Damit regelt das Erbrecht eindeutig, wer als Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommen kann. Die gleiche Vorschrift regelt auch die Höhe des Pflichtteils: "Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils". Einen Pflichtteilsanspruch können also nur die im Gesetz genannten Personen geltend machen:
und das auch nur dann, wenn sie durch eine Verfügung des Erblassers von Todes wegen (Testament) oder durch Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind. Dabei ist die Zuwendung des Pflichtteils in einem Testament im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen (§ 2304 BGB). Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht mit dem Erbfall (§ 2317 BGB).
Ein lebendes Kind des Erblassers lässt keinen Pflichtteilsanspruch des Enkels zu und die Eltern sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Kinder hat (§ 2309 BGB). Enkelkinder sind daher auch nur pflichtteilsberechtigt, wenn der Elternteil bereits verstorben ist. Alle anderen Angehörigen wie Stiefkinder, Geschwister, Großeltern usw. fallen nicht unter das Pflichtteilsrecht.
| Pflichtteilsrecht |
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- Einleitung - Pflichtteilsberechtigt - Höhe des Pflichtteils - Ergänzungsanspruch - Auskunftsanspruch - Ausschluss - Gerichtlich einfordern - Pflichtteilsreform |
Pflichtteil und Vermächtnis
Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis vom Erblasser bedacht worden, so kann er dieses ausschlagen und den Pflichtteil verlangen (§ 2307 BGB). Andernfalls ist der Wert des Vermächtnisses auf sein Pflichtteil anzurechnen. Der Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird. Auf diese Weise kann der Erbe Klarheit darüber gewinnen, ob das Vermächtnis vom Pflichtteilsberechtigten angenommen wird oder nicht.
Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht verpflichtet, seinen Geldanspruch geltend zu machen. So können ihn Gläubiger nicht dazu zwingen. Sie können allerdings eine vorsorgliche Pfändung vornehmen (§ 852 ZPO). Träger der Sozialhilfe sind besser dran. Nach § 93 Abs. 1 SGB XII können sie durch schriftliche Anzeige an den Erben erreichen, dass der Pflichtteilsanspruch bis zur Höhe der Sozialleistungen auf die Träger übergeht. Dabei haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, keine aufschiebende Wirkung.
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