Gesetzliche Erben erster Ordnung
Das sind die Abkömmlinge des Erblassers,
also seine Kinder, Enkel, Urenkel etc. Auch hier gilt die Regel, dass nähere Abkömmlinge
vor den entfernteren Abkömmlingen erben.
Beispiel: Der Erblasser hinterläßt einen Sohn und eine
Tochter. Seine Frau ist schon verstorben. Sohn und Tochter haben auch jeweils wieder
Kinder. Wenn der Erblasser nun kein Testament macht, indem er seine Enkel extra bedenkt,
dann erben seine Enkelkinder nichts, sondern nur sein Sohn und seine Tochter.
Ist jedoch ein näherer Abkömmling verstorben, rücken die
entfernteren Abkömmlinge an dessen Stelle.
Wenn beispielsweise beim obigen Beispiel der Sohn des
Erblassers auch schon verstorben ist, die Tochter aber noch lebt und der Sohn wiederum
zwei Kinder hinterläßt, dann rücken die Kinder des Sohnes an dessen Stelle, übernehmen
also praktisch dessen Erbteil. Das bedeutet, dass die Tochter des Erblassers die eine
Hälfte erbt und die Kinder des Sohnes sich die andere Hälfte teilen, also jeweils zu
einem ¼ erben.
© RA G. Kaßing, zuletzt geändert
22.02.2001
Jeder Rechtsfall ist anders, die Gesetze werden laufend geändert und täglich ergehen neue
Gerichtsentscheidungen. Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass wir für die
Angaben keine Gewähr übernehmen können.
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