Unterhalt: Verhältnis zwischen Kindern und neuem Ehegatten

Minderjährige unverheiratete Kinder und volljährige im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahre stehen in der Rangfolge der Unterhaltsberechtigten auf Stufe 1. Das heißt, sie gehen allen anderen Unterhaltsberechtigten vor, auch der neuen Ehefrau. Im Mangelfall muss sich der neue Ehegatte also mit dem zufrieden geben, was nach Abzug des Unterhalts für die bevorrechtigten Kinder übrig bleibt. Erst einmal muss der Unterhaltspflichtige weiterhin den vollen Kindesunterhalt zahlen, erst dann ist die neue Ehefrau dran.

Der neue Ehegatte geht aber volljährigen Kindern vor, wenn es sich nicht um im Haushalt eines Elternteils lebende Schüler bis 21 Jahren handelt.

Allerdings führt die Eheschließung  i.d.R. zu einer Verringerung des Kindesunterhalts für die "alten" Kinder, weil nunmehr andere Sätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzuwenden sind. Der Düsseldorfer Tabelle liegt der Fall zu Grunde, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber drei Personen besteht (ein Ex-Ehegatte und zwei Kinder oder drei Kinder). Sind mehr als drei Unterhaltsberechtigte vorhanden, so ist der Unterhalt aus einer geringeren Einkommensgruppe zu entnehmen.  

Dieses System führt dazu, dass bei neuen Unterhaltsberechtigten (neue Ehefrau, neues Kind) der Kindesunterhalt für die alten Kinder einer niedrigeren Einkommensgruppe zu entnehmen ist. Beispiel: der unterhaltspflichtige Vater hat ein Nettoeinkommen von 2.600,- Euro. Er zahlt Unterhalt an seine Ex-Frau und zwei Kinder aus erster Ehe. Nun heiratet er erneut, seine neue Ehefrau hat kein Einkommen. Es sind also nicht mehr drei, sondern vier Unterhaltsberechtigte vorhanden, weshalb der Kindesunterhalt nicht mehr der eigentlich richtigen Einkommensgruppe 2.500,- DM bis 2.900,- Euro zu entnehmen ist, sondern der nächstniedrigeren 2.100,- Euro bis 2.500,- Euro.

Die Herabstufung setzt aber voraus, dass die neue Ehefrau tatsächlich unterhaltsbedürftig ist.. Daran fehlt es z.B., wenn die neue Ehefrau ihren Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit selber sicherstellen kann.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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