Das Erbrecht ist als "Familienerbrecht", "Ehegattenerbrecht" oder "Verwandtenerbrecht" ausgestaltet. Nach dem Tode des Erblassers erben die Verwandten das Vermögen nach dem Verwandtschaftsgrad. Der Ehegatte, der nach dem Gesetz mit dem Erblasser nicht verwandt ist, wird besonders berücksichtigt (Ehegattenerbrecht). Beim Verwandtschaftsgrad gilt, dass zunächst die nächsten Verwandten (Kinder und Enkel) und dann weiter entfernte Verwandte wie Neffen und Nichten zum Zuge kommen. Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 BGB). Nähere Verwandte schließen dabei grundsätzlich die weiter entfernten Verwandten von der Erbfolge aus.
Wer kann überhaupt Erbe sein?
Dies ist die Frage nach der Erbfähigkeit und das Erbrecht bestimmt hierzu: "Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren" (§ 1923 BGB). Es kommt mithin genau auf den Todeszeitpunkt von potenziellen Erben an. Das klassische Beispiel ist das mehr oder minder gleichzeitige Versterben von Ehegatten oder sogar ganzen Familien bei Unfällen. Dabei gilt nach § 11 Verschollenheitsgesetz: "Kann nicht bewiesen werden, dass von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, dass sie gleichzeitig gestorben sind".
Leihmutterschaft und Verwandtschaft
Das Kind einer Leihmutter ist erbrechtlich nur mit der Leihmutter und nicht mit den "Wunscheltern" verwandt. Kinder, die durch künstliche Befruchtung im Ausland gezeugt und von einer Leihmutter ausgetragen wurden, sind nicht mit den "Wunscheltern" verwandt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einem Eilverfahren den Familiennachzug von zwei in Indien geborenen Kindern nach Deutschland abgelehnt (Beschluss vom 26.11.2009 – VG 11 L 396.09 V). Quelle: Familienrecht im DAV.
Rangfolge bei der gesetzlichen Erbfolge
Die Sperrwirkung des § 1930 BGB bewirkt, dass immer die Erben der niedrigsten Ordnung Vorrang vor anderen Erben haben. Nach dieser Vorgabe sind die nächsten Verwandten des Verstorbenen erbberechtigt und sie schließen entferntere Verwandten von der Erbfolge aus. Eine Schwägerschaft (vgl. § 1590 BGB) ist keine Verwandtschaft. Stiefkinder oder Personen, die mit dem Verstorbenen verschwägert sind, gehören daher nicht zum Kreis der erbberechtigten Personen.
Auch wenn die emotionale Bindung zwischen Pflegekindern und Pflegeeltern sehr stark sind, bestehen keine verwandtschaftlichen und damit erbrechtlichen Beziehungen zwischen Pflegekind und Pflegeeltern. Das Kind kann im Todesfall nur testamentarisch bedacht werden und wird erbschaftsteuerlich in die ungünstigste Steuerklasse eingeordnet.
Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers (§ 1924 BGB). Gemeint sind damit die Kinder, die zu gleichen Teilen erben.
Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und dessen Abkömmlinge (§ 1925 BGB), also die Brüder und Schwestern, Neffen und Nichten des Erblassers. Auch hier gilt: Solange der Bruder oder die Schwester noch lebt, können die Neffen und Nichten nicht erben. Auch die geschiedenen Elternteile der verstorbenenen Person sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung.
Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Verstorbenen und dessen Abkömmlinge (§ 1926 BGB). Noch lebende Großeltern schließen deren Abkömmlinge aus. Lebt auf der einen Großelternseite niemand mehr und gibt es auch keine Abkömmlinge, so erbt die andere Großelternseite allein.
Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge (§ 1928 BGB). Hier wird die Sachverhaltsermittlung teilweise schwierig. Dass die Urgroßeltern noch leben, wenn der Erblasser verstirbt, kommt selten vor. Bei so weit entfernter Verwandtschaft wird es schwierig, festzustellen, wer in welchem Grade mit dem Verstorbenen verwandt ist. Ab Erben der vierten Ordnung rücken die Abkömmlinge nicht mehr nach, sondern es erben die Personen mit dem nächsten Verwandtschaftsgrad (so genanntes Gradualsystem).
Beispiel zu Erben erster Ordnung:
Lebt zum Zeitpunkt des Todesfalls ein Kind des
Erblassers, so erbt dieses Kind allein den Nachlass. Existieren mehrere Kinder, so erben sie anteilsmäßig. Sind die Kinder des Erblassers ebenfalls verstorben sein, so erben die Enkelkinder den Nachlass. Bei mehreren Enkelkindern erben die Enkel wiederum anteilig. Ist ein Kind von mehreren Kindern bereits verstorben,
so geht der Erbanspruch dieses Kindes auf die eigenen Abkömmlinge
über.
Beispiel zu Erben zweiter Ordnung:
Es sind keine Kinder, Enkelkinder oder Urenkelkinder des Erblassers vorhanden. Jetzt kommen Erben zweiter Ordnung, also die Eltern und Geschwister, zum Zuge. Leben beide Eltern des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Erbfalls, so
erben sie zu gleichen Teilen je die Hälfte der Erbschaft. Ist ein Elternteil bereits verstorben, so treten an die Stelle des verstorbenen
Elternteils dessen Nachkommen ("Fußstapfen"). Also hier die Geschwister des Erblassers und deren Kinder.
Beispiel zu Erben dritter Ordnung:
Der Verstorbene hinterlässt keine eigenen Kinder, Enkel, Urenkel und die Eltern des Erblassers sind auch bereits verstorben. Jetzt kommen die so genannten Erben dritter Ordnung zum Zuge. In einem solchen Fall könnte die Erbschaft den
Großeltern bzw. deren Abkömmlingen zufallen. Ist ein Großelternteil bereits verstorben, treten die Nachkommen, also die Tanten und Onkel des Erblassers und deren eigene Kinder, in die "Fußstapfen" des verstorbenen Großelternteils.
Beispiel zu Erben vierter Ordnung:
Wie bereits erwähnt kommt ein Erbfall mit Erben vierter Ordnung sehr selten vor. Die Feststellung der Verwandtschaftsgrade und Erbansprüche ist häufig sehr schwierig. Sehr viel häufiger kommt hingegen vor, dass dann kein gesetzlicher Erbe vorhanden ist.
Adoptierte Kinder
Das adoptierte minderjährige Kind erlangt die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten (§ 1754 BGB). Es gehört mithin zu den Erben 1. Ordnung. Das bedeutet mithin auch: Stirbt das Adoptivkind vor den neuen Eltern, so erben die Adoptiveltern. Mit der Adoption erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten (§ 1755 BGB). Das Kind ist nicht mehr gegenüber den leiblichen Eltern erbberechtigt.
Für das adoptierte volljährige Kind sind erbrechtliche Besonderheiten zu beachten. So erlöschen im Gegensatz zum minderjährigen Kind nicht die verwandtschaftlichen Beziehungen zu den leiblichen Eltern (§ 1770 Abs. 2 BGB). Folge: Das volljährige Kind kann gesetzlicher Erbe von bis zu 4 Erbteilen (leibliche Eltern und Adoptiveltern) sein. Gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern bestehen aber keine gesetzlichen Erbrechte.
Besonderheiten bei nichtehelichen Kindern
Nichteheliche Kinder, die nach dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind genauso erbberechtigt wie eheliche Kinder. Nichteheliche Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren sind, sind grundsätzlich nur am Nachlass der Mutter erbberechtigt. Sie haben nur dann ein Erbrecht beim Tode des Vaters, wenn eine Gleichstellungsvereinbarung getroffen wurde.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28.05.2009 entschieden, dass die erbrechtliche Benachteiligung von vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kindern gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Daraufhin hat die Bundesregierung am 21.07.2010 einen Gesetzentwurf beschlossen, wonach künftig auch alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder mit ehelichen Kindern erbrechtlich gleichgestellt werden sollen und folglich ihre Väter auch als gesetzliche Erben beerben. Hingegen bleibt es für nichteheliche Kinder, deren Väter bereits vor dem 29.05.2009 verstorben seien, wegen des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich bei der früheren Rechtslage. Eine Ausnahme ist für Fälle geplant, bei denen der Staat selbst zum Erben geworden ist, zum Beispiel weil es weder Verwandte noch Ehegatten bzw. Lebenspartner gab oder weil die Erbschaft ausgeschlagen wurde. [Mehr hierzu im Artikel Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder].
Gesetzliches Erbrecht des Bundeslandes bzw. des Bundes
Ohne Testament oder Erbvertrag darf sich dann der Staat freuen. Ist kein gesetzlicher Erbe vorhanden oder festzustellen, so erbt das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund (§ 1936 BGB). Dabei haftet der Fiskus nur beschränkt (vgl. § 780 Abs. 2 ZPO).
Wegfall des Anspruches als gesetzlicher Erbe
Der Anspruch auf die Erbschaft eines gesetzlichen Erben kann entfallen. Beispiel: Der vorrangige Erbe schlägt die Erbschaft aus oder er wurde für erbunwürdig erklärt. In einem solchen Fall kommt der nachrangige Erbe zum Zuge.
Neben dem Verwandtenerbrecht findet das Erbrecht des Ehegatten besondere Berücksichtigung. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren mit einer rechtswirksam eingetragenen Lebenspartnerschaft tritt der Lebenspartner an die Stelle des Ehegatten.
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