Eine Ehe endet auch (und das ist trotz der Vielzahl der Scheidungen immer noch der
häufigste der Fälle) wenn ein Ehegatte stirbt. Auch in diesem Falle müsste eigentlich
ein Zugewinnausgleich, also eine Abrechnung und Verteilung wie oben dargestellt
durchgeführt werden. Nur ist der Zugewinnausgleich schon im Falle der Scheidung eine
Angelegenheit, die sehr hässlich werden kann. Wenn so ein Abrechnungsverfahren nun auch
noch mit den Hinterbliebenen des Ehegatten durchgeführt werden muss und ohnehin alles von
Trauer überschattet ist, kann dieses Verfahren geradezu quälend werden. Der Gesetzgeber
hat deshalb in § 1371 BGB vorgesehen, dass im Todesfalle der Zugewinnausgleich
pauschal so durchgeführt wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein
Viertel erhöht.
| Verwandt: Ratgeber: Erbrecht des Ehegatten und Zugewinnausgleich und Erbschaftsteuer |
Beispiel: Der verstorbenen Ehemann hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Normalerweise erbt die Ehefrau nach § 1931 BGB ein Viertel, die Eheleute haben aber im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so dass der Ehefrau der Zugewinnausgleich im Todesfall zusteht. Dieser wird so durchgeführt, dass zum Ehegattenanteil von einem Viertel ein weiteres Viertel hinzugerechnet wird. Neben ihren Kindern erbt die Ehefrau also zu ein Halb. Die Kinder bekommen je ein Viertel.
Merke: Der Gesetzgeber geht ganz bewusst pauschal an die Sache heran. Der Zugewinnausgleich im Todesfalle wird wie oben beschrieben immer durchgeführt und zwar völlig egal, ob tatsächlich während der Ehe ein Zugewinn erzielt wurde oder nicht. Es kann also beispielsweise sein, dass die überlebende Ehefrau wesentlich mehr Vermögen angesammelt hat, als der verstorbene Ehemann. Hätten sich die Eheleute scheiden lassen, hätte die Ehefrau im Wege des Zugewinnausgleichs zahlen müssen. Auf solche Fälle nimmt der Gesetzgeber bewusst keine Rücksicht. Auch in einem solchen Fall wird also der gesetzliche Erbteil der Ehefrau pauschal um ein Viertel erhöht.
Von diesem Grundprinzip des pauschalen Zugewinnausgleichs macht der Gesetzgeber jedoch drei Ausnahmen:
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