Krankheitskosten So gibst Du Krankheitskosten in der Steu­er­er­klä­rung an

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Ausgaben für Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie oder Akupunktur sind typische Krankheitskosten, die Du als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen kannst.
  • Allerdings musst Du dafür Deine individuelle Belastungsgrenze (zumutbare Belastung) überschritten haben. Diese hängt von der Höhe Deiner Einkünfte, Deinem Familienstand und der Zahl Deiner Kinder ab. 
  • Prophylaxe lohnt sich für die Steuer nicht: Kosten für vorbeugende Maßnahmen erkennt der Fiskus nicht an.

So gehst Du vor

  • Erst Attest, dann Behandlung – diese Reihenfolge erhöht Deine Chancen, dass das Finanzamt Deine Ausgaben anerkennt.
  • Auch selbst getragene Rezeptkosten, Zuzahlungen zu Heilmitteln sowie Fahrtkosten zu Ärzten und Kliniken sind absetzbar.
  • Die Krankheits-, Kur- und Pflegekosten gibst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen an. Tipps dazu und zu weiteren außergewöhnlichen Belastungen enthält unsere Checkliste.

Zur Checkliste

Hast Du in einem Jahr sehr hohe Ausgaben wegen Gesundheitsproblemen, dann stehen die Chancen gut, dass Du im Gegenzug weniger Steuern zahlen musst. Allerdings musst Du dafür eine magische Schwelle überschreiten, die sogenannte zumutbare Belastung. Weitere außergewöhnliche Belastungen erhöhen die Chance, dass Du über diese Grenze kommst. Mehr dazu kannst Du in der Checkliste erfahren.

Welche Krankheitskosten sind absetzbar?

Krankheitskosten werden zum Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit aufgewendet. Alles, was darunter fällt, kannst Du in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung 2021 in der Zeile 31 der Anlage Außergewöhnliche Belastungen als außergewöhnliche Belastung ansetzen.

Arztkosten - Dazu zählen auch Aufwendungen, die bei Zahnarzt, Heilpraktikerin, Logopäden, Psycho- oder Physiotherapeutin entstanden sind. Voraussetzung: Dein Behandler oder Deine Behandlerin hat eine Zulassung.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. März 2023 sind auch die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) absetzbar (Az. VI R 39/20). Eine Frau litt unter einer Störung der Fettverteilung (Lipödem). Alle Behandlungen waren fehlgeschlagen, so dass man sich zu drei Fettabsaugungen entschied. Die Kran­ken­kas­se zahlte das nicht und das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ab, weil vor den Eingriffen kein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Kran­ken­kas­sen (MDK) vorgelegen habe. Sowohl das Finanzgericht als auch schließlich der Bundesfinanzhof entschieden aber zugunsten der Frau. Eine solches Dokument im Vorfeld der medizinischen Eingriffe brauche es nicht, um die Kosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen zu können - zumindest ab dem Jahr 2016.

Rezeptpflichtige Medikamente - Damit Du Krankheitskosten absetzen kannst, benötigst Du vom Arzt ein Rezept. Nur so kannst Du die Ausgaben für Medikamente absetzen. Wer sich in der Apotheke auf eigene Rechnung das ärztlich verordnete Potenzmittel Viagra kauft, sollte die Rechnungen übers Jahr sammeln und kann die Kosten in seiner Steu­er­er­klä­rung bei den außergewöhnlichen Belastungen eintragen. Die Antibabypille ist normalerweise nicht absetzbar, weil sie als Form der Schwangerschaftsverhütung typische Kosten der Lebensführung verursacht. Im Einzelfall kann die Pille jedoch aus medizinischer Sicht geboten sein, zum Beispiel bei Zyklusstörungen, hormonell bedingter Akne oder Erbkrankheiten wie Schizophrenie. Eine ärztliche Verordnung in solchen Fällen kann Geld sparen, weil es sich dann um selbst getragene abzugsfähige Krankheitskosten handelt.

Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel - Diese sind genauso abzugsfähig wie Naturheilmittel, für die die Kran­ken­kas­se keine Kosten übernimmt. Voraussetzung: Der Arzt verordnet sie. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch bestimmter Arznei-, Heil- und Hilfsmittel reicht die einmalige Vorlage einer Verordnung.

Rezeptgebühren - Sie sind in vollem Umfang als Krankheitskosten abzugsfähig. Du musst Dir dann allerdings für sämtliche Rezeptgebühren eine Quittung ausstellen lassen.

Hilfsmittel - Dazu zählen Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Rollstühle und andere „Hilfsmittel im engeren Sinn“, wie es im Steuerjargon heißt. Bei Spezialbetten, Massagegeräten und anderen „Hilfsmittel im weiteren Sinn“ musst Du die medizinische Notwendigkeit durch ein Attest eines Amtsarztes oder des Medizinischen Dienstes der Kran­ken­ver­si­che­rung (MDK) nachweisen.

Fahrten - Du kannst die Fahrtkosten zu einer Behandlung absetzen. Unter bestimmten Umständen gilt das auch, wenn Du zu einem kranken Verwandten fährst, um ihn zu besuchen.

Alternative Behandlungsmethoden - Akupunktur oder eine Sauerstofftherapie muss das Finanzamt nach der Rechtsprechung anerkennen und darf keine zu strengen Voraussetzungen an den Abzug der einzelnen Kosten stellen.

Nicht ersetzte Kosten im Ausland - Wenn Du während einer privaten oder geschäftlichen Auslandsreise krank geworden bist, solltest Du diese Kosten auch in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Dazu reicht Deine Kredit­kartenabrechnung. Besser ist aber eine Rechnung des Arztes, der Ärztin oder des Krankenhauses. Hast Du in einer anderen Währung als Euro gezahlt, erfolgt die Umrechnung zum jeweiligen Tageskurs, mit dem die Ausgaben bei Dir abgerechnet wurden.

Impfungen - Du kannst Impfungen vor Auslandsreisen absetzen, sofern diese ärztlich verordnet wurden.

Massagen, Heißpackungen, Bäder und Einläufe - Mit einem amtsärztlichen Attest musst Du die medizinische Notwendigkeit dieser Behandlungen nachweisen. Das Attest muss vor dem Behandlungsbeginn ausgestellt worden sein.

Pflegekosten für einen Verwandten im Altenheim - Voraussetzung für die Absetzbarkeit ist, dass die verwandte Person krankheitsbedingt ins Altenheim musste.

Trinkgelder an Pflegepersonal - Diese sind im angemessenen Rahmen als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Bezeichne die einzelnen Empfänger oder Empfängerinnen und die Höhe des Trinkgelds genau und lass Dir den Empfang quittieren.

Bade- und Heilkuren - Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass sich mit der Kur eine drohende Krankheit abwenden lässt. Bei Klimakuren müssen der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Dauer bescheinigt werden.

Begleitperson - Du kannst die Kosten für eine Begleitperson eines hilflosen Angehörigen absetzen.

Fitnessstudio - Beginnst Du beispielsweise nach einem Bandscheibenvorfall mit Rückentraining, kannst Du unter Umständen den dafür fälligen Mitgliedsbeitrag für das Fitnessstudio absetzen. Wichtig ist, dass dieses Training speziell der Linderung einer Erkrankung dient und von einem Arzt oder einer Heilpraktikerin geleitet wird. Lass Dir daher das Training von Deinem Hausarzt attestieren. Vereinbare dann einen Termin mit der Amtsärztin im Gesundheitsamt. Von dieser benötigst Du eine amtsärztliche Bescheinigung, die Du dem Finanzamt als Nachweis vorlegen kannst.

Was bei kranken Kindern gilt

Wenn Dein Kind krank ist und das bei Dir ungewöhnlich hohe Kosten verursacht, kannst Du Dir einiges davon vom Fiskus zurückholen. So erkennt das Finanzamt die Aufwendungen für die Begleitung eines kranken Kinds an, wenn Du die medizinische Notwendigkeit nachweisen kannst. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Dein Kind beide Beine gebrochen hat und deswegen vorübergehend im Rollstuhl sitzt. Das Finanzamt muss sogar die Kosten für Zwischenheimfahrten der Begleitperson anerkennen, wenn es dieser Person unzumutbar ist, die Behandlung abzuwarten.

Zusätzlich zu den Steuervorteilen für Kinder in Ausbildung können Eltern Schulaufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen, wenn es sich um unmittelbare Krankheitskosten handelt. So lassen sich beispielsweise die Ausgaben für ein Internat absetzen, wenn das Kind dort wegen einer Legasthenie behandelt wird. Dies gilt zumindest für den Krankheitskostenanteil. Gleiches gilt für die Kosten einer logopädischen Therapie.

Besuchsfahrten kannst Du auch absetzen

Du kannst Besuchsfahrten in eine Klinik absetzen, wenn die kranke Person ein Familienmitglied ist. Dabei ist es wichtig, dass der Besuch für die körperliche oder geistige Genesung der Person notwendig ist. Auch dafür solltest Du Dir die medizinische Notwendigkeit vom behandelnden Arzt oder von der Ärztin bescheinigen lassen.

Absetzbar sind die tatsächlichen Fahrtkosten beziehungsweise bei Fahrten mit dem privaten Fahrzeug pro Kilometer pauschal 0,30 Euro. Bei sehr schweren Erkrankungen oder bei großen Entfernungen zum Heimatort sind auch Übernachtungskosten absetzbar. So erkennt das Finanzamt beispielsweise die Rechnung einer Pension an, wenn ein Kind in einer Spezialklinik operiert wird, die 250 Kilometer entfernt liegt.

Krankheitsbedingte Fahrtkosten absetzen

Die Kosten für Fahrten zur Arztpraxis, zur Therapie oder zu sonstigen Behandlungen erkennt das Finanzamt an. Ansetzen kannst Du entweder die tatsächlichen Aufwendungen – auch für ein Taxi – oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Benutzt Du allerdings Deinen eigenen Wagen, sind die abzugsfähigen Fahrtkosten begrenzt: Sie sind nur in der Höhe absetzbar, die den Kosten für die Fahrt mit einem öffentlichen Verkehrsmittel entspricht. Eine Ausnahme gilt nur, wenn es keine zumutbare öffentliche Verkehrsverbindung gibt.

Künstliche Befruchtung kann absetzbar sein

Natürlich gibt es auch bei Krankheitskosten Streitfälle. Es lohnt sich daher immer, zunächst einmal alle Krankheitskosten, die im Laufe des Jahres angefallen sind, in der Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung geltend zu machen. Das zeigt der Fall einer nicht verheirateten Frau, die außergewöhnliche Belastung durch die Kosten einer künstlichen Befruchtung geltend gemacht hat und damit erfolgreich war. Der Bundesfinanzhof stimmte letztlich ihrer Argumentation zu (Urteil vom 10. Mai 2007, Az. III R 47/05).

Was ist, wenn die Kasse gezahlt hätte?

Wenn Du es versäumt hast, bei Deiner Kran­ken­ver­si­che­rung die Erstattung zu beantragen, dann musst Du die Kosten komplett aus eigener Tasche zahlen. Krankheitskosten kannst Du als außergewöhnliche Belastungen nur dann geltend machen, wenn diesen auch entsprechende Aufwendungen gegenüberstehen. Deshalb kannst Du nichts absetzen, was Deine Kasse übernommen hätte, wenn Du es eingefordert hättest.

Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz sind Krankheitskosten, die man selbst trägt, um eine Bei­trags­rück­er­statt­ung seiner privaten Kran­ken­ver­si­che­rung zu bekommen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (31. Januar 2012, Az. 2 V 1883/11). Das sieht das Finanzgericht Niedersachsen genauso (Urteil vom 20. Februar 2019, Az. 9 K 325/16). Denn es fehle bei einem Verzicht auf Erstattung an der Zwangsläufigkeit. 

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Wann genügt ein Attest nicht?

Die medizinische Notwendigkeit Deiner Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel musst Du durch Attest nachweisen. Das gilt auch für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Bei Kosten für Homöopathie, Bewegungstherapien oder für Pflanzenheilkunde reicht die Vorlage einer Bescheinigung des Arztes oder der Heilpraktikerin, die diese Behandlungen verordnet haben (BFH, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. VI R 27/13).

Bei einigen Heilmaßnahmen oder dem Kauf eines medizinischen Hilfsmittels reicht ein Attest des Arztes oder der Ärztin allerdings nicht aus. Du brauchst schon vorher ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Kran­ken­ver­si­che­rung (§ 64 EStDV). Das gilt unter anderem für Bade- und Heilkuren, psychotherapeutischen Behandlungen oder wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden wie Frischzellentherapie.

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Wie ermittelst Du die zumutbare Belastung?

Du weißt jetzt, was zu den absetzbaren Krankheitskosten gehört. Nun erfährst Du, ab welcher Summe Du auch davon steuerlich profitierst. Es geht also um die zumutbare Belastung (oder Eigenbelastung). Wichtig sind dafür zwei Punkte:

  • Der sogenannte Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE). Das ist bei Angestellten in der Regel das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten. Als erste Orientierung kannst Du einfach die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.230 Euro (2023) verwenden. Bei Alleinerziehenden wird auch noch der Ent­last­ungs­be­trag (4.260 Euro in 2023) abgezogen.  
  • Die Anzahl unterhaltsberechtigter Kinder.

Erst wenn die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten wird, mindert der darüber hinausgehende Betrag als außergewöhnliche Belastung die Steuer. Das heißt: Menschen mit hohem Einkommen und ohne Kinder müssen mehr Geld für medizinische Leistungen ausgeben als Durchschnittsverdiener, um ihre Steuerlast zu verkleinern. Es gibt drei Einkunftsstufen, in denen je nach Familienstand und Anzahl der Kinder unterschiedlich hohe Prozentanteile der Einkünfte (1 bis 7 Prozent) als zumutbare Belastung aufgewendet werden müssen (§ 33 EStG). So sieht die Abstufung aus:

  • Stufe 1: GdE bis 15.340 Euro,
  • Stufe 2: GdE mehr als 15.340 Euro bis 51.130 Euro sowie
  • Stufe 3: GdE mehr als 51.130 Euro. 

Tabelle: Zumutbare Belastung 

Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)Stufe 1
bis 15.340 €
Stufe 2
15.340 € bis 51.130 €
Stufe 4
über 51.130 €

1. Steuerzahler ohne Kinder

   
a) Grundtarif5 %6 %7 %
b) Splittingtarif (Ehepaare)4 %5 %6 %
2. Steuerzahler mit   
a) einem oder zwei Kindern12 %3 %4 %
b) drei oder mehr Kindern11 %1 %2 %

1 Kinder, für die Du Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hast
Quelle: Paragraf 33 Einkommensteuergesetz (Stand: 2. Oktober 2023)

Beispiele:

  • Ein Single ohne Kinder in Stufe 3 hat als zumutbare Belastung 7 Prozent seiner Einkünfte.
  • Bei einer verheirateten Frau ohne Kinder sind es in Stufe 3 nur noch 6 Prozent.
  • Bei ein oder zwei Kindern sind es in Stufe 3 generell 4 Prozent, in Stufe 2 noch 3 Prozent und in Stufe 1 nur 2 Prozent.
  • 1 Prozent sind es, wenn jemand mindestens drei Kinder hat und in Stufe 1 oder 2 liegt. 

Bis Anfang 2017 herrschte bei den Finanzbehörden und vielen Juristen die Auffassung, dass für die gesamten Einkünfte (Gehalt, aber auch Miet- oder Zinseinnahmen) jeweils der höhere Prozentsatz als zumutbare Belastung gilt, auch wenn die Schwelle zur nächsten Stufe nur um wenige Euro überschritten ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied anders: Gerade in Grenzbereichen der Einkunftsstufen könne dieses starre Festhalten zu einer ungerechtfertigten Besteuerung führen (Urteil vom 19. Januar 2017, Az. VI R 75/14).

Ein Beispiel: Ihr habt zwei unterhaltsberechtigte Kinder und gemeinsam Einkünfte von insgesamt 58.550 Euro. Bisher wurden gemäß Paragraf 33 EStG 4 Prozent davon als zumutbare Belastung angesehen, also 2.342 Euro. Erst wenn Du diesen Betrag überschritten hattest, wirkte sich der darüber hinausgehende Betrag als außergewöhnliche Belastung aus.

Jede der drei Einkunftsstufen müsse aber für sich betrachtet werden, um eine gerechte Besteuerung herbeizuführen, urteilten die obersten Finanzrichter.

Das bedeutet in unserem Beispiel: 

2 % von 15.340 €306,80 €
3 % von 35.790 € (51.130 € minus 15.340 €)1.073,70 €
4 % von 7.420 € (58.550 € minus 51.130 €)296,80 €
Summe

1.677,30 €

Gegenüber der alten Regelung ergibt sich eine um 664,70 Euro geringere zumutbare Belastung beziehungsweise 665 Euro mehr, die Du als außergewöhnliche Belastung absetzen kannst.

Deine individuelle zumutbare Belastung kannst Du mithilfe eines kostenlosen Rechners der Finanzverwaltung selbst ermitteln

Der BFH bestätigte in dieser Entscheidung zudem, dass generell die außergewöhnlichen Belastungen im Krankheitsfall um die zumutbare Belastung reduziert werden dürfen. Einen Verfassungsverstoß konnten das Gericht nicht erkennen, so zuletzt auch im Jahr 2022 in den Urteilen Az. VI R 18/19 und VI R 48/18. Finanzämter setzen seitdem Steuerbescheide in diesem Punkt nicht mehr vorläufig fest. 

Tipp 1: Gib in Deiner Steu­er­er­klä­rung alle Krankheitsausgaben an, die Du selbst bezahlt hast und belegen kannst. Bedenke auch, dass Du noch andere außergewöhnliche Belastungen haben kannst, die dafür sorgen, dass Du die Grenze der zumutbaren Belastung überwinden kannst. Eine Steuersoftware oder eine Steuer-App und später auch das Finanzamt ermittelen ohnehin diesen Wert.

Tipp 2: Die zumutbare Belastung bezieht sich immer auf ein Kalenderjahr. Wenn möglich, plane Ausgaben wie für aufwendigen Zahnersatz so, dass alle Kosten in ein Jahr fallen. Im schlimmsten Fall kann es sonst passieren, dass Du im Dezember und im Januar des Folgejahres Ausgaben hast. Und jede für sich nicht für die Grenze der zumutbaren Belastung ausreicht, aber zusammengenommen diese Hürde überspringen. 

Achtung: Wer eine Diät macht, um Gelenkprobleme im späteren Alter zu verhindern, spart damit keine Steuern. Dasselbe gilt für die Ausgaben für Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel und Zahnreinigungen. Die Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienenden Maßnahmen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar (§ 33 EStG). 

Die BFH-Richter entschieden in dem Urteil vom 19. Januar 2017 außerdem, dass der Gesamtbetrag der Einkünfte als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht um Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu kürzen ist. Geklagt hatte ein angestellter Steuerberater, der in das Versorgungswerk der Steuerberater einzahlte.

Quittungen sammeln

Sammle über das Jahr sämtliche Quittungen von Apotheken, Optikern, Akustikerinnen oder anderen Gesundheitsdienstleistern. Notiere Dir zudem alle Fahrten, die Du aus entsprechenden medizinischen Gründen unternommen hast. Auch diese kannst Du steuerlich absetzen. Übrigens: Viele Apotheken bieten inzwischen auch an, für ihre Kunden ein Konto zu führen und ihnen eine Jahresabrechnung zu erstellen.

Autoren
Udo Reuß

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