1.
Ist der Erblasser in Deutschland verstorben, so ist der Tod durch einen
approbierten Arzt festzustellen und in einem Totenschein zu dokumentieren,
welcher am Folgetag dem zuständigen Standesamt vorzulegen ist. Diese
Verpflichtung trifft denjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet
hat. Beim deutschen Standesamt sollte sofort eine internationale Sterbeurkunde
beantragt werden. Hierfür gibt es bei jedem deutschen Standesamt ein
sechssprachiges Formular.
Ereignet sich der Sterbefall in Spanien, so
sind die spanischen Zivilregister "Registro Civil " für die
Ausstellung der Sterbeurkunde „Certificado de defuncion“ zuständig.
Von diesen wird dann regelmässig das zuständige deutsche Konsulat über das
Versterben eines Deutschen in Kenntnis gesetzt, welches seinerseits dem
Standesamt 1 in Berlin diesen Sterbefall mitteilt.
Bei Verstorbenen in Spanien gilt es also, beim spanischen Zivilregister die Sterbeurkunde
zu beantragen.
2. Für die Organisation der Beerdigung sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen verantwortlich.
3. Bei Immobilieneigentum in Spanien empfiehlt es sich, durch Nachbarn oder Bekannte diesbezügliche Sicherungsmassnahmen tätigen zu lassen.
4.
Errichtung eines
Nachlassinventars zur Abklärung, ob wegen eventueller
Nachlassüberschuldung
innerhalb der gesetzlichen Frist eine Erbschaftsausschlagung
angezeigt ist.
Hierbei empfiehlt sich die Beantragung eines Grundbuchauszuges
betreffend die
Spanienimmobilie, um festzstellen, ob und ggf. in welcher Höhe das
Grundstück
belastet ist.
Kommt der Erbe nach Aufforderung durch das
Nachlassgericht seiner Verpflichtung
zur Erstellung eines
Nachlassinventars nicht nach und beantragt er keine
Beschränkung der Erbenhaftung,
so haftet er den Gläubigern von Nachlass-
verbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen.
5.
Feststellung
des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Testamenten:
Bei Auffinden
eigenhändiger Testamente sind diese unverzüglich dem
Nachlassgericht zu übergeben.
Bei dem zuständigen
deutschen Nachlassgericht, sowie beim zentralen
Testamentsregister
in Madrid ist sodann nachzufragen, ob dort noch weitere
privatschriftliche oder öffentliche Testamente vorliegen.
6.
Einleitung
der Umschreibung von Immobilienvermögen in Spanien.
7.
Antrag
auf Erbscheinerteilung in Deutschland nach Eröffnung der letztwilligen
Verfügung des
Erblassers durch das deutsche Nachlassgericht oder Antrag auf
gerichtliche
Erbrechtfeststellung in Spanien aufgrund in dem diesbezüglich
besonderen spanischen
Verfahren.
Soweit ein notarielles
Testament vorliegt, bedarf es allerdings keines Erbscheines.
Es wird
regelmässig die Beantragung des Erbscheines in Deutschland
vorzuziehen
sein,
dies im Hinblick auf das oft langwierige Verfahren vor dem
spanischen
Nachlassgericht.
8. Veranlassung der Erstellung beglaubigter Übersetzungen von deutschem Erbschein oder deutschsprachiger notarieller Testamente oder Erbverträge, einschliesslich der Anbringung der sogenannten Apostille nach dem Haager Abkommen auf diesen Urkunden.
9.
Notarielle
oder konsularische Bestätigung der Erbschaftsannahme betreffend
das
spanische
Immobilienvermögen.
Die nach spanischem Recht vorgesehene 6-Monatsfrist macht eine spätere Erbschaftsannahme nicht unmöglich, bringt jedoch bei Verstreichenlassen steuerliche Nachteile mit sich.
10.
Abgabe der
spanischen Erbschaftssteuererklärung über
das spanische Immobilienvermögen.
Ist das Überschreiten der 6-Monatsfrist nach
dem Versterben des Erblassers absehbar, so sollte rechtzeitig ein Antrag auf
Fristverlängerung gestellt werden.
11. Zahlen der Steuern und
Gebühren, die bei der Umschreibung einer in
Spanien
belegenen Immobilie anfallen: Erbschaftssteuer, Wertzuwachssteuer und
Registriergebühren. Mitunter kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht.
Von diesen
Leitlinien für den Regelfall kann im Einzelfall durchaus abzuweichen sein.
Dies
gilt namentlich für den Fall, dass eine Anfechtung der letztwilligen
Verfügungen
in
Betracht kommt.
Häufige
Konstellationen sind hier die Abfassung letztwilliger Verfügungen im Zustand
der
Testierunfähigkeit, das spätere Hinzukommen eines Pflichtteilsberechtigten
oder
Formfehler
bei der Testamentsabfassung.
RA & Abogado inscrito Günter Menth
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