ter­schrei­ben Fristverlängerung 

    Um eine Fristverlängerung zu erhalten, solltest Du den Antrag begründen. Unser Musterbrief kann Dir bei der Formulierung helfen.

    Zum Download

    Viel Zeit für die freiwillige Steu­er­er­klä­rung

    Was viele nicht wissen: Viele Arbeitnehmer sind gar nicht dazu verpflichtet, eine Steu­er­er­klä­rung abzugeben. Das betrifft beispielsweise Ehepartner, die beide die Steuerklasse 4 haben. In solchen Fällen bleiben vier Jahre Zeit, eine freiwillige Steu­er­er­klä­rung abzugeben.

    Dazu ein Beispiel: Für das Jahr 2021 gilt Silvester 2025 als Stichtag. Bis zum 31. Dezember 2025 muss die Steu­er­er­klä­rung beim Finanzamt eingetroffen sein, entweder als Papierformular im Behörden-Briefkasten oder elektronisch via Elster. Im Finanzamts-Deutsch ist von der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist die Rede. Wer diese versäumt, kann danach keine Steuererstattung mehr erwarten. 

    Die freiwillige Steu­er­er­klä­rung heißt im Formular übrigens „Antragsveranlagung“. Diese nannte sich früher Lohnsteuerjahresausgleich. Den gibt es zwar noch, doch heute ist damit ein anderes Verfahren gemeint: eine Korrektur der tatsächlich abgeführten Lohnsteuer, die der Arbeitgeber mit der Lohnabrechnung im Dezember durchführt.

    Tipp: Die späte Abgabe einer Steu­er­er­klä­rung kann sich besonders lohnen, wenn Du zusätzlich zur Steuererstattung auch mit Zinsen vom Finanzamt rechnen kannst. Oft erhalten Steuerpflichtige erst nach Jahren zu viel bezahlte Steuern zurück, beispielsweise nach einem Finanzgerichtsurteil, das zu ihren Gunsten ergangen ist. 

    15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs (Karenzzeit), in dem die Steuer entstanden ist, beginnt der Fiskus Zinsen auf die Steuererstattung zu zahlen. Der gesetzliche Zinssatz lag viele Jahre lang bei 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also 6 Prozent im Jahr. Aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsniveaus wurde der Zinssatz rückwirkend bis 2019 auf 0,15 Prozent pro Monat (1,8 Prozent pro Jahr) gesenkt.

    Für die Steuerjahre 2020 und 2021 beträgt die Karenzzeit aufgrund der coronabedingten Verlängerung 21 Monate. Zinsen gibt es also erst ab dem 1. Oktober 2022 beziehungsweise 1. Oktober 2023. Für das Steuerjahr 2022 beginnt der Zinslauf am 1. September 2024.

    Autoren
    Udo Reuß
    Jörg Leine

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