Wann ist der Pflichtteil ausgeschlossen?
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im § 2333 BGB, wann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen kann. Die §§ 2334 und 2335 BGB, bauen hierauf auf und betreffen den Elternpflichtteil und den Ehegattenpflichtteil.
Die Fälle kommen im Alltag nur sehr selten vor. Ab dem 1. Januar 2010 gelten nach dem neuen Erbrecht neue Regelungen zur Entziehung des Pflichtteils.
Nach bisherigem Recht konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen nur enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. Dieser Tatbestand wird erweitert. So liegt künftig auch ein Enterbungsgrund vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahe stehenden Personen (z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkindern) nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.
Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies künftig eine Entziehung des Pflichtteils.
Der bisher geltende Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Zum einen gilt er nach bisherigem Recht nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt ab dem Jahr 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
Finanztip.de
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