Ehevertrag: BGH Unterhaltsverzicht und Knebelvertrag

Am 11. Februar 2004 hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe zum Thema "Eheverträge" mehr Klarheit geschaffen. Grundsätzlich bleibt den Ehegatten beim Ehevertrag auch weiterhin ein großer Spielraum, um die Scheidungsfolgen notariell zu regeln. Das BGH-Urteil vom 11. Februar 2004 verhindert jedoch eine zu einseitige Lastenverteilung. Danach kann ein notarieller Ehevertrag erfolgreich angefochten werden, wenn der Ehevertrag den "Kernbereich" der unterhaltsempfangenden Person nicht ausreichend berücksichtigt. Beispiel: Ein Ehevertrag ist sittenwidrig, wenn die Altersversorgung und Unterhalt der Kinder ausgeklammert sind.

Der BGH hat mit dem Grundsatzurteil einer allzu einseitigen Lastenverteilung Grenzen gesetzt. Wird der Ehevertrag angefochten, so ist es nach der BGH-Entscheidung möglich, auch Teilbereiche der Lastenverteilung aufzuheben. Der Familienrichter muss sich nicht zwischen vollständiger Gültigkeit und vollständiger Nichtigkeit des Ehevertrages entscheiden.

Wertigkeit der Sittenwidrigkeit (Kernbereich): Unterhaltsverzicht und Knebelvertrag: An erster Stelle steht der Unterhalt für die Kindesbetreuung. Ein Ehevertrag, der den Kindesunterhalt ausschließt, ist als sittenwidrig anzusehen. Auch die Ausklammerung von Unterhaltsansprüchen wegen Altersversorgung und Krankheit können eine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages begründen. Der Zugewinnausschluss dürfte hingegen immer möglich sein, denn schon das Gesetz sieht neben dem Zugewinnausgleich auch eine Gütertrennung vor. Der Zugewinn kann mithin im Ehevertrag geregelt und damit ausgeschlossen werden.

Zum Fall: Die seit 2001 geschiedenen Parteien hatten 1985 geheiratet. Der 1948 geborene Ehemann ist Unternehmensberater; seine sieben Jahre jüngere Ehefrau hatte vor der Ehe ein Hochschulstudium abgeschlossen und war als Archäologin tätig gewesen. 1988, zwei Jahre nach Geburt ihres ersten und rund ein Jahr vor Geburt ihres zweiten Kindes, vereinbarten sie Gütertrennung, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme des Unterhalts der Ehefrau wegen Kindesbetreuung. Der Ehemann verpflichtete sich im übrigen, durch laufende Prämienzahlungen für seine Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine Kapitallebensversicherung mit einer erwarteten Ablaufleistung von rund 172.000 DM zu begründen.

Das Oberlandesgericht hat den Ehevertrag unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen als unwirksam angesehen und der Klage der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt und Auskunft im Rahmen des Zugewinnausgleichs teilweise stattgegeben.

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Hinweise und Erklärungen: Die gesetzliche Form des so genannten Güterstandes der Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Danach behält jeder Ehepartner das Vermögen, das er mit in die Ehe gebracht hat. Der Vermögenszuwachs während der Ehe wird nach einer Scheidung geteilt. Die Ehegatten können aber auch eine Gütertrennung vereinbaren.

Der Versorgungsausgleich ist praktisch eine "Zugewinngemeinschaft" für die Altersversorgung. Alle Versorgungsansprüche, egal ob an die gesetzliche Rentenversicherung als auch an private Versicherungsgesellschaften, werden auf die geschiedenen Partner aufgeteilt. Nach dem BGH-Urteil vom 11.02.2004 gehört die Altersversorgung zum "Kernbereich" der gegenseitigen gesetzlichen Ansprüche von Ehepartnern und ist damit insoweit geschützt.

Pressemitteilung Bundesgerichtshof Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02.

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