Spanien: Erbfall ist eingetreten

Eine häufige Konstellation in der Beratungspraxis: Bin ich jetzt als Erbe schon Eigentümer der spanischen Finca oder muss ich erst die Erbschaftsannahme erklären ? Welche Übertagungskosten und Steuern kommen jetzt auf mich zu? Sollten wir uns nicht besser in Schweigen hüllen und die spanische Erbschaftssteuer verjähren lassen? Müssen wir in Deutschland für frühere Jahre noch Vermögenssteuer nachzahlen, wenn der Erblasser das deutsche Finanzamt von seiner spanischen Finca in Unkenntnis gelassen hat?

Die Erbschaftsannahme ist faktisch dann erforderlich, wenn der Erblasser Eigentümer einer in Spanien gelegenen Immobilie war. Theoretisch gilt zwar auch insoweit deutsches Erbrecht, demzufolge der Erbe sofort in die Rechtsstellung des Erblassers einrückt. Trotzdem wird man als Berater in diesem Fall zur Abgabe einer Erbschaftsannahmeerklärung raten, weil das spanische Grundbuchamt die Erben nur dann als neue Eigentümer in das Grundbuch einträgt, wenn sie, spanischem Recht entsprechend, die Annahme der Erbschaft erklärt haben.

Der Erbfall ist eingetreten:

1.         Ist der Erblasser in Deutschland verstorben, so ist der Tod durch einen approbierten Arzt festzustellen und in einem Totenschein zu dokumentieren, welcher am Folgetag dem zuständigen Standesamt vorzulegen ist. Diese Verpflichtung trifft denjenigen, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat. Beim deutschen Standesamt sollte sofort eine internationale Sterbeurkunde beantragt werden. Hierfür gibt es bei jedem deutschen Standesamt ein sechssprachiges Formular.

 
Ereignet sich der Sterbefall in Spanien, so sind die spanischen Zivilregister "Registro Civil " für die Ausstellung der Sterbeurkunde „Certificado de defuncion“ zuständig. Von diesen wird dann regelmässig das zuständige deutsche Konsulat über das Versterben eines Deutschen in Kenntnis gesetzt, welches seinerseits dem Standesamt 1 in Berlin diesen Sterbefall mitteilt.

Bei Verstorbenen in Spanien gilt es also, beim spanischen Zivilregister die Sterbeurkunde zu beantragen.

2.         Für die Organisation der Beerdigung sind die nächsten Angehörigen des Verstorbenen verantwortlich.

3.         Bei Immobilieneigentum in Spanien empfiehlt es sich, durch Nachbarn oder Bekannte diesbezügliche Sicherungsmassnahmen tätigen zu lassen.

 4.        Errichtung eines Nachlassinventars zur Abklärung, ob wegen eventueller
            Nachlassüberschuldung innerhalb der gesetzlichen Frist eine Erbschaftsausschlagung
            angezeigt ist. Hierbei empfiehlt sich die Beantragung eines Grundbuchauszuges
            betreffend die Spanienimmobilie, um festzstellen, ob und ggf. in welcher Höhe das
            Grundstück belastet ist.

           
Kommt der Erbe nach Aufforderung durch das Nachlassgericht seiner Verpflichtung
            zur Erstellung eines Nachlassinventars nicht nach und beantragt er keine
            Beschränkung der Erbenhaftung, so haftet er den Gläubigern von Nachlass-
            verbindlichkeiten auch mit seinem Privatvermögen.

5.         Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins von Testamenten:
            Bei Auffinden eigenhändiger Testamente sind diese unverzüglich dem
            Nachlassgericht zu übergeben.


            Bei dem zuständigen deutschen Nachlassgericht, sowie beim zentralen
            Testamentsregister in Madrid ist sodann nachzufragen, ob dort noch weitere
            privatschriftliche oder öffentliche Testamente vorliegen.

6.        Einleitung der Umschreibung von Immobilienvermögen in Spanien.

7.         Antrag auf Erbscheinerteilung in Deutschland nach Eröffnung der letztwilligen
            Verfügung des Erblassers durch das deutsche Nachlassgericht oder Antrag auf
            gerichtliche Erbrechtfeststellung in Spanien aufgrund in dem diesbezüglich 
            besonderen spanischen Verfahren.

            Soweit ein notarielles Testament vorliegt, bedarf es allerdings keines Erbscheines.
 
            Es wird regelmässig die Beantragung des Erbscheines in Deutschland vorzuziehen
            sein, dies im Hinblick auf das oft langwierige Verfahren vor dem spanischen
            Nachlassgericht.

8.        Veranlassung der Erstellung beglaubigter Übersetzungen von deutschem Erbschein oder deutschsprachiger notarieller Testamente oder Erbverträge, einschliesslich der Anbringung der sogenannten Apostille nach dem Haager Abkommen auf diesen Urkunden.

 9.        Notarielle oder konsularische Bestätigung der Erbschaftsannahme betreffend
            das spanische Immobilienvermögen.

Die nach spanischem Recht vorgesehene 6-Monatsfrist macht eine spätere Erbschaftsannahme nicht unmöglich, bringt jedoch bei Verstreichenlassen steuerliche Nachteile mit sich.

10.       Abgabe der spanischen Erbschaftssteuererklärung  über das spanische Immobilienvermögen. 

Ist das Überschreiten der 6-Monatsfrist nach dem Versterben des Erblassers absehbar, so sollte rechtzeitig ein Antrag auf Fristverlängerung gestellt werden.

 
11.        Zahlen der Steuern und Gebühren, die bei der Umschreibung einer in
             Spanien belegenen Immobilie anfallen: Erbschaftssteuer, Wertzuwachssteuer und
             Registriergebühren. Mitunter kommt eine Testamentsanfechtung in Betracht.

            Von diesen Leitlinien für den Regelfall kann im Einzelfall durchaus abzuweichen sein.
             Dies gilt namentlich für den Fall, dass eine Anfechtung der letztwilligen Verfügungen
             in Betracht kommt.

            Häufige Konstellationen sind hier die Abfassung letztwilliger Verfügungen im Zustand
            der Testierunfähigkeit, das spätere Hinzukommen eines Pflichtteilsberechtigten oder
            Formfehler bei der Testamentsabfassung.

RA & Abogado inscrito Günter Menth bei Finanztip.de   Keine Haftung
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