Elternzeit planen und berechnen So nehmt Ihr Euch eine Auszeit für die Kinder

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Das Wichtigste in Kürze

  • Junge Eltern haben Anspruch auf Elternzeit. Für die Kinderbetreuung können sich Vater und Mutter bei jedem Kind bis zu drei Jahre lang von der Arbeit freistellen lassen.
  • Während der Elternzeit bekommst Du vom Arbeitgeber kein Gehalt. Stattdessen kannst Du Elterngeld beantragen.
  • Bis zu 32 Stunden in der Woche dürfen Eltern während der Elternzeit arbeiten.

So gehst Du vor

  • Überlegt Euch, wer nach dem Mutterschutz die Kinderbetreuung übernehmen soll und wer wie lange zuhause bleiben möchte.
  • Wer in Elternzeit gehen will, muss das seinem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vorher mitteilen zum Beispiel mit unserem Mus­ter­schrei­ben „Antrag auf Elternzeit“ – zum Download.

Antrag auf Elternzeit

  • Damit Ihr finanziell in der Elternzeit abgesichert seid, solltet Ihr Elterngeld beantragen. Alle wichtigen Informationen dazu findet Ihr in unserem Ratgeber zum Elterngeld.

Elternzeit ist wichtig, damit sich Mütter und Väter um ihre Kinder in den ersten Lebensjahren kümmern können und gleichzeitig den Kontakt zur Arbeitswelt halten. Genutzt wird Elternzeit immer noch häufiger von Müttern: Im Jahr 2021 waren fast ein Viertel aller Mütter, deren jüngstes Kind unter sechs Jahren ist, in Deutschland in Elternzeit. Bei den Vätern traf dies nur auf 1,6 Prozent zu.

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Junge Eltern, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben nach dem Gesetz einen Anspruch auf Elternzeit, wenn sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es betreuen und erziehen (§ 15 Abs. 1 BEEG). Dabei ist es egal, ob sie noch in der Ausbildung sind, in Teilzeit arbeiten oder das Arbeitsverhältnis befristet ist. Auch wer verbeamtet ist, kann in Elternzeit gehen (MuSchEltZV).

Das gilt nicht nur für die leiblichen Eltern, sondern für alle, die das Sorgerecht für ein Kind übernommen haben, zum Beispiel wenn dessen Eltern schwer erkrankt, behindert oder gestorben sind.

Sogar Großeltern können sich für die Erziehung eines Enkelkindes für bis zu drei Jahre von der Arbeit freistellen lassen (§ 15 Abs. 1a BEEG). Die Elternzeit für Großväter und -mütter ist dabei an drei Voraussetzungen geknüpft:

  1. Das Enkelkind lebt mit dem Großelternteil in einem Haushalt.
  2. Der Vater oder die Mutter des Kindes ist minderjährig oder befindet sich in einer Ausbildung, die vor seinem oder ihrem 18. Geburtstag begonnen hat.
  3. Beide leiblichen Eltern nehmen selbst keine Elternzeit.

Wichtig: Großeltern bekommen kein Elterngeld, auch wenn sie in Elternzeit gehen. Denn aus dem Anspruch auf Elternzeit folgt nicht automatisch der Bezug von Elterngeld.

Ohne Arbeitgeber gibt es keine Elternzeit

Selbständige, Studierende, Schülerinnen und Schüler, aber auch Teilnehmende am Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ), Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD) können keine Elternzeit beantragen und dadurch zum Beispiel länger studieren.

Wie lange könnt Ihr Elternzeit nehmen?

Eltern sind bei der Elternzeit flexibel: Sie können gleichzeitig oder nacheinander jeweils bis zu drei Jahre Elternzeit nehmen. Dabei wird die Mutterschutzfrist, also die ersten beiden Monate nach der Geburt des Kindes, auf die Elternzeit der Mutter angerechnet. Es bleiben dementsprechend nach dem Mutterschutz zwei Jahre und zehn Monate Elternzeit.

Elternzeit klug aufteilen

Überlegt Euch gut, wie Ihr die Betreuung des Kindes organisieren wollt. Du kannst die drei Jahre Elternzeit in den ersten drei Lebensjahren des Kindes zusammenhängend nehmen oder aber die drei Jahre in einzelne Abschnitte aufteilen.

Und Du kannst bis zu zwei Jahre Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nehmen. Ausdrücklich zustimmen muss Dein Arbeitgeber der Elternzeit für Dein älteres Kind nicht. Ablehnen kann er sie nur aus dringenden betrieblichen Gründen.

Ein Jobwechsel während der Elternzeit mischt die Karten neu: Der neue Arbeitgeber ist nicht an die Zustimmung zur Elternzeit des vorherigen Betriebs gebunden.

Elternzeitrechner nutzen

Wer nicht den Kalender zur Hand nehmen will, kann ein kostenloses Tool im Internet nutzen, um den Beginn der Elternzeit zu berechnen. Haufe bietet einen solchen Elternzeitrechner, bei dem Du nur den errechneten Geburtstermin eingeben musst.

Beginn Elternzeit: Mit dem Rechner findest Du heraus, wann der Mutterschutz beginnt und voraussichtlich endet. Und wann die Elternzeit für Euch als Eltern beginnen kann. Dir wird außerdem angezeigt, wann die Elternzeit endet, wenn Du die vollen drei Jahre ununterbrochen in Anspruch nimmst. Schließlich bekommst Du noch einen Hinweis darauf, wie Du die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen kannst und bis zu welchem Datum.

Beispiel: Errechneter Geburtstermin 1. August 2023

Die Mutter befindet sich im Mutterschutz von 20. Juni 2023 bis 26. September 2023. Die Elternzeit beginnt für den Vater frühestens am Tag der Geburt des Kindes, dem 1. August 2023. Die Elternzeit für die Mutter beginnt frühestens nach Ablauf der Mutterschutzfrist, die auf die Elternzeit angerechnet wird. Bei einer dreijährigen ununterbrochenen Dauer kannst Du höchstens bis zum 31. Juli 2026 in Elternzeit gehen. 24 Monate der Elternzeit können auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, also bis zum 31. Juli 2031.

Wie beantragst Du Elternzeit?

Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf Elternzeit, den der Arbeitgeber nicht ablehnen darf. Es reicht deshalb, wenn Du Deinen Arbeitgeber rechtzeitig darüber informierst, dass und wie lange Du in Elternzeit gehen möchtest. Umgangssprachlich wird das oft Antrag genannt. Die Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes musst Du spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich der Personalabteilung mitteilen (§ 16 Abs. 1 BEEG).

In der Mitteilung musst Du gegenüber Deinem Arbeitgeber erklären, von wann bis wann Du nach der Geburt des Kindes zuhause bleiben willst.

Wenn Du als Mutter die Elternzeit direkt im Anschluss an die acht Wochen Mutterschutz nehmen möchtest, musst Du den Antrag auf Elternzeit spätestens eine Woche nach der Geburt stellen. Besser ist es aber, wenn Du die Elternzeit schon vor der Geburt beantragst und dabei den voraussichtlichen Geburtstermin angibst.

Willst Du zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes Elternzeit nehmen, musst Du den Antrag 13 Wochen vor deren geplantem Beginn einreichen.

Achtung: Du solltest die Elternzeitmitteilung auf keinen Fall nur per E-Mail schicken. Das genügt der strengen Schriftform nicht (BAG, 10.05.2016, Az. 9 AZR 149/15). Unterschreibe den Antrag an Deinen Arbeitgeber unbedingt von Hand. Du kannst dazu unser Mus­ter­schrei­ben Elternzeit nutzen.

Mus­ter­schrei­ben Antrag auf Elternzeit

Hier kannst Du Dir unser Mus­ter­schrei­ben „Antrag auf Elternzeit“ herunterladen:

Antrag auf Elternzeit

Während der Elternzeit darf Dein Arbeitgeber prinzipiell nicht kündigen. Dieser besondere Kündigungsschutz beginnt, wenn Du die Elternzeit beantragt hast – frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn der Elternzeit (§ 18 BEEG). Wer die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes nimmt, für den beginnt der Kündigungsschutz frühestens 14 Wochen vorher.

Wird die Elternzeit aufgeteilt, gilt der Kündigungsschutz mit der achtwöchigen Schonfrist vor der Elternzeit für jeden dieser Zeitabschnitte (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.04.2021, Az. 2 Sa 300/20).

Nur in Ausnahmefällen ist eine Kündigung auch während der Elternzeit erlaubt, zum Beispiel wenn das Unternehmen Insolvenz anmelden muss. Eine Kündigung in der Elternzeit setzt immer voraus, dass die Aufsichtsbehörde zustimmt. Dafür sind spezielle Behörden für Arbeitsschutz zuständig. Eine Änderungskündigung kann dementsprechend während der Elternzeit zulässig sein, wenn das zuständige Integrationsamt zugestimmt hat und das Änderungsangebot nicht angenommen wurde (LAG Berlin-Brandenburg, 05.07.2022, Az. 16 Sa 1750/21).

Wird eine zunächst erteilte Zustimmung der Behörde im Widerspruchs- oder Klageverfahren aufgehoben, dann fehlt der Kündigung die gesetzlich erforderliche Zustimmung – die Kündigung in der Elternzeit ist unwirksam (LAG Mecklenburg-Vorpommern, 11.05.2021, Az. 5 Sa 263/20).

Tipp: Hast Du während der Elternzeit die Kündigung bekommen und bist nicht sicher, ob sie gerechtfertigt ist, solltest Du Dich beraten lassen – am besten in einer auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei.

Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Beschäftigte in Elternzeit können das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen; sie müssen dabei allerdings eine Kündigungsfrist von drei Monaten beachten (§ 19 BEEG).

Darfst Du während der Elternzeit arbeiten?

Während der Elternzeit müssen Mütter und Väter nicht arbeiten, sie dürfen aber bis zu 32 Stunden in der Woche arbeiten, wenn sie das möchten (§ 15 Abs. 4 BEEG). Das kann sinnvoll sein, um den Kontakt zu den Kolleginnen und Kollegen und zum Arbeitgeber zu halten.

Möchtest Du zwar in Elternzeit gehen, aber gleichzeitig weniger Stunden arbeiten, musst Du Dich nicht damit abspeisen lassen, dass es keine passende Stelle dafür gebe. Dein Arbeitgeber ist verpflichtet, Dir Deinen Teilzeitwunsch zu erfüllen. Dafür musst Du nur die gewünschte Arbeitszeit mitteilen, also wie viel Stunden Du arbeiten willst und ab wann. Es reicht nicht, im Antrag auf Elternzeit anzugeben, Du möchtest „voraussichtlich“ 30 Stunden arbeiten, behältst Dir aber vor, weniger zu arbeiten, wenn die Betreuungssituation es erfordert. Ein solcher Antrag ist nicht bestimmt genug und damit unwirksam (LAG Düsseldorf, 26.03.2021, Az. 6 Sa 746/20).

Wichtig: In Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten besteht kein Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit. Beide Seiten könne sich aber darauf verständigen. 

Du darfst sogar bei einem anderen Arbeitgeber während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wenn Dein Haupt-Arbeitgeber damit einverstanden ist. Auch selbstständig kannst Du in der Elternzeit tätig sein. Wichtig: Du musst Deinen Arbeitgeber um Zustimmung bitten. Der kann sie aber nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen (§ 15 Abs. 4 BEEG).

Du darfst als Arbeitnehmer nur zweimal verlangen, dass sich Deine Arbeitszeit während der gesamten Elternzeit verringert (§ 15 Abs. 6 BEEG). Ein drittes Mal kannst Du nicht reduzieren (LAG Hamburg, 18.05.2011, Az. 5 Sa 93/10).

Nach der Elternzeit kannst Du wieder zu der Arbeitszeit laut Arbeits­vertrag zurückkehren, die vor Beginn der Elternzeit vereinbart war.

Erwirbst Du in Elternzeit Urlaubsansprüche?

Grundsätzlich entstehen auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche, obwohl Du von der Arbeit freigestellt bist.

Aber: Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub, der Dir zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit kürzen – und zwar um ein Zwölftel (§ 17 Abs. 1 BEEG). Das passiert nicht automatisch. Dein Arbeitgeber muss Dir die Kürzung mitteilen, wenn er von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Oft erklärt er die Kürzung in der Bescheinigung der Elternzeit. Zu spät ist die Erklärung, wenn das Arbeitsverhältnis schon beendet ist (LAG Rheinland-Pfalz, 17.02.2021, Az. 7 Sa 245/20).

Der restliche Urlaub, den Du vor der Elternzeit nicht mehr nehmen konntest, steht Dir im Folgejahr nach der Elternzeit weiter zu. Notiere Dir deshalb unbedingt Deine noch offenen Urlaubstage, wenn Du in Elternzeit gehst.

Arbeitest Du während der Elternzeit in Teilzeit, hast Du denselben Urlaubsanspruch wie Deine Kollegen ohne Elternzeit. Endet das Arbeitsverhältnis in der Elternzeit oder wird es im Anschluss nicht fortgesetzt, muss der Betrieb Urlaubstage ausbezahlen, die Du nicht mehr nehmen konntest.

Kranken- und pflegeversichert in der Elternzeit?

Ob Du gesetzlich oder privat krankenversichert bist, ist entscheidend für die Frage, wie viel Du in der Elternzeit für Deine Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen musst.

Als Mitglied einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se bist Du während der Elternzeit beitragsfrei versichert, aber nur, wenn Du pflichtversichert bist.

Bist Du freiwillig gesetzlich versichert, bleibst Du während der Elternzeit zwar Mitglied in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se, Du musst aber weiterhin Beiträge zahlen, es sei denn, Du erfüllst die Voraussetzungen für die kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung.

Bist Du privat krankenversichert, musst Du auch während der Elternzeit den vollen Beitrag zahlen: Der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung entfällt in der Elternzeit. Auch ein Wechsel von der PKV in die kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung ist während der Elternzeit nicht möglich.

Tipp: Wer als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer privat versichert ist, aber am liebsten wieder in die gesetzliche Kran­ken­kas­se wechseln möchte, der kann die Elternzeit nutzen. Die Ver­si­che­rungsfreiheit endet nämlich, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Grenze (JAEG) nicht mehr überschreitet. Dies gilt auch dann, wenn Du nur vorübergehend weniger verdienst, weil Du Elternzeit nimmst. Mehr zu diesem Thema erfährst Du in unserem Ratgeber zur Kran­ken­ver­si­che­rung in der Elternzeit.

Was passiert nach der Elternzeit?

Nach dem Ablauf der vereinbarten Elternzeit hast Du ein Anrecht, auf Deinen alten oder zumindest einen vergleichbaren Arbeitsplatz zurückzukehren.

Keine Diskriminierung nach Rückkehr aus der Elternzeit

In der Praxis ist das nicht immer so, wenn sich Prozesse und Strukturen bei Deinem Arbeitgeber in Deiner Elternzeit verändern haben. Er darf Dich aber nicht auf irgendeinen freien Arbeitsplatz versetzen, wenn er Dich dadurch schlechter behandelt als andere Mitarbeiter. Er muss bei der Versetzung auch Deine Interessen berücksichtigen, etwa dass Du kleine Kinder hast und deshalb nicht ohne Weiteres an einem anderen Ort arbeiten kannst.

Weniger Geld musst Du keinesfalls akzeptieren. Das gilt auch für Beamte. Der Dienstherr darf sie nach der Elternzeit nicht niedriger einstufen, auch wenn die Stellenbeschreibung nach der Rückkehr aus der Elternzeit die Einstufung nicht mehr rechtfertigt (EuGH, 07.09.2017, Az. C-174/16).

Wirst Du nach einer längeren Elternzeit nicht auf Deinem alten Arbeitsplatz weiterbeschäftigt, sondern auf einen unattraktiven Arbeitsplatz verwiesen, kann dies einen Entschädigungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) auslösen (ArbG Wiesbaden, 18.12.2008, Az. 5 Ca 46/08). Gerichtsprozesse um derartige Streitigkeiten enden oft mit einem Vergleich.

In der Elternzeit wieder schwanger?

Wirst Du in der Elternzeit erneut schwanger, ist es für Dich finanziell günstiger, die Elternzeit vorzeitig zu beenden. Dann gelten wieder dieselben Regelungen wie vor der Elternzeit, also auch die Regelungen zum Mutterschutz. Dementsprechend hast Du Anspruch auf Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zum Mut­ter­schafts­geld, wenn Du die Elternzeit beendest. Mit diesem Zuschuss entspricht das Mut­ter­schafts­geld für das weitere Kind Deinem bisherigen Nettogehalt. Du bekommst damit deutlich mehr Geld als das Elterngeld. Es lohnt sich also finanziell, die Elternzeit vorzeitig zu beenden, wenn Du erneut schwanger bist.

Es kommt nicht darauf an, ob Du nach der Elternzeit nochmals tatsächlich gearbeitet hast. Die Höhe des Ar­beit­ge­ber­zu­schusses richtet sich in diesem Fall nach dem Arbeitsentgelt, das Du nach der Elternzeit bekommen hättest. Weitere Infos dazu findest Du im Ratgeber zum Mut­ter­schafts­geld.

Teilzeit nach der Elternzeit

Nach der Elternzeit hast Du keinen besonderen Anspruch auf Teilzeit mehr. Möglicherweise kannst Du von Deinem Arbeitgeber trotzdem Teilzeit verlangen nach dem Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG). Das funktioniert nach dem Gesetz allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen, wenn er mehr als 15 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt. Wie Du Teilzeit im Anschluss an die Elternzeit beantragen kannst, erklären wir im Ratgeber zur Teilzeit.

Ar­beits­lo­sen­geld nach der Elternzeit

Wenn Du nach einer langen Elternzeit arbeitslos wirst, bekommst Du unter Umständen keine oder nur eine geringe finanzielle Unterstützung. Anspruch auf Ar­beits­lo­sen­geld hast Du nur, wenn in den letzten zwei Jahren in mindestens zwölf Monaten ein Ver­si­che­rungsverhältnis mit der Agentur für Arbeit bestand. Das ist der Fall, wenn Du ein Kind erziehst, das jünger als drei Jahre ist. Falls Du die Elternzeit dagegen zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes nimmst, bist Du nicht arbeitslosenversichert. Das kann den Bezug von Ar­beits­lo­sen­geld gefährden.

Auch wenn Du die zwölfmonatige Ver­si­che­rungszeit erfüllst, musst Du mit Abschlägen beim Ar­beits­lo­sen­geld rechnen. Denn die Höhe der Leistung richtet sich keineswegs immer nach dem letzten Gehalt vor der Elternzeit: Hast Du in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit an weniger als 150 Kalendertagen gearbeitet, kann die Agentur für Arbeit stattdessen ein fiktives Arbeitsentgelt ansetzen (BSG, 25.08.2011, Az. B 11 AL 19/10 R). Die Klägerin hatte nach vier Jahren Elternzeit ihre Arbeit verloren. Weil sie danach nur rund drei Monate lang beschäftigt war, berechnete die Behörde ihr Ar­beits­lo­sen­geld auf Basis eines fiktiven Einkommens.

Emp­feh­lungen aus dem Ratgeber Rechts­schutz­ver­si­che­rung

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