1. Goldene Regel: Bestimmen Sie wer nach Ihnen erben soll
Am Anfang jeder Nachlassplanung steht die Frage, wer im Falle des Todes einen einzelnen Vermögensgegenstand oder einen prozentualen Anteil am Erbe erhalten soll. Diese Fragen werden zumeist in einem Testament geregelt. Erstaunlicherweise tun dies aber gerade mal ca. 20 Prozent der Deutschen! Da oft aus Angst vor vermeintlich hohen Kosten der Gang zu einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt gescheut wird, sind diese Testamente leider oft unklar formuliert, wodurch Streitigkeiten zwischen den Erben vorprogrammiert sind. Wer kennt nicht in seinem Bekanntenkreis Familien, welche sich über ein Erbe zerstritten haben?
2. Goldene Regel: Bestimmen Sie wie und von wem der Erbfall abgewickelt werden soll
Bestimmen Sie im Testament eine Person Ihres Vertrauens, die den Erbfall abwickelt, d.h. die Verteilung des Vermögens auf die Erben vollzieht. In der Regel reicht es, wenn Sie einen vertrauenswürdigen Verwandten oder Freund der Familie hiermit betrauen. Bei komplexeren Nachlässen sollte aber ein professioneller Testamentsvollstrecker beauftragt werden. Stellen Sie sicher, dass die Dokumente, die Ihren Nachlass regeln (Testament, Vorsorgevollmacht, Kontovollmachten etc.) auch gefunden werden. Dies können Sie z.B. dadurch erreichen, dass sie diese Dokumente bei einer Person Ihres Vertrauens (Verwandter, Rechtsanwalt, Notar) oder bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts ihres Wohnorts deponieren.
3. Goldene Regel: Schenken Sie zu Lebzeiten
Aus steuerlicher Sicht sollte das Vermögen möglichst frühzeitig auf die nächste Generation übertragen werden, da zukünftige Wertzuwächse dann nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen. Außerdem kann bei frühzeitiger Planung der persönliche Freibetrag (für Kinder des Erblassers ab dem Jahr 2009 sind es 400.000 Euro) möglicherweise erneut genutzt werden, da er alle 10 Jahre erneut anfällt.
Oftmals scheitert eine vorweggenommene Erbfolge jedoch an der Befürchtung des Seniors seine eigene wirtschaftliche Grundlage zu gefährden. Hier kann durch geschickte Gestaltung aber erreicht werden, dass sich faktisch für den Senior nur wenige Änderungen ergeben. So kann z.B. für ein verschenktes Hausgrundstück für den Senior ein dingliches unentgeltliches Nutzungsrecht eingetragen werden, so dass er selbst das Grundstück bis zum Tod nutzen kann, auch wenn der Junior das Hausgrundstück veräußert. Unter Umständen kann auch der Widerruf der Schenkung vorbehalten werden.
4. Goldene Regel: Selbstgenutzte Wohnungen an Ehegatten oder an Kinder
Vererben oder verschenken Sie Immobilien an Ehegatten oder an Kinder. Immobilien wurden nach altem Recht steuerlich in der Wertermittlung bevorzugt. Im Durchschnitt wurden Immobilien nach einer Untersuchung des Bundesministeriums der Finanzen mit nur 50% des Verkehrswertes beim alten Recht steuerlich bewertet. Jetzt gilt der Verkehrswert. Seit dem 1. Januar 2009 ist die aber die Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum an darin wohnende Ehegatten und Kinder steuerlich begünstigt. Es kann aber auch von Vorteil sein, dem Ehegatten die Wohnimmobilie bereits zu Lebzeiten zu übertragen. Es ist dann egal, ob der Ehegatte die Wohnimmobilie später oder nicht.
5. Goldene Regel: Überspringen Sie eine Generation
Übertragen Sie einen Teil des Vermögen unmittelbar auf die Enkelgeneration. Dies macht aus zwei steuerpflichtigen Erbfällen eine steuerpflichtige Übertragung und sie können weitere Freibeträge der Enkel nutzen. Die „übersprungene" Generation können sie z.B. durch Nießbrauchrechte absichern.
6. Goldene Regel: Nutzen Sie Freibeträge optimal aus
Nutzen Sie Freibeträge optimal aus. Unter diesem Gesichtspunkt kann es z.B. sinnvoll sein, Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken um die 10 - Jahres Frist zu nutzen (vgl. Goldene Regel 3). Vorsicht beim "Berliner Testament" - hier können Freibeträge verschenkt werden, wenn das Testament nicht klug formuliert wird.
7. Goldene Regel: Rückkaufswert von Lebensversicherungen
Werden alle Ansprüche aus einer noch nicht fälligen Lebensversicherungsvertrag verschenkt, wird die Zuwendung mit dem Rückkaufswert bewertet. Nach altem Recht (bis zum 31.12.2008) begnügte sich das Finanzamt mit zwei Drittel der bezahlten Prämie.
8. Goldene Regel: Übertragen Sie möglichst viel Vermögen als Betriebsvermögen
Siehe zu den neuen Erbschaftsteuerbestimmungen den umfangreichen Artikel Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen. Für Betriebsnachfolger gelten unabhängig vom Verwandtschaftsgrad die Steuersätze der Klasse I.
9. Goldene Regel: Nutzen Sie die steuerlich begünstige Anlageformen
Auch wenn Sie kein „Unternehmertyp" sind, können Sie durch geschickte Anlage Ihres Vermögens die begünstigte Besteuerung von Betriebsvermögen für sich nutzen und unter Umständen bis zu 100 % Erbschaftsteuer sparen. Hier ist es wichtig, genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Begünstigung vorliegen.
10. Goldene Regel: Vermeiden Sie ausländische Erbschaftsteuer
Ausländisches Vermögen wird immer mit dem hohen Verkehrswert und nicht dem günstigeren Steuerwert (vgl. Goldene Regel 4) angesetzt. Wenn Sie im Ausland Immobilienvermögen haben, droht außerdem die Besteuerung durch den ausländischen Fiskus. Zwar wird die im Ausland gezahlte Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer angerechnet, hat der ausländische Staat aber einen höheren Erbschaftsteuersatz (z.B. im Fall von Spanien bis zu 80 %!), kann es zu einem Überhang an ausländischer Steuer kommen, der nicht anrechenbar ist.
Die vorgenannten Probleme lassen sich oftmals bereits durch geschickte Gestaltung des Testaments vermeiden (z.B. im Fall von Spanien). Bei größeren Vermögen kann außerdem die Einbringung von ausländischen Grundvermögen in eine deutsche GmbH & Co. KG sinnvoll sein. Vererbt wird dann eine Beteiligung an einer deutschen Gesellschaft, so dass in vielen ausländischen Staaten keine Steuerpflicht mehr besteht.
| Verwandt: Ratgeber Erbschaftsteuer |
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