Erbschafts­steuererklärung Erbe und Schenkung: Was ist mit der Steu­er­er­klä­rung?

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer Schenkung oder einem Erbe musst Du das zuständige Finanzamt innerhalb von drei Monaten darüber informieren.
  • Oft übernehmen das aber eine Notarin oder ein Testamentsvollstrecker. 
  • Eine Erbschafts­steuererklärung oder eine Schenkungssteuererklärung musst Du erst nach Aufforderung des Finanzamts machen.

So gehst Du vor

  • Melde Dich fristgerecht beim Finanzamt.
  • Wenn Du dann zur Abgabe einer Erbschafts­steuerklärung aufgefordert wirst, gib diese pünktlich ab.
  • Hole Dir, wenn nötig, professionelle Unterstützung, etwa von einer auf Erbschaften spezialiserten Steuerberaterin.

Eine Erbschaft oder eine Schenkung bringt finanziell oft eine Menge. Doch es hängt auch einiges an Arbeit dran. So musst Du Deiner Anzeigepflicht beim Finanzamt nachkommen. Oft braucht es auch noch die Bewertung einer Immobilie. Und es kann auch passieren, dass Du eine Erbschaftsteuererklärung oder eine Schenkungsteuererklärung abgeben musst. Das passiert aber meist erst, wenn Du die Freibeträge bei einer Erbschaft oder die einer Schenkung übertriffst.

Finanzamt fordert zur Steu­er­er­klä­rung auf

Wenn das zuständige Finanzamt von einem Erbe oder einer Schenkung erfahren hat, sendet es Dir den Vordruck zur Erklärung der Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu. Diesem Steuerformular sind Anlagen und Anleitungen beigefügt, die das Ausfüllen der Erklärung erleichtern sollen.

Zumeist vergehen nach einem Erbfall allerdings einige Monate bis zum Versand des Erbschaftsteuervordrucks, weil das Finanzamt zunächst die Anzeigen von Banken, Ver­si­che­rungen oder anderen Stellen abwartet. Die Beamten überprüften zunächst überschlägig anhand der vorliegenden Unterlagen, ob überhaupt Erbschafts­steuer oder Schenkungssteuer anfallen könnte.

Kommt das Finanzamt zu dem Schluss, dass das nicht der Fall ist, verzichtet es in der Regel auf die Anforderung der Steu­er­er­klä­rung. Das hängt natürlich vor allem von der Höhe Deiner persönlichen Freibeträge ab. Wie hoch diese bei einer Erbschaft sind, erfährst Du im Ratgeber Erbschafts­steuer und bei einer Schenkung im Ratgeber Schenkungssteuer
So kannst Du grob abschätzen, ob Du eine entsprechende Steu­er­er­klä­rung abgeben wirst müssen.  

Welches Finanzamt ist zuständig?

Für die Festsetzung der Erbschafts­steuer und Schenkungssteuer ist grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verstorbene zum Zeit­punkt seines Todes beziehungsweise der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Ist nur der Erbe oder Beschenkte Inländer, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk dieser im Zeit­punkt des Todes des Erblassers beziehungsweise der Ausführung der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Bei der beschränkten Steuerpflicht ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich das übertragene Vermögen befindet (§ 35 ErbStG).

Ausfüllen der Erbschafts­steuererklärung

Die Einnahmen aus der Erbschafts­steuer erhalten ausschließlich die Bundesländer. Deshalb stellt der Formular-Server der Bundesfinanzverwaltung keine entsprechenden Steuervordrucke bereit. Trotzdem sind die Formulare bundesweit einheitlich. Du kannst Dir also in jedem Finanzamt die Vordrucke holen oder im Internet herunterladen. In Bayern beispielsweise findest Du die Formulare und Anleitung beim Bayerischen Landesamt für Steuern und in Berlin auf der Homepage der Senatsverwaltung für Finanzen. 

Eine Broschüre zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie eine Sammlung häufig gestellter Fragen und Antworten stellen unter anderem die bayerische und die Berliner Finanzverwaltung ebenfalls zur Verfügung. 

Die eigentliche Steu­er­er­klä­rung umfasst in beiden Fällen (Erbschaft, Schenkung) nur vier Seiten. Hinzu kann beim Erbe noch die „Anlage Erwerber“ (zwei Seiten) kommen. Und zwar, wenn Du einen Anteil am Nachlass geerbt hast.

Du kannst es mit Hilfe der Anleitungen des Finanzamts durchaus selbst probieren, die jeweilige Steu­er­er­klä­rung zu machen. Wenn es doch komplizierter wird als erwartet, kannst Du Dich immer noch an einen Steuerberater wenden. 

Zugewinnausgleich beim Tod eines Partners

Der Zugewinnausgleich nimmt im Erbrecht der Ehegatten eine wichtige Funktion ein. Was bedeutet das? Mit dem Tod eines Ehegatten endet die sogenannte Zu­ge­winn­ge­mein­schaft. Das war, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Normalfall in der Ehe. Mit dem Ende der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft (also bei Tod, aber auch bei einer Scheidung) wird geschaut, welchen Zugewinn die Eheleute jeder für sich in der Zeit der Ehe erzielt haben. Wer den größeren Zugewinn hatte, muss vereinfacht gesagt der anderen Person so viel geben, damit beide in der Ehe den gleichen Zugewinn hatten.

Bei der Erbschafts­steuer bedeutet es, dass ein möglicher Zugewinn steuermindernd wirkt. Dementsprechend ist der Zugewinn auch unter Nachlassverbindlichkeiten in der Erklärung einzutragen. 

Beispiel: Katharinas Mann Lutz ist gestorben. Im Laufe der Ehe hatte Lutz einen Zugewinn von 800.000 Euro. Katharina steigerte ihr Vermögen im gleichen Zeitraum um 300.000 Euro. Das ergibt eine Differenz von 500.000 Euro. Lutz hätte Katharina also 250.000 Euro geben müssen, um seinen Zugewinn auszugleichen. Diese 250.000 Euro kann nun Katharina in ihrer Erbschafts­steuererklärung als Ausgleichsforderung angeben - mit möglichst ausführlicher Erläuterung. Dieser Betrag wirkt dann wie ein zusätzlicher Freibetrag. Hätte Katharina zum Beispiel eigentlich eine Erbschaft von 700.000 Euro, würde sich diese um 250.000 Euro mindern. Die Differenz ergibt 450.000 Euro. Katharina müsste dann keine Erbschafts­steuer zahlen, da ihr persönlicher Freibetrag 500.000 Euro beträgt. 

Die Ausgleichsforderung und deren Ermittlung spielt natürlich keine Rolle, wenn das Erbe ohnehin schon unter dem Freibetrag liegt.

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