Elterneigenschaft Eltern zahlen weniger Beitrag zur Pfle­ge­ver­si­che­rung

Kathrin Gotthold
Finanztip-Expertin für Vorsorge und Ver­si­che­rung

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beitragssätze für die soziale Pfle­ge­ver­si­che­rung für gesetzlich Krankenversicherte haben sich zum 1. Juli 2023 erhöht. Versicherte ohne Kinder und Ein-Kind-Familien zahlen im Vergleich zum Vormonat Juni etwas mehr. Eltern mit mindestens zwei Kindern zahlen hingegen weniger.

  • Mit der Geburt eines Kindes wird den Elternteilen die Elterneigenschaft zuerkannt. Für jedes weitere bis zum fünften Kind wird seit Juli 2023 der Pflegebeitrag weiter reduziert. 

  • Adoptiveltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt. Und auch Stief- und Pflegeeltern können unter bestimmten Voraussetzungen die Elterneigenschaft erhalten.

So gehst Du vor

  • Um keinen Zuschlag zu zahlen und gegebenenfalls einen Abschlag zu erhalten, musst Du Deine Elterneigenschaft einmal formlos nachweisen. Und zwar gegenüber der Stelle, die Deinen Beitrag einzieht.

  • Beitragseinziehende Stellen sind zum Beispiel der Arbeitgeber oder der Ren­ten­ver­si­che­rungsträger. Selbstständige wenden sich direkt an ihre Pflegekasse.

  • Eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes bei leiblichen Eltern reicht in der Regel aus. Alternativ Dokumente, die Deine Adoptiv-, Stief- oder Pflegeelternschaft bestätigen.

Zum Mus­ter­schrei­ben

Seit dem 1. Juli 2023 gibt es neue Entlastungen zum Pflegebeitrag, von denen Eltern ab dem zweiten Kind profitieren. Bereits seit 2005 zahlen Versicherte ohne Kinder einen höheren Beitrag in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung als Eltern; Es gibt einen Zuschlag für Kinderlose. Hast Du Kinder, musst Du Deine Elternschaft nachweisen, um den Zuschlag nicht zu zahlen und, bei mehreren Kindern, von den Abschlagsregeln zu profitieren. Das können nicht nur leibliche und Adoptiveltern machen, sondern auch Stief- und Pflegeeltern. Wir erklären Dir, wie es geht und was Dir das bringt.

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beitragssätze für die Pfle­ge­ver­si­che­rung geändert werden müssen. Im Gegensatz zu früher muss nun berücksichtigt werden, wie viele Kinder der oder die Versicherte hat. Bis einschließlich Juni 2023 hing die Höhe des Beitrags lediglich davon ab, ob jemand Kinder hat oder nicht. Das war dem Gericht zufolge verfassungswidrig. Denn es berücksichtigte den Verfassungsrichtern zufolge nicht ausreichend Aufwand und Kosten, die Eltern mehrerer Kinder haben (Beschluss vom 7. April 2022, Az. 1 BvL 3/18 u.a.). Die Ampel-Koalition hat die Beitragssätze für die Pfle­ge­ver­si­che­rung daher neu festgelegt und nach der Kinderzahl gestaffelt

Elterneigenschaft – was ist das überhaupt?

Immer dann, wenn ein Kind lebend geboren wird, bekommen dessen Elternteile im Sinne der sozialen Pfle­ge­ver­si­che­rung die Elterneigenschaft zuerkannt. Wichtig ist das für die Höhe Deines Beitrags in der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung. Im Gegensatz zu kinderlosen Versicherten zahlst Du als Elternteil weniger an die Pflegekasse. Die folgenden Ausführungen gelten für gesetzlich Krankenversicherte.

Hast Du keine Kinder, beläuft sich Dein Beitrag seit 1. Juli 2023 auf 4 Prozent Deines monatlichen Bruttolohns. Diesen Beitrag teilst Du Dir mit Deinem Arbeitgeber. Dein Anteil beträgt 2,3 Prozent Deines Bruttoeikommens – 1,7 Prozent plus den allein zu tragenden Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,6 Prozent).

Für Eltern mit einem Kind beträgt der Beitrag seit Juli 2023 insgesamt 3,4 Prozent. Sie müssen davon 1,7 Prozent zahlen, die andere Hälfte zahlt bei Angestellten der Arbeitgeber. Eltern mit mehreren Kindern zahlen schrittweise weniger, wie Du unserer Tabelle ganz einfach entnehmen kannst.

Alte und neue Beitragssätze im Überblick

So viel zahlst Du monatlich in die gesetzliche Pfle­ge­ver­si­che­rung ein:

 Beitrag seit Juli 2023Beitrag bis einschließlich Juni 2023
 (in Prozent des Bruttoeinkommens bis zur Bei­trags­be­messungs­grenze)
Kinderlose4 = 3,4 plus Kinderlosenzuschlag 0,6 (Arbeitnehmer-Anteil: 2,3)* 3,4 = 3,05 plus Kinderlosenzuschlag 0,35 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,875)
Eltern mit 1 Kind3,4 (Arbeitnehmer-
Anteil: 1,7)*
Reduzierung des Beitrags gilt lebenslang.3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 2 Kindern3,15 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,45)*

 

 

 

 

(Weitere) Reduzierung besteht, bis das jeweilige Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat.

3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 3 Kindern2,90 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,2)*3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 4 Kindern2,65 (Arbeitnehmer-Anteil: 0,95)*3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)
Eltern mit 5 Kindern2,4 (Arbeitnehmer-
Anteil: 0,7)*
3,05 (Arbeitnehmer-Anteil: 1,525)

*Arbeitgeber-Anteil konstant 1,7 Prozent, sofern er erbracht werden muss. Ausnahme: Sonderregelung in Sachsen (1,2 Prozent).
Quelle: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz PUEG (Stand: 1. Juli 2023)

Mit dem geringeren Beitrag für Eltern will der Gesetzgeber die Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Beitragsbemessung positiv berücksichtigen. Ein Kind reicht aus, damit Deine Elterneigenschaft bis zum Lebensende wirksam bleibt, auch wenn das Kind verstirbt. Dasselbe gilt für die Reduzierung des Beitrags durch das erste Kind.

Für die weiteren Abschlagsregelungen ab dem zweiten Kind gilt jedoch: sie gelten nur solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist. Verstirbt ein Kind vor Vollendung des 25. Lebensjahres, bleibt der Abschlag erhalten. Denn entscheidend für die Berechnung der 25 Jahre ist das Geburtsjahr. Auch bei Kindern mit einer Behinderung endet die (zusätzliche) Abschlagsregelung mit Vollendung des 25. Lebensjahres.

Wer gilt als Eltern eines Kindes?

Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Vater eines Kindes im Sinne des Gesetzes ist der Mann, der zur Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkannt hat. Gleiches gilt, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.

Waren die Eltern zur Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, muss dieses für die Elterneigenschaft vom Vater anerkannt sein. Adoptiveltern sind leiblichen Eltern gleichgestellt. Sie gelten mit der Adoption als Eltern. Nachweis dafür ist die Adoptionsurkunde. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind zum Zeit­punkt der Adoption die Altersgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung der gesetzlichen Kran­ken­kas­sen noch nicht erreicht hat – es darf also in aller Regel maximal 22 oder 24 Jahre alt sein. Für Eltern behinderter Kinder können diese Altersgrenzen für die Elterneigenschaft entsprechend der Voraussetzungen für die GKV-Familienversicherung entfallen.

Auch als Stiefvater oder Stiefmutter kannst Du Elternteil im Sinne der gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung sein. Abgestellt wird ebenfalls auf die Altersgrenze für die Fa­mi­lien­ver­si­che­rung. Und auch wenn ein Pflegekind in Deinem Haushalt lebt, kannst Du als Pflegevater oder Pflegemutter die Elterneigenschaft für die Betreuung und Erziehung des Kindes erhalten. Voraussetzungen im Detail haben wir Dir im Folgenden zusammengestellt.

Die Anerkennung geht in den meisten Fällen ganz einfach. Wie, erklären wir Dir – für leibliche und Adoptiveltern, für Stiefeltern und für Pflegeeltern.

Welchen Nachweis musst Du für die Elterneigenschaft bringen?

Bist Du in der gesetzlichen Kran­ken­kas­se pflichtversichert, bist Du automatisch auch Mitglied in der gesetzlichen Pflegekasse. Der Beitragszuschlag für Kinderlose fällt dann weg, wenn Du Deine Elterneigenschaft gegenüber der Stelle nachweist, die den Beitrag an Deine Kasse abführt.

Das klingt kompliziert, ist aber einfach. Denn diese Stelle wird in aller Regel Dein Arbeitgeber sein. In Ausnahmen ist es Dein Ren­ten­ver­si­che­rungsträger oder auch die Zahlstelle für Versorgungsbezüge. Diese Stellen überweisen die Beiträge an die Pflegekasse. Bist Du selbstständig, musst Du Deine Elterneigenschaft selbst gegenüber Deiner Pflegekasse nachweisen.

In der Regel funktioniert das mit einem formlosen Schreiben, nutze gerne unser Musterdokument plus einem Nachweis. Deine Pflegekasse stellt Dir aber eventuell ein Formular oder einen Vordruck zur Verfügung, das Dir und der Kasse die Arbeit erleichtert.

Als Nachweis reicht bei leiblichen Eltern eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes. Alternativ kannst Du auch eine Kopie des Eltern- oder Kindergeldbescheides einreichen oder eine Vaterschaftsanerkennungsurkunde. Bei Adoptiveltern reicht die Adoptionsurkunde. Tipp: Möglich ist der Nachweis auch über den Einkommensteuerbescheid, auf dem ein ganzer oder ein halber Kinderfreibetrag eingetragen ist.

Stiefeltern können ihre Elterneigenschaft beispielsweise durch Heiratsurkunde beziehungsweise Nachweis über die Eintragung einer Lebenspartnerschaft und eine Meldebescheinigung bestätigen. Pflegeeltern mit der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes oder einem Nachweis des Jugendamtes über die „Vollzeitpflege“. Alternativ können Stief- oder Pflegeeltern ebenfalls ihren Einkommensteuerbescheid inklusive ganzem oder halbem Kinderfreibetrag als Nachweis einreichen.

Wie lange musst Du das Kind betreut haben?

Hast Du als gesetzlich Versicherter die Elterneigenschaft erhalten, geht das Gesetz automatisch davon aus, dass Du Dein Kind betreust und erziehst. Es kommt nicht darauf an, ob und wie lange das tatsächlich geschieht oder geschehen ist. Keine Rolle spielt auch, ob das Kind in Deutschland oder einem anderen Land geboren ist und sich hier aufhält.

Gibt es eine Frist für den Nachweis der Elterneigenschaft?

Deine Elterneigenschaft solltest Du schnellstmöglich der abführenden Stelle, also beispielsweise Deinem Arbeitgeber, nachweisen – am besten innerhalb der ersten drei Monate nach der Geburt des Kindes. In diesem Fall gibt es den Beitragsnachlass ab Beginn des Monats, in dem Dein Kind geboren wurde. Ansonsten gilt er erst ab dem Folgemonat, nachdem der Nachweis erbracht wird.

Wann zahlen Kinderlose keinen Beitragszuschlag?

Nicht alle kinderlosen Beitragszahler müssen den Zuschlag für Kinderlose tragen. Dafür musst du folgende Bedingungen erfüllen:

Autoren
Aline Klett
Julia Rieder

* Was der Stern bedeutet:

Finanztip gehört zu 100 Prozent der gemeinnützigen Finanztip Stiftung. Die hat den Auftrag, die Finanzbildung in Deutschland zu fördern. Alle Gewinne, die Finanztip ausschüttet, gehen an die Stiftung und werden dort für gemeinnützige Projekte verwendet – wie etwa unsere Bildungsinitiative Finanztip Schule.

Wir wollen mit unseren Emp­feh­lungen möglichst vielen Menschen helfen, ihre Finanzen selber zu machen. Daher sind unsere Inhalte kostenlos im Netz verfügbar. Wir finanzieren unsere aufwändige Arbeit mit sogenannten Affiliate Links. Diese Links kennzeichnen wir mit einem Sternchen (*).

Bei Finanztip handhaben wir Affiliate Links aber anders als andere Websites. Wir verlinken ausschließlich auf Produkte, die vorher von unserer unabhängigen Experten-Redaktion emp­foh­len wurden. Nur dann kann der entsprechende Anbieter einen Link zu diesem Angebot setzen lassen. Geld bekommen wir, wenn Du auf einen solchen Link klickst oder beim Anbieter einen Vertrag abschließt.

Ob und in welcher Höhe uns ein Anbieter vergütet, hat keinerlei Einfluss auf unsere Emp­feh­lungen. Was Dir unsere Experten empfehlen, hängt allein davon ab, ob ein Angebot gut für Verbraucher ist.

Mehr Informationen über unsere Arbeitsweise findest Du auf unserer Über-uns-Seite.

Mit Deinem Beitrag unterstützt Du uns bei der unabhängigen Recherche für unsere Ratgeber.

Fördere die finanzielle Bildung in Deutschland. Mit Deinem Beitrag hilfst Du uns, noch mehr Menschen zu erreichen.