Al­ters­ent­las­tungs­be­trag So sparst Du Steuern mit dem Al­ters­ent­las­tungs­be­trag

Jörg Leine
Finanztip-Experte für Steuern

Das Wichtigste in Kürze

  • Für gesetzliche Renten und Pensionen gibt es Steuerfreibeträge.
  • Wer im Alter noch arbeitet oder andere Einkünfte hat, kann zusätzlich den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag in Anspruch nehmen.
  • Wir erklären Dir schnell und einfach, wie Du damit Steuern sparen kannst.

So gehst Du vor

  • Damit der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag auf Dein Gehalt angerechnet wird, musst Du nichts tun.
  • Für Deine Kapitalerträge musst Du hingegen eine Günstigerprüfung beantragen. Das machst Du in der Anlage KAP.
  • Lebst Du in einer Partnerschaft, solltest Du prüfen, ob es sich lohnt, Vermögen neu zu verteilen.

Noch gibt es in Deutschland Steuervorteile auf die gesetzliche Rente und Pensionen durch Freibeträge. Damit aber beispielsweise ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Menschen, die hauptsächlich privat für den Ruhestand vorgesorgt haben, steuerlich nicht ungerecht behandelt werden, gibt es den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag.

Wer bekommt den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag?

Den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag gibt es nicht für jede und jeden. Die wichtigste Voraussetzung ist, dass Du bis zum 1. Januar des Kalenderjahres, in dem Du den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag in Anspruch nehmen willst, bereits 64 Jahre alt geworden bist.

Die zweite Voraussetzung ist zweigeteilt. Entweder musst Du ein Gehalt als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer beziehen oder Du hast andere Einkünfte wie zum Beispiel aus einem Mietverhältnis. Zu anderen Einkünften zählen nicht die bereits erwähnten Versorgungsbezüge, die schon einen steuerlichen Vorteil enthalten, wie eben die gesetzliche Rente. Einfach ausgedrückt: Es gilt der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag auf alle Einkünfte, die voll steuerpflichtig sind.

Im Steuerrecht wird bei den Einkünften gerne erwähnt, dass deren Summe positiv sein muss, damit der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag geltend gemacht werden kann. Denn bei der Steuer kannst Du auch negative Einkünfte geltend machen. Damit sind Verluste gemeint. Da Du mit Verlusten schon Minus gemacht hast, gibt es eben keinen Betrag, den Du verringern kannst, damit Du weniger Steuern zahlst.

Der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag wird auf folgende Einkünfte angewandt:

So hoch ist Dein Al­ters­ent­las­tungs­be­trag

So wie der Steuerfreibetrag auf die gesetzliche Rente richtet sich auch der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag nach Deinem Geburtsjahrgang. Lange Zeit galt dabei, dass sowohl der Steuerfreibetrag als auch der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag 2040 auf null fallen. Dementsprechend war der Jahrgang 1974 der letzte, der vom Altersentlastungbetrag profitieren konnte. Denn nur wer 1974 geboren ist, erfüllte das Kriterium, bis zum 1. Januar 2040 das Alter von 65 Jahren zu erreichen. 

Doch das ändert sich nun grundlegend mit dem Wachstumschancengesetz, das im März 2024 durch den Bundesrat ging. Damit steht jetzt fest, dass sowohl der Steuerfreibetrag als auch der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag erst im Jahr 2058 auf Null abschmelzen. Wie das genau aussieht, zeigen wir Dir in der gleich folgenden Tabelle.  

Zunächst aber noch eine kurze Erklärung: Für den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag gibt es neben dem persönlichen Prozentsatz auch einen persönlichen Höchstbetrag. Heißt beispielsweise: Wenn Du 1955 geboren bist, konntest Du ab 2020 16 Prozent Deiner entsprechenden Einkünfte steuerlich geltend machen. Allerdings nur bis zu dem Höchstbetrag von 760 Euro. Der Prozensatz und der Höchsbetrag werden einmal festgeschrieben und gelten dann bis an Dein Lebensende. 

Tabelle: Al­ters­ent­las­tungs­be­trag nach Jahrgang

Geburtsjahr

Prozentsatz

Höchstbetrag

erstes Jahr der Inanspruchnahme
194040,0 %1.900 €2005
194138,4 %1.824 €2006
194236,8 %1.748 €2007
194335,2 %1.672 €2008
194433,6 %1.596 €2009
194532,0 %1.520 €2010
194630,4 %1.444 €2011
194728,8 %1.368 €2012
194827,2 %1.292 €2013
194925,6 %1.216 €2014
195024,0 %1.140 €2015
195122,4 %1.064 €2016
195220,8 %988 €2017
195319,2 %912 €2018
195417,6 %836 €2019
195516,0 %760 €2020
195615,2 %722 €2021
195714,4 %684 €2022
195814,0 %665 €2023
195913,6 %646 €2024
196013,2 %627 €2025
196112,8 %608 €2026
196212,4 %589 €2027
196312,0 %570 €2028
196411,6 %551 €2029
196511,2 %532 €2030
196610,8 %513 € 2031
196710,4 %494 €2032
196810,0 %475 €2033
19699,6 %456 €2034
19709,2 %437 €2035
19718,8 %418 €2036
19728,4 %399 €2037
19738,0 %380 €2038
19747,6 %361 €2039
19757,2 %342 €2040
19766,8 %323 €

2041

19776,4 %304 €2042
19786,0 %285 €2043
19795,6 %266 €2044
19805,2 %247 €2045
19814,8 %228 €2046
19824,4 %209 €2047
19834,0 %190 €2048
19843,6 %171 €2049
19853,2 %152 €2050
19862,8 %133 €2051
19872,4 %114 €2052
19882,0 %95 €2053
19891,6 %76 €2054
19901,2 %57 €2055
19910,8 %38 €2056
19920,4 %19 €2057
19930 %0 €2058

Quelle: Paragraf 24a Satz 5 EStG, Wachstumschancengesetz (Stand: 25. März 2024)

Du siehst, dass ab 2023 der Prozentsatz nicht mehr um 0,8, sondern um 0,4 Prozent sinkt. Und der Höchstbetrag statt um 38 Euro pro Jahr nur noch um 19 Euro. Damit würde erst im Jahr 2058 die 0 in beiden Fällen erreicht. 

Berechnung des Al­ters­ent­las­tungs­be­trags

Der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag wird mit Deinem individuellen Prozentsatz direkt auf Deine entsprechenden Einkünfte angewandt. Wobei Bruttolohn und Nebeneinkünfte getrennt betrachtet werden. Das passiert, damit Dein Bruttolohn nicht mit möglichen Verlusten (negative Summe) aus den Nebeneinkünften verrechnet wird und Du Deinen Höchstbetrag voll ausreizen kannst.

Beispiel

Philipp ist 1957 geboren und kann damit seinen Al­ters­ent­las­tungs­be­trag erstmals 2022 in Anspruch nehmen. Er verdient im Monat 4000 Euro brutto. Davon kann er 14,4 Prozent geltend machen. Das sind 576 Euro.

Achtung: Auch wenn der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag monatlich von Phillipps Lohn abgezogen wird, kann er ihn trotzdem nur bis zum Höchstbetrag absetzen – und der gilt für das ganze Jahr.

Für Philipps Jahrgang beträgt er 684 Euro. Nach zwei Monatsgehältern hätte Philipp diesen also auf jeden Fall ausgereizt.

Den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag musst Du nicht gesondert beantragen. Wenn Du Lohn beziehst, wird er automatisch in Deiner Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Am Ende erhöht sich dadurch also Dein Netto-Lohn. In diesem Fall wird der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag auch nicht in der jährlichen Einkommenssteuererklärung berücksichtigt, da er ja bereits über die Lohnsteuer abgegolten ist.

Was ist bei anderen Einkünften?

Bei Kapitalerträgen ist es etwas komplizierter. Dort wird der Al­ters­ent­las­tungs­be­trag nicht automatisch berücksichtigt. Denn Kapitalerträge werden zunächst mit 25 Prozent Abgeltungssteuer plus Soli (insgesamt 26,375 Prozent) und eventuell Kirchensteuer besteuert.

Wenn Du Deine Kapitalerträge in der Anlage KAP erklärst, kannst Du dort auch eine Günstigerprüfung beantragen. Dadurch prüft das Finanzamt, ob es für Dich günstiger ist, statt der Abgeltungssteuer Deinen persönlichen Grenzsteuersatz auf Deine Kapitalerträge anzuwenden. Besagter Grenzsteuersatz muss also unter 25 Prozent liegen. Ist dies der Fall, werden Deine Kapitalerträge als Einkommen wie ein Gehalt behandelt. Dann berücksichtigt das Finanzamt den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag für Deine Kapitaleinkünfte im Steuerbescheid.

Tipp: Entgegen vieler anderer Höchstbeträge bei der Steuer kann das Maximum beim Al­ters­ent­las­tungs­be­trag für Ehepaare nicht einfach verdoppelt werden. Es kann sich also lohnen, Kapitalerträge oder Erträge aus Nebeneinkünften in einer Partnerschaft neu aufzuteilen. Zum Beispiel, wenn nur eine Person in der Partnerschaft ein Gehalt bezieht oder der individuelle Prozentsatz für den Al­ters­ent­las­tungs­be­trag große Unterschiede aufweist. Dann kann es sein, dass eine Person ihren Altersentlastungbetrag voll ausreizt, während bei der anderen noch Spielraum wäre. Wird eben jener Spielraum nicht ausgenutzt, verfällt er einfach.

Aber Vorsicht: Wenn Du mit Deiner Partnerin oder Deinem Partner Vermögen neu aufteilen willst, solltet Ihr den Schenkungsfreibetrag von 500.000 Euro für Ehepartner beachten. Übertrefft Ihr diesen, werden auch wieder Steuern auf das umverteilte Vermögen fällig.

Autoren
Udo Reuß
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