Freiwillig gesetzlich krankenversichert Wer in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se bleiben kann

Barbara Weber
Finanztip-Expertin für Ver­si­che­rungen

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Beamtin, Freiberufler oder Gutverdienerin hast Du die Wahl zwischen gesetzlicher und privater Kran­ken­ver­si­che­rung. Entscheidest Du Dich für eine gesetzliche Kasse, wirst Du dort freiwillig versichert.
  • Wie viel Du für die Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen musst, hängt von Deinem Einkommen ab. Es gibt aber auch einen Mindest- sowie einen Höchstbeitrag.
  • Bist Du nicht angestellt, zahlst Du als freiwillig Versicherter Beiträge auf Deine gesamten Einkünfte. Dazu zählen auch Einnahmen aus Geldanlagen oder Vermietung.

So gehst Du vor

  • Warst Du vorher pflicht- oder familienversichert, brauchst Du nichts zu tun, um in der gesetzlichen Kasse zu bleiben. Du bist dann automatisch freiwillig versichert.

  • Willst Du stattdessen in die private Kran­ken­ver­si­che­rung wechseln, musst Du innerhalb von zwei Wochen Deinen Austritt aus der gesetzlichen Ver­si­che­rung erklären.

  • Selbstständige können zwischen einem allgemeinen und einem ermäßigten Beitragssatz wählen, je nachdem, ob sie Anspruch auf Krankengeld haben möchten oder nicht.

Falls Du selbstständig bist oder eine gutverdienende Arbeitnehmerin, musst Du nicht in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung sein – Du darfst es aber. Für viele ist der freiwillige Verbleib in einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se die beste Option, denn nicht jeder kann sich die private Kran­ken­ver­si­che­rung auf Dauer leisten.

Für wen kommt die freiwillige Kran­ken­ver­si­che­rung infrage?

Zunächst einmal gilt: Niemand muss die gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung verlassen, der nicht möchte. Es gibt keinen Zwang, sich privat zu versichern, wenn die Ver­si­che­rungspflicht endet. Folgende Personengruppen können sich freiwillig gesetzlich versichern, sofern sie bereits zuvor bei einer gesetzlichen Kran­ken­kas­se waren (§ 9 SGB V):

  • Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen die Jahres­arbeits­entgelt­grenze (JAEG) übersteigt. Diese Grenze liegt in diesem Jahr bei 69.300 Euro;
  • Menschen, deren kostenfreie Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erlischt;
  • Kinder, die nicht familienversichert sind, weil der Elternteil mit dem größeren Einkommen mit seinem Verdienst über der Jahres­arbeits­entgelt­grenze liegt und daher privat versichert ist;
  • hauptberuflich Selbstständige;
  • Beamte;
  • Studierende, die die Voraussetzungen für die Kran­ken­ver­si­che­rung der Studenten nicht mehr erfüllen;
  • Schwerbehinderte, wenn sie selbst, ein Elternteil oder ihr Ehegatte in den vergangenen fünf Jahren mindestens drei Jahre gesetzlich versichert waren (die Kran­ken­kas­sen können in ihrer Satzung eine Altersgrenze für den Beitritt in diesem Fall festlegen);
  • Angestellte, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland endete, falls sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr ins Inland wieder eine Beschäftigung aufnehmen;
  • Rentner und Rentnerinnen, die die Kriterien für eine Aufnahme in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner nicht erfüllen;
  • Menschen, die als Mitglieder aus der Ver­si­che­rungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren (kann unter Umständen für Rückkehrer aus dem Ausland relevant sein).

Wann beginnt und wann endet die freiwillige Ver­si­che­rung?

Sobald eine Ver­si­che­rungspflicht endet und sich keine neue gleich anschließt, wirst Du automatisch freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (GKV). Es greift die sogenannte obligatorische Anschlussversicherung (§ 188 Abs. 4 SGB V). In welchen Fällen Du pflichtversichert bist, also gar keine Wahl hast, ob Du Dich gesetzlich oder privat versichern willst, erklären wir in unserem Ratgeber zur Kran­ken­ver­si­che­rungspflicht.

Die freiwillige Mitgliedschaft beginnt mit dem Ende der Ver­si­che­rungspflicht oder der Fa­mi­lien­ver­si­che­rung. Du musst dafür nichts tun und in der Regel auch nicht nachweisen, wie lange Du bereits in der GKV bist.

Bist Du angestellt, erlischt die Ver­si­che­rungspflicht beispielsweise zum Jahreswechsel, sofern Dein Gehalt die Jahres­arbeits­entgelt­grenze sowohl im laufenden Jahr überschreitet als auch die neue Grenze im kommenden Jahr.

Anders sieht es für Dich als Arbeitnehmer aus, wenn Du Deinen Arbeitgeber wechselst und dadurch über die Jahres­arbeits­entgelt­grenze springst. In diesem Fall endet die Ver­si­che­rungspflicht mit dem ersten Tag der neuen Beschäftigung.

In beiden Fällen bleibst Du nach Überspringen der Jahres­arbeits­entgelt­grenze automatisch erstmal bei Deiner Kran­ken­kas­se versichert. Willst Du Dich nicht freiwillig versichern, musst Du in solchen Fällen innerhalb von zwei Wochen Deinen Austritt erklären und eine private Kran­ken­ver­si­che­rung nachweisen. Dein Ver­si­che­rungs­schutz muss dabei lückenlos bestehen bleiben.

Wann die freiwillige Kran­ken­ver­si­che­rung endet

Die freiwillige Mitgliedschaft in der Kran­ken­ver­si­che­rung endet

  • mit Beginn einer Pflichtmitgliedschaft,
  • wenn die Voraussetzungen für eine Fa­mi­lien­ver­si­che­rung erfüllt sind oder
  • bei fristgerechter Kündigung.

Für freiwillig Krankenversicherte gelten dieselben Kündigungsfristen wie für Pflichtversicherte.

Willst Du innerhalb der gesetzlichen Ver­si­che­rung die Kran­ken­kas­se wechseln, geht das seit Januar 2021 in den meisten Fällen nach zwölf Monaten Mitgliedschaft.

Mehr dazu im Ratgeber Gesetzliche Kran­ken­ver­si­che­rung

  • Bei Service, Zusatzleistungen und Beitrag gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Kran­ken­kas­sen.

  • Von uns emp­foh­lene Anbieter sind: HKK, TK, Audi BKK, HEK, Energie-BKK und Big direkt gesund

Ausführliche Informationen findest Du in unserem passenden Ratgeber.

Was kostet die freiwillige Kran­ken­ver­si­che­rung?

Wie viel Du für die freiwillige Kran­ken­ver­si­che­rung zahlst, hängt davon ab, ob Du angestellt oder selbstständig tätig bist. Grundsätzlich liegt der Beitrag bei 14,6 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag der jeweiligen Kran­ken­kas­se. Obendrauf kommt noch der Beitrag zur gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die Beiträge zahlst Du jedoch nur bis zu einem bestimmten Einkommen (Beitragsbemessungsgrenze). Diese Grenze liegt in diesem Jahr bei 5.175 Euro im Monat. Verdienst Du mehr, zahlst Du auf das zusätzliche Einkommen keine So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge.

Wie viel freiwillig Versicherte höchstens zahlen müssen

Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer liegt der Höchstbeitrag für die Kran­ken­ver­si­che­rung im Schnitt bei rund 844 Euro pro Monat (wenn Du bei einer Kasse mit 1,7 Prozent Zusatzbeitrag versichert bist). Die Hälfte der Kran­ken­kas­senbeiträge von Angestellten übernimmt der Arbeitgeber.

Im Unterschied zu Arbeit­nehmern bildet bei Selbstständigen, Freiberuflern und anderen Menschen, die nicht sozialversicherungspflichtig angestellt sind, nicht nur das Arbeitseinkommen die Grundlage für die Beitragsberechnung. Es zählen darüber hinaus auch andere Einkünfte, etwa Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung – maximal bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze.

Darauf wird entweder der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent fällig oder ein verminderter Beitragssatz in Höhe von 14 Prozent. Hinzu kommt der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kran­ken­kas­se. Wählst Du den verminderten Satz von 14 Prozent, verzichtest Du darauf, Krankengeld zu erhalten, falls Du länger krank bist. Das ist in der Regel nicht ratsam. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber zum Krankengeld für Selbstständige.

Der Höchstbeitrag beläuft sich für Selbstständige und alle anderen, die freiwillig krankenversichert sind, ebenfalls auf rund 844 Euro pro Monat samt durchschnittlichem Zusatzbeitrag. Ihren Beitrag müssen Selbstständige allein stemmen. Wählen sie eine günstige Kran­ken­kas­se, die einen geringen Zusatzbeitrag verlangt, können sie etwas sparen.

Wie viel freiwillig Versicherte mindestens zahlen müssen

Grundsätzlich gilt in der gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung: Wer wenig Einkommen hat, zahlt auch weniger. Dabei gibt es allerdings eine Untergrenze. Ist Dein tatsächliches Einkommen niedriger als dieser Grenzwert, wird ein fiktives Mindesteinkommen angesetzt, um Deinen Kran­ken­kas­senbeitrag zu berechnen.

Das Mindesteinkommen ist meist bei denjenigen maßgeblich, die wenig oder gar nichts verdienen. Das ist beispielsweise bei Studierenden der Fall, die die Voraussetzungen für eine studentische Kran­ken­ver­si­che­rung nicht mehr erfüllen.

In diesem Jahr beträgt die Mindestbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte rund 1.178 Euro. Ist Dein tatsächliches Einkommen geringer, stuft Dich die Kran­ken­kas­se so ein, als würdest Du knapp 1.178 Euro pro Monat verdienen. Das ergibt bei einem Beitragssatz von 14,6 Prozent mit Krankengeldanspruch einen Monatsbeitrag von rund 172 Euro. Hinzu kommt aber noch der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und der Beitrag für die Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Für Selbstständige gilt seit 2019 derselbe Mindestbeitrag wie für die übrigen freiwillig Versicherten. Davor mussten Selbstständige mit geringem Einkommen deutlich höhere Beiträge zahlen.

Falls Dein Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner privat versichert ist, kann Deine Kran­ken­kas­se auch das Einkommen des Partners für die Berechnung Deiner Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge heranziehen. Das tut die Kasse, wenn Deine monatlichen Einnahmen die Hälfte der Bei­trags­be­messungs­grenze unterschreiten. In diesem Jahr ist das bei rund 2.588 Euro Euro brutto der Fall. Die Kasse ermittelt dann das Familieneinkommen: Sie zieht vom Einkommen des Partners oder der Partnerin gegebenenfalls Freibeträge für gemeinsame Kinder ab und rechnet es dann mit Deinem Einkommen zusammen. Beiträge zahlst Du auf die Hälfte des so ermittelten Familieneinkommens, höchstens jedoch auf rund 2.588 Euro.

Was müssen Selbstständige beachten?

Wie viel Du als freiwillig Versicherter für Deine Kran­ken­ver­si­che­rung zahlen musst, orientiert sich an der Höhe Deiner Einnahmen. Da Selbstständige in der Regel kein fixes Gehalt beziehen, muss die Kran­ken­kas­se das zu erwartende Einkommen schätzen. Seit Januar 2018 gilt durch die Reform des Heil- und Hilfsmittelgesetzes eine neue Art der Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Selbstständige.

Seitdem setzt die Kran­ken­kas­se die Höhe des Beitrags auf Grundlage des jüngsten Einkommensteuerbescheids für ein Jahr vorläufig fest. Sobald der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr dann vorliegt, wird der Beitrag nachträglich korrigiert. Hast Du mehr verdient als angenommen, musst Du Beiträge nachzahlen. Hast Du weniger verdient, bekommst Du von der Kasse Geld zurück. Bis 2017 wurde kein Beitrag nachgefordert, zu viel gezahlte Beiträge aber auch nicht erstattet. Du hast drei Jahre Zeit, den Einkommensteuerbescheid einzureichen. Versäumst Du das, wird die Kran­ken­kas­se rückwirkend den Höchstbeitrag von Dir verlangen (§ 240 Abs. 4a. SGB V). Du kannst auch freiwillig den Höchstbeitrag zahlen, wenn Du lieber etwas erstattet bekommen möchtest, als deftig nachzuzahlen.

Bricht Dein Arbeitseinkommen um mehr als 25 Prozent im Laufe des Jahres ein, kannst Du bei Deiner Kran­ken­kas­se während des laufenden Jahres beantragen, dass sie Deinen Beitrag neu berechnet. Nachweisen kannst Du das niedrigere Einkommen mit einem Vorauszahlungsbescheid oder einem Nachweis der Finanzverwaltung (§ 6 Abs. 3a BVSzGs).

Nur zu Beginn einer selbstständigen Tätigkeit stützt sich die Kran­ken­kas­se bei der Beitragsberechnung auf Dein geschätztes Einkommen. Sobald Du Deinen ersten Einkommensteuerbescheid nach der Existenzgründung bekommen hast, korrigiert die Kasse darauf basierend rückwirkend den Beitrag.

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Können sich auch Rentner freiwillig versichern?

Wenn Du in der zweiten Hälfte Deines Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert warst, darfst Du in die Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner. Das spart erheblich Beiträge.

Wenn Du die Kriterien für die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nicht erfüllst, hast Du dennoch die Möglichkeit, Dich freiwillig gesetzlich zu versichern. Vorausgesetzt, Du warst ausreichend lange bei einer gesetzlichen Kasse versichert. Entscheidend ist, dass Du zwölf Monate unmittelbar vor Rentenbeginn gesetzlich versichert warst oder 24 Monate ohne Unterbrechung in den fünf Jahren vor Antragstellung.

Seit 1. August 2017 gelten neue Regelungen zur Vorversicherungszeit, die vielen Rentnern den Wechsel in die günstigere Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner ermöglichen. So werden für jedes Kind des Versicherten pauschal drei Jahre angerechnet. Mehr dazu erfährst Du im Ratgeber Kran­ken­ver­si­che­rung der Rentner.

Anders als pflichtversicherte Rentner musst Du als freiwillig Versicherter auf alle Einnahmen Kran­ken­ver­si­che­rungsbeiträge entrichten. Dabei wird zwischen verschiedenen Einkunftsarten unterschieden:

  • gesetzliche Rente (Altersrente, Rente aus dem Ausland, Witwenrente);
  • Versorgungsbezüge (Betriebsrenten, Direktversicherungen, Pensionskassen und -fonds, Unterstützungskassen, Zusatzversorgungen, Renten aus Versorgungswerken, betrieblich abgeschlossene Riester-Renten, Beamtenpensionen);
  • Erwerbseinkommen (aus angestellter oder selbstständiger Tätigkeit);
  • private Einnahmen (Miet- und Pachteinkünfte, Kapitalerträge, private Renten einschließlich privat abgeschlossener Riester-Renten).

Für Einkünfte aus der gesetzlichen Rente übernimmt der Ren­ten­ver­si­che­rungsträger den Arbeitgeberanteil und Du als Rentner den Arbeitnehmeranteil von jeweils 7,3 Prozent. Auch der Zusatzbeitrag wird seit 2019 hälftig zwischen Ren­ten­ver­si­che­rung und Rentner geteilt.

Für Versorgungsbezüge aus Betriebsrenten, Versorgungswerken und Pensionskassen zahlst Du als Rentner den Beitragssatz von 14,6 Prozent allein. Das Gleiche gilt für Einkommen aus einer selbstständigen Nebentätigkeit. Allerdings gibt es für Versorgungsbezüge einen Freibetrag in Höhe von 176,75 Euro in diesem Jahr. Solange Deine monatlichen Versorgungsbezüge unter diesem Betrag liegen, zahlst Du keine Beiträge zur Kran­ken­kas­se und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Wer mehr bekommt, muss auf die vollen Bezüge Pfle­ge­ver­si­che­rung zahlen, die Abgaben zur Kran­ken­ver­si­che­rung beschränken sich aber auf die Differenz zum Freibetrag.

Freiwillig versicherte Rentner müssen außerdem den ermäßigten Beitragssatz von 14 Prozent abführen auf Einnahmen aus Miete, Pacht und Kapitalvermögen sowie auf private Lebens- und Ren­ten­ver­si­che­rungen.

GKV-Beiträge als Rentner

 in der KVdR pflichtversichert

freiwillig gesetzlich

versichert

 beitrags-
pflichtig
Beitragssatz1beitrags-
pflichtig
Beitragssatz1
gesetzliche Renteja7,3 %ja7,3 %
Versorgungsbezügeja14,6 %ja14,6 %
Arbeitseinkommenja14,6 %ja14 % oder 14,6 %²
Mieteinnahmennein-ja14 %
Zinsen, Dividenden u.ä.nein-ja14 %
private Rentennein-ja14 %

1 Zusätzlich zum Beitragssatz muss der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kran­ken­kas­se bezahlt werden.
2 abhängig von Art und Umfang der Tätigkeit
Quelle: GKV-Beitragssätze für 2024 (Stand: Januar 2024)

Autor
Julia Rieder

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