Übungsleiterpauschale So bleiben nebenberufliche Einnahmen steuerfrei

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Du nebenberuflich als Ausbilderin, Dozent, Pflegerin, Erzieher oder Künstlerin tätig bist, kannst Du mit der Übungsleiterpauschale bis zu 3.000 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen.
  • Du bist nur dann nebenberuflich tätig, wenn der Nebenjob nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die Du für Deinen Hauptberuf aufbringst. Von der Übungsleiterpauschale kannst Du aber auch als Hausfrau oder -mann, Studentin oder Arbeitsloser profitieren.
  • Begünstigt wirst Du nur, wenn Deine Tätigkeit eine pädagogische Ausrichtung hat, Du künstlerisch arbeitest oder alte, kranke oder behinderte Menschen pflegst.

So gehst Du vor

  • Den steuerfrei ausgezahlten Betrag musst Du in Deiner Steu­er­er­klä­rung angeben.
  • Die Steu­er­er­klä­rung machst Du am besten mit einem Steuerprogramm oder einer Steuer-App.
  • Wir empfehlen für alle Fälle Wiso Steuer 2023 und Steuersparerklärung 2023 (ohne Photovoltaik). 
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Volkshochschulen, Amateur-Fußballvereine und soziale Einrichtungen würden ohne die vielen Übungsleiter, Ausbilderinnen, Erzieher und Betreuerinnen ihre wichtigen Aufgaben nicht stemmen können. Dieses gesellschaftliche Engagement fördert der Staat deshalb mit der Übungsleiterpauschale. Bis 2020 betrug diese 2.400 Euro im Jahr. Seit 2021 sind es sogar 3.000 Euro. Einnahmen in dieser Höhe darfst Du steuer- und sozialabgabefrei behalten, wenn Du Dich in gemeinnützigen Organisationen engagierst.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Freibetrag von 3.000 Euro gilt für ein gesamtes Jahr. Du kannst ihn also komplett nutzen, selbst wenn Du nur einen Monat lang ehrenamtlich im pädagogischen Bereich arbeitest. Der Freibetrag wird allerdings auch dann nur einmal gewährt, wenn Du mehrere solcher Tätigkeiten parallel oder nacheinander ausübst.

Zahlungen, die unter die Übungsleiterpauschale fallen, sind nicht nur steuerfrei, sondern auch so­zial­ver­si­che­rungs­frei. Hast Du einen Minijob, kannst Du deshalb mit gleichzeitigen Einnahmen als Übungsleiterin oder Übungsleiter gelegentlich auch mehr als 520 Euro pro Monat verdienen (bis September 2022: 450 Euro) und bleibst dennoch geringfügig beschäftigt. Du überschreitest also nicht die Grenze von 520 Euro und sparst Dir dadurch Steuern und Sozialversicherung. Oder kurz gesagt: Übungsleiterpauschale und Minijob - das funktioniert.

Allerdings müssen mehrere Bedingungen erfüllt sein, damit Du Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag hast. Diese sind in Paragraf 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. 

Die Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale sind:

  1. Nebenberufliche Tätigkeit - Nebenberuflich tätig bist Du, wenn Du für Deine Beschäftigung pro Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Zeit aufbringst, die Du für Deinen Hauptberuf verwendest. Das Finanzgericht Köln hat am 25. Februar 2015 entschieden, dass selbst bei einem Überschreiten dieser Ein-Drittel-Grenze eine nebenberufliche Tätigkeit vorliegen kann, wenn der Übungsleiter hierfür höchstens 2.400 Euro als Vergütung erhält (Az. 3 K 1350/12). Außerdem muss sich die nebenberufliche Tätigkeit inhaltlich von der hauptberuflichen unterscheiden. Steuerlich gilt Deine Tätigkeit auch dann als nebenberuflich, wenn Du keinen Hauptberuf ausübst. Das heißt, Du kannst auch als Hausfrau, Hausmann, Studentin, Rentner oder Arbeitslose nebenberuflich tätig sein.
  2. Begünstigte Tätigkeit - Den Übungsleiterfreibetrag beanspruchen kannst Du, wenn Du nebenberuflich als Übungsleiterin, Ausbilder, Erzieherin oder Betreuer arbeitest oder wenn Du im künstlerischen Bereich tätig bist. Gemeinsames Merkmal dieser Beschäftigungen ist eine pädagogische Ausrichtung. Begünstigt ist auch die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Von der Übungsleiterpauschale kann bei ehrenamtlichen Tätigkeiten also nur ein fester Personenkreis profitieren.

    Beispiele für begünstigte Tätigkeiten: Sporttrainer, Chorleiterin, Orchesterdirigent, Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung (zum Beispiel Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung oder Erste-Hilfe-Kurse, Schwimmunterricht) sowie im Rahmen der beruflichen Ausbildung und Fortbildung.

    Beispiele für nicht begünstigte Tätigkeiten: Betreuung von Gegenständen, beispielsweise als Platzwart oder Gerätewart, Ausbildung von Tieren oder Rettungssanitäter und Ersthelferin bei Sportfesten und kulturellen Veranstaltungen.
  3. Öffentlich-rechtliche oder gemeinnützige Körperschaft - Die Übungsleiterpauschale steht Dir nur zu, wenn Du im Dienst einer öffentlich-rechtlichen oder einer gemeinnützigen Körperschaft tätig bist. Als öffentlich-rechtliche Körperschaft gelten unter anderem Universitäten, Fachhochschulen, Schulen und Volkshochschulen. Eine gemeinnützige Körperschaft ist beispielsweise ein Sportverein, der Sportbund oder ein Sportverband. Nicht begünstigt ist zum Beispiel die Tätigkeit für einen Arbeitgeberverband. 
  4. Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke - Um vom Freibetrag profitieren zu können, musst Du im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich tätig sein.

    Einen gemeinnützigen Zweck haben Organisationen, die darauf gerichtet sind, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Beispiele sind: die Förderung der Jugend- und Altenhilfe, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, des Tierschutzes sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

    Einen mildtätigen Zweck verfolgst Du, wenn Du Personen unterstützt, die wegen ihres geistigen, seelischen oder körperlichen Zustands oder ihrer wirtschaftlichen Lage Hilfe brauchen.

    In die Förderung kirchlicher Zwecke können Aufgaben fallen wie Predigtdienst, Religionsunterricht und die Verwaltung des Kirchenvermögens.

    Die Paragrafen 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) legen fest, was unter gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zu verstehen ist. Dort findest Du auch eine detaillierte Liste aller Aufgaben, die dazugehören.

Zwei Pauschalen kombinieren

Neben der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro gibt es noch die Ehrenamtspauschale von 840 Euro. Diese kommt vor allem dann in Betracht, wenn Du außerhalb des pädagogischen Bereichs ehrenamtlich tätig bist. Ansonsten sind die Voraussetzungen ähnlich wie für die Übungsleiterpauschale.

Beide Freibeträge kannst Du zwar nicht gleichzeitig für ein und dieselbe Tätigkeit in Anspruch nehmen, wohl aber bei verschiedenartigen Tätigkeiten: zum Beispiel als Trainer einer Fußballmannschaft und als Vereinsvorstand oder Kassenwart. Wichtig: Der Verein sollte für beide Tätigkeiten jeweils separate Aufwandsentschädigungen überweisen, also nicht in einem Betrag.

Bekommst Du beispielsweise 2021 für Deine Tätigkeit als Jugendtrainerin von Deinem Sportverein die Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro und dazu weitere 840 Euro Ehrenamtspauschale für Deine Vorstandstätigkeit, dann musst Du nichts versteuern.

Auch freiwillige Helferinnen und Helfer in Impfzentren konnten entweder die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale geltend machen. Die Übungsleiterpauschale kam für Helfende infrage, die direkt an der Impfung beteiligt waren – in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst. Die Ehrenamtspauschale stand Dir hingegen zu, wenn Du in der Verwaltung oder Organisation geholfen hast. Weitere Informationen hat das Finanzministerium Baden-Württemberg zusammengefasst.  

Helfer für die Steu­er­er­klä­rung

Unser Podcast zum Thema

Wohin in der Steu­er­er­klä­rung?

Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Übungsleiterpauschale nicht danach, ob Du als Arbeitnehmerin Arbeitnehmer oder selbstständig tätig bist. Die Übungsleiterpauschale ist im Gesetz auch keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet.

Selbstständige Arbeit

Wenn Du selbstständig tätig bist, trägst Du Deine steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen in der Anlage S ein (für Steu­er­er­klä­rung 2022: Zeile 46 und einen steuerpflichtigen Gewinn gegebenenfalls in Zeile 4 oder 11). 

Bleiben die Einnahmen wegen des Übungsleiterfreibetrags steuerfrei, dann musst Du keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) abgeben. 

Anders ist dies, wenn die Einnahmen höher sind oder wenn Du zusätzlich zum Freibetrag die angefallenen Betriebsausgaben geltend machst. Bei einem Überschuss von mehr als 410 Euro musst Du die Anlage EÜR sogar elektronisch ans Finanzamt übermitteln.

Ein Beispiel: Du hast im Jahr 2022 3.600 Euro für Deine Tätigkeit erhalten, abzüglich des Freibetrags von 3.000 Euro verbleiben 600 Euro, die Du versteuern musst. In diesem Fall musst Du die Anlage EÜR elektronisch abgeben.

Arbeitnehmertätigkeit

Angestellte tragen ihre steuerfreien Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen bis zu 3.000 Euro (bis 2020: 2.400 Euro) in der Anlage N ein (in der Steu­er­er­klä­rung 2022: Zeile 27). Wenn die Zahlungen, die Du steuerfrei erhalten hast, die Übungsleiterpauschale übersteigen, trägst Du den übersteigenden Betrag als „steuerpflichtigen Arbeitslohn, von dem kein Steuerabzug vorgenommen worden ist“ in Zeile 21 der Anlage N ein. Deine Aufwendungen kannst Du ab Zeile 31 angeben.

Hinweise zum Ausfüllen haben wir im Ratgeber Steu­er­er­klä­rung zusammengefasst. Erst in der Steu­er­er­klä­rung für das Jahr 2021 kannst Du steuerfreie Einnahmen bis zu 3.000 Euro eintragen. In den Jahren zuvor nur bis zu 2.400 Euro.

Freigrenze für Betreuer, Vormunde und Pfleger

Den Übungsleiterfreibetrag kannst Du auch dann in Anspruch nehmen, wenn Du eine der folgenden Aufgaben im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) übernommen hast:

  • Betreuer (§§ 1896 ff. BGB): Als ehrenamtlicher Betreuer oder Betreuerin arbeitest Du nebenberuflich als gesetzlicher Vertreter für einen volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht selbstständig regeln kann, zum Beispiel wegen einer Krankheit oder einer Behinderung.
  • Vormund (§§ 1793 ff. BGB): Ein Vormund ist für Minderjährige verantwortlich. Die Vormundschaft kann gerichtlich angeordnet werden, wenn beispielsweise die Eltern verstorben sind oder diesen das Sorgerecht entzogen wurde.
  • Pfleger (§§ 1909 ff. BGB): Wenn Du eine Pflegschaft übernommen hast, betreust Du einen Minderjährigen oder Erwachsenen nur in einer bestimmten Angelegenheit oder für einen bestimmten Zeitraum. Du verwaltest zum Beispiel Geldanlagen bis zur Volljährigkeit.

Betreuerinnen und Betreuer bekommen aktuell als jährliche Pauschale 399 Euro pro Fall. Diese Pauschale ist steuerfrei, soweit sie zusammen mit der Übungsleiterpauschale den Freibetrag von jährlich 3.000 Euro (ab 2021) nicht überschreitet. Die Aufwandsentschädigungen eines ehrenamtlichen Betreuers oder einer Betreuerin sind grundsätzlich als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit steuerpflichtig (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Freigrenze bei „sonstigen Einkünften“

Du kannst neben Deiner Tätigkeit als Betreuer oder Vormund kurzfristig für einen Verein ehrenamtlich tätig sein, ohne dass Du dort angestellt oder im Rahmen einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv bist. In diesem Fall können sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG) vorliegen. Bekommst Du für Deine Aufgabe als Betreuerin, Vormund oder Pflegerin nach Abzug des Freibetrags von 3.000 Euro  nicht mehr als 256 Euro im Kalenderjahr, sind die Aufwandsentschädigungen gemäß Paragraf 3 Nr. 26b EStG von der Steuer befreit.

Übersteigen die Einkünfte diese Freigrenze von 256 Euro, sind sie in vollem Umfang steuerpflichtig – also nicht nur der Anteil, der die Freigrenze überschreitet.

Folgendes Beispiel für das Jahr 2022 zeigt diesen Fall: Eine Hausfrau leitet freiberuflich einen Chor und bekommt im Gegenzug 3.200 Euro im Jahr. Sie verbraucht dafür die Übungsleiterpauschale in Höhe von 3.000 Euro. Dieser Betrag ist steuer- und beitragsfrei. Außerdem ist sie in zwei Fällen als Betreuerin tätig und bekommt daher zweimal die Jahrespauschale von 399 Euro als Aufwandsentschädigung.

Beispiel: Übungsleiterin, die die Freigrenze überschreitet

Einnahmen als Übungsleiterin3.200 €
- Übungsleiterpauschale3.000 €
= zu versteuernde Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit200 €
Aufwandsentschädigung als Betreuerin798 €
- Übungsleiterpauschale0 €
= zu versteuernde sonstige Einkünfte798 €

Quelle: Finanztip-Berechnung (Stand: 14. Dezember 2022)

Das Ergebnis in unserem Beispielsfall: 200 Euro muss die Frau bei den selbstständigen Einkünften und 798 Euro bei den sonstigen Einkünften versteuern, also insgesamt 998 Euro.

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Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le nutzen

Falls Du nirgendwo anders angestellt bist, solltest Du Deine ehrenamtliche Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmerin ausüben. Am besten vereinbarst Du mit der gemeinnützigen Organisation einen schriftlichen Arbeits­vertrag. Dann steht Dir im Jahr 2023 der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro zu (2022: 1.200 Euro, 2021 und früher: 1.000 Euro).

Dieser bleibt zusätzlich zur Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale steuerfrei. Davon profitieren insbesondere Studenten und Hausfrauen oder -männer. Du kannst so als Übungsleiter 2023 insgesamt 4.230 Euro einnehmen, ohne dafür Steuern zu zahlen. Im Jahr 2022 waren es 4.200 Euro und 2021 sogar 4.000 Euro.

Kombination von Übungsleiterpauschale und Minijob

Anspruch auf die Übungsleiterpauschale hast Du auch, wenn Du geringfügig beschäftigt bist. Den Freibetrag kannst Du Dir blockweise zum Beschäftigungsbeginn oder am Jahresanfang auszahlen lassen. Oder Du teilst ihn auf und stockst Dein Minijobgehalt ab 2021 um 250 Euro (bis 2020: bis 200 Euro) monatlich auf. Folglich kannst Du seit Oktober 2022 bei einer steuerbegünstigten Tätigkeit bis zu 770 Euro im Monat mit Übungsleiterpauschale und Minijob verdienen, ohne dass Du Steuern und Sozialabgaben zahlen musst (520 + 250 = 770 Euro). Vor Oktober 2022 waren es 700 Euro. Es genügt die pauschale Versteuerung des Minijobs durch den Arbeitgeber.

Kombination von Ehrenamtsfreibetrag und Übungsleiterpauschale

Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Du als Trainer für einen Sportverein tätig bist und zusätzlich die Vereinskasse verwaltest.

Aufwendungsersatz

Unabhängig davon, ob Du für Dein Ehrenamt Geld bekommst oder nicht, hast Du grundsätzlich Anspruch darauf, Aufwendungen für das Ehrenamt ersetzt zu bekommen. Dabei geht es zum Beispiel um Reisekosten, Gebühren für Telefongespräche oder auch Ausgaben für Materialien. Diese musst Du dem Verein einzeln nachweisen können. Der Verein kann Dir dann die Auslagen zusätzlich zur Übungsleiterpauschale steuerfrei erstatten.

Härteausgleich

Wenn Du Arbeitnehmer bist und Deine nebenberufliche Übungsleitertätigkeit selbstständig ausübst, dann kannst Du von einer Freigrenze von 410 Euro profitieren.

Beispiel: 3.000 Euro Übungsleiterpauschbetrag bleiben ohnehin steuerfrei. Nach Abzug Deiner Aufwendungen hättest Du darüber hinaus 410 Euro aus dieser Tätigkeit zu versteuern. Doch diese bleiben wegen der Härtefallregelung steuerfrei (§ 46 Abs. 2 EStG). Beträgt der zu versteuernde Betrag zwischen 410 Euro und 820 Euro, wird dieser Betrag ermäßigt besteuert (§ 46 Abs. 5 EStG). Nach einer Steu­er­er­klä­rung berücksichtigt das Finanzamt normalerweise den Härteausgleich automatisch.

Aufwands- und Rückspende

Falls Du als ehrenamtlicher Mitarbeiter kein Geld von Deiner Organisation annehmen möchtest, kannst Du eine Verzichtserklärung aussprechen. Der Vorteil: Du kannst diese Aufwandsspende als Sonderausgabe absetzen. Dafür musst Du jedoch einige Bedingungen erfüllen. Wichtig ist, dass die Organisation Deinen Anspruch auf Bezahlung ernsthaft eingeräumt und nicht von vorneherein ausgeschlossen hat. In einer schriftlichen Vereinbarung muss stehen, dass Du Anspruch auf Ersatz Deiner Aufwendungen beziehungsweise eine Vergütung hast, auf den Du jedoch verzichtest. Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen erkennen die Finanzämter in der Regel nicht an.

Früher galt: Wurde die Ehrenamtspauschale, die Übungsleiterpauschale oder ein anderer Aufwendungsersatz regelmäßig – also etwa monatlich – gezahlt, musste im Fall einer Rückspende der Verzicht regelmäßig, alle drei Monate erklärt werden. Mittlerweile hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 24. August 2016 festgelegt, dass hierfür eine jährliche Verzichtserklärung genügt (Az. IV C 4 - S 2223/07/0010 :007).

Von einer Rückspende spricht man, wenn Du einen sonstigen Vergütungsanspruch hast, darauf aber verzichtest und der Organisation spendest. Der Verein, für den Du tätig bist, stellt Dir dafür eine Spendenbescheinigung aus. Diesen Betrag gibst Du in Deiner Ein­kom­men­steu­er­er­klä­rung an – und zwar in der Anlage Sonderausgaben. So bekommst Du zumindest einen Teil der Aufwands- oder Rückspende als gesparte Steuern zurück.

Wie kannst Du einen Verlust geltend machen?

Ein nebenberuflicher Sporttrainer oder eine Chorleiterin tragen oft hohe Kosten für seine Tätigkeit, zum Beispiel für lange Fahrten quer durch die Republik oder sogar ins Ausland, für Fachbücher und Unterrichtsmaterialien. Die für diese Aktivitäten erforderlichen und selbst getragenen Aufwendungen können als Werbungskosten bei der Steu­er­er­klä­rung absetzbar sein. Ist der Trainer oder die Chorleiterin selbstständig tätig, kann er diese Kosten dagegen als Betriebsausgaben absetzen.

Übersteigen Deine Werbungskosten oder Betriebsausgaben Deine steuerfreien Einnahmen, entsteht ein Verlust, den Du möglicherweise steuerlich geltend machen kannst. Dieser Verlust lässt sich beispielsweise mit dem Gehalt aus Deiner Hauptbeschäftigung verrechnen. Dadurch zahlst Du insgesamt weniger Steuern.

Wichtig: Wenn Du mal in einem Jahr besonders hohe Werbungskosten für die Nebentätigkeit hast, dann ist ein Verlustabzug möglich. Langfristig musst Du jedoch mit Deiner Nebentätigkeit einen Überschuss erzielen können (sogenannter Totalgewinn). Falls dies nicht möglich erscheint, vermisst das Finanzamt Deine Absicht, Einkünfte zu erzielen. Die Konsequenz: Es behandelt Deine Nebentätigkeit als Hobby, als steuerrechtlich irrelevante Liebhaberei. Dann zählen weder Deine Einnahmen noch die Ausgaben.

Das Einkommensteuergesetz beschränkt den Kostenabzug (Paragraf 3 Nr. 26 Satz 2 und Paragraf 3c EStG). Übersteigen Deine nachgewiesenen Werbungskosten den Übungsleiterfreibetrag, dann darfst Du Deine Ausgaben von den Einnahmen abziehen, sofern sie ebenfalls den Freibetrag von 2.400 Euro bis 2020 beziehungsweise 3.000 Euro ab 2021 übersteigen. 

Diese Auffassung teilt der Bundesfinanzhof jedoch nicht. In den vergangenen Jahren hat er in verschiedenen Urteilen klargestellt, dass Verluste auch bei Einnahmen unterhalb des Freibetrags steuerlich absetzbar sind. Details dazu erklären wir in den folgenden Beispielen. Sie zeigen mit dem bis 2020 geltenden Freibetrag die korrekte Verlustberechnung in verschiedenen Anwendungsfällen:

Beispiel 1: Einnahmen und Ausgaben übersteigen Freibetrag 

2.500 Euro Einnahmen stehen 3.000 Euro Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit gegenüber. Dann wären 500 Euro als mit anderen Einkünften verrechenbare Werbungskosten absetzbar.

Liegen Deine Einnahmen unterhalb des Freibetrags sind sie per se schon steuerfrei. Ein Verlust soll dann nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht abziehbar sein. Schließlich stehen die Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen (§ 3c EStG). 

Dem widerspricht jedoch der Bundesfinanzhof (BFH). Er hat einen Verlust akzeptiert, wenn die Ausgaben oberhalb des Freibetrags liegen oder wenn sie die Einnahmen übersteigen, aber unterhalb des Freibetrags liegen (mehr zu beiden Urteilen in Beispiel 2 und 3). Auf das Überschreiten des Freibetrags kommt es demnach nicht an, aber auf die Gewinnerzielungsabsicht im konkreten Fall.

Beispiel 2: Einnahmen unterhalb der Freigrenze, Ausgaben darüber 

Eine nebenberufliche Übungsleiterin hatte Einnahmen von 1.200 Euro, denen Ausgaben von gut 4.000 Euro gegenüberstanden. Die Richter des Finanzgerichts Thüringen akzeptierten jedoch nur die Ausgaben oberhalb des Übungsleiterfreibetrags, also 4.000 Euro minus 2.400 Euro gleich 1.600 Euro (Urteil vom 30. September 2015, Az. 3 K 480/14). Doch diese Berechnung war falsch.

Denn im Revisionsverfahren entschied der BFH, dass die Sporttrainerin, die steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags erzielte, ihre Aufwendungen insoweit abziehen darf, als sie ihre Einnahmen übersteigen – vorausgesetzt, dass es sich nicht um Liebhaberei handelt (BFH, Urteil vom 20. Dezember 2017, Az. III R 23/15). Im konkreten Fall waren also 2.800 Euro Verlustabzug möglich (4.000 Euro Ausgaben minus 1.200 Euro steuerfreie Einnahmen). 

Beispiel 3: Einnahmen und Ausgaben unterschreiten Freibetrag

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte bei einem Übungsleiter mit nur 108 Euro Einnahmen und 608 Euro Ausgaben, dass er 500 Euro Verlust aus selbstständiger Tätigkeit hatte. Der BFH bestätigte diese Berechnungsweise für den Fall, in dem sowohl Einnahmen als auch Ausgaben unterhalb des Freibetrags lagen (Urteil vom 16. Juni 2015, Az. 3 K 368/14; Revision beim BFH, Urteil vom 20. November 2018, Az. VIII R 17/16).

Mit den genannten BFH-Urteilen ist jetzt geklärt, dass bei Einnahmen unterhalb des Freibetrags ein Verlust absetzbar sein kann. Auch bei niedrigeren Einnahmen zählt grundsätzlich die Differenz aus Ausgaben und tatsächlich erhaltener steuerfreier Aufwandsentschädigung als Verlust. Vorausgesetzt, dass keine Liebhaberei vorliegt.

Wenn Du mehr über steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit erfahren möchtest, lohnt sich ein Blick in das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21. November 2014 zu diesem Thema. 

Mehr dazu im Ratgeber Steu­er­er­klä­rung

 Zum Ratgeber

Autoren
Udo Reuß

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