Wann ist der Pflichtteil ausgeschlossen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt im § 2333 BGB, wann der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen kann. Die §§ 2334 und 2335 BGB, bauen hierauf auf und betreffen den Elternpflichtteil und den Ehegattenpflichtteil.

Die Fälle kommen im Alltag nur sehr selten vor. Seit dem 1. Januar 2010 gelten nach dem geänderten Erbrecht neue Regelungen zur Entziehung des Pflichtteils. Nach dem früheren Recht konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen nur enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer misshandelt hat. Dieser Tatbestand ist ab dem 01.01.2010 erweitert worden (vgl. § 2333 BGB). So liegt jetzt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter nahe stehenden Personen (z.B. Lebenspartner, Pflege- oder Stiefkindern) nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt.

Pflichtteilsrecht
- Einleitung
- Pflichtteilsberechtigt
- Höhe des Pflichtteils
- Ergänzungsanspruch
- Auskunftsanspruch
- Ausschluss
- Gerichtlich einfordern
- Pflichtteilsreform

Beispiel: Wird der langjährige Lebensgefährte der Erblasserin durch ihren Sohn getötet oder die Tochter des Erblassers durch seinen Sohn körperlich schwer misshandelt, rechtfertigt dies jetzt auch eine Entziehung des Pflichtteils.

Der früher geltende Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" ist entfallen. Zum einen galt er nach dem alten Recht nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen berechtigt ab dem Jahr 2010 eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils. Zusätzlich muss es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung (§ 2337 BGB).

Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit
Der § 2339 BGB listet die Gründe für das mögliche Vorliegen einer Erbunwürdigkeit auf. Mit einer Anfechtungsklage (§ 2342 BGB) können der Erbe, ein Vermächtnisnehmer und auch der Pflichtteilsberechtigte für erbunwürdig erklärt werden. Die Frist für die Einreichung der Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit beträgt 1 Jahr (§ 2340 Abs. 3 BGB). Hat die Klage Erfolg, wird der Erbfall rückwirkend so behandelt, als ob der Erbe, Vermächtsnehmer oder Pflichtteilsberechtigte nicht existent gewesen wäre. Das Erbrecht weist im § 2345 Abs. 2 BGB ausdrücklich daraufhin, dass die Regelungen für eine Erbunwürdigkeit auch für den Pflichtteilsanspruch gelten.

Pflichtteilsverzicht
Nach § 2346 Abs. 2 BGB kann der Erbverzicht auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden. Beim (weitergehenden) Erbverzichtsvertrag erhöhen sich die Pflichtteilsansprüche der anderen Pflichtteilsberechtigten (vgl. § 2310 Satz 2 BGB). Diese Wirkung tritt bei einem bloßen Pflichtteilsverzicht nicht ein. Der Artikel Planung der Unternehmensnachfolge beschreibt kurz gesellschaftsvertragliche Gestaltungen im Hinblick auf Pflichtteile.

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