Der Zugewinnausgleich im Todesfall

Wenn zwei Leute heiraten und keine Ehevertrag abschließen, dann leben Sie in Deutschland im sog. Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet kurz zusammengefasst, dass jedem der beiden weiter das gehört, was er bis zur Eheschließung hat und alles das, was er während der Ehe erwirbt, grundsätzlich auch sein eigenes Vermögen ist. Endet die Ehe jedoch (z.B. durch Scheidung), dann wird über das Vermögen beider Ehegatten, das sie innerhalb der Ehe erworben haben, abgerechnet. Das Gesetz sieht vor, dass aus der Summe des gesamten von beiden während der Ehe erworbenen Zugewinns jedem die Hälfte zustehen soll. Dieses Abrechnungs- und Verteilungsverfahren nennt man den Zugewinnausgleich.

Eine Ehe endet auch (und das ist trotz der Vielzahl der Scheidungen immer noch der häufigste der Fälle) wenn ein Ehegatte stirbt. Auch in diesem Falle müsste eigentlich ein Zugewinnausgleich, also eine Abrechnung und Verteilung wie oben dargestellt durchgeführt werden. Nur ist der Zugewinnausgleich schon im Falle der Scheidung eine Angelegenheit, die sehr hässlich werden kann. Wenn so ein Abrechnungsverfahren nun auch noch mit den Hinterbliebenen des Ehegatten durchgeführt werden muss und ohnehin alles von Trauer überschattet ist, kann dieses Verfahren geradezu quälend werden. Der Gesetzgeber hat deshalb in § 1371 BGB vorgesehen, dass im Todesfalle der Zugewinnausgleich pauschal so durchgeführt wird, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um ein Viertel erhöht.

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Beispiel: Der verstorbenen Ehemann hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Normalerweise erbt die Ehefrau nach § 1931 BGB ein Viertel, die Eheleute haben aber im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so dass der Ehefrau der Zugewinnausgleich im Todesfall zusteht. Dieser wird so durchgeführt, dass zum Ehegattenanteil von einem Viertel ein weiteres Viertel hinzugerechnet wird. Neben ihren Kindern erbt die Ehefrau also zu ein Halb. Die Kinder bekommen je ein Viertel.

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Merke: Der Gesetzgeber geht ganz bewusst pauschal an die Sache heran. Der Zugewinnausgleich im Todesfalle wird wie oben beschrieben immer durchgeführt und zwar völlig egal, ob tatsächlich während der Ehe ein Zugewinn erzielt wurde oder nicht. Es kann also beispielsweise sein, dass die überlebende Ehefrau wesentlich mehr Vermögen angesammelt hat, als der verstorbene Ehemann. Hätten sich die Eheleute scheiden lassen, hätte die Ehefrau im Wege des Zugewinnausgleichs zahlen müssen. Auf solche Fälle nimmt der Gesetzgeber bewusst keine Rücksicht. Auch in einem solchen Fall wird also der gesetzliche Erbteil der Ehefrau pauschal um ein Viertel erhöht.

Von diesem Grundprinzip des pauschalen Zugewinnausgleichs macht der Gesetzgeber jedoch drei Ausnahmen:

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