Unterhaltspflicht im Ehegattenunterhalt ab 2008
Seit dem 01.01.2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht, anwendbar auch für alte Fälle. Wichtigste Folge: Kein Anwalt kann mehr sicher sagen, was wem zusteht! Sicher ist aber, dass jeder, der Ehegatten-Unterhalt zahlen muss, Grund hat, diese Verpflichtung so schnell wie möglich von einem Spezialisten prüfen zu lassen. Die alten Regeln gelten nicht mehr!
Wer kinderlos verheiratet war, hat meist nach Scheidung keinen Anspruch mehr. Ausnahme: Es war eine lange, klassische "Hausfrauenehe".
Jetzt haben alle Eltern, die ein Kind betreuen, nur noch für die Dauer von 3 (altes Recht: 8-14) Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Oberlandesrichter veröffentlichen reihenweise Aufsätze, wie sie das neue Recht anwenden wollen. Daher gilt: Alle Macht den Richtern. Das neue Gesetz zum Unterhaltsrecht enthält keine berechenbaren Regeln, sondern viele Billigkeitsklauseln, also Gummiparagraphen.
Der Betreuungsunterhalt kann im Einzelfall verlängert werden, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßgeblich sind dabei die Belange des Kindes. Richter können jeden Einzelfall anders entscheiden!
Ab dem Alter von drei Jahren sind – entsprechend dem Anspruch auf einen Kindergartenplatz – auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Soweit diese eine mit den Belangen des Kindes vereinbare Erwerbstätigkeit ermöglichen, ist der betreuende Elternteil hierauf zu verweisen.
Egal, ob vorher verheiratet, oder nicht!!
Sind die Kinder untergebracht oder aus dem Haus, können Richter aus Gründen der nachehelichen Solidarität im Einzelfall (nach Billigkeit) den Unterhalt für geschiedene Elternteile zusätzlich verlängern. Diese Verlängerungsmöglichkeit rechtfertigt sich alleine aus dem in der Ehe gewachsenen Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung.
Kurz zur Verdeutlichung der Obersatz: Unterhalt kann nur verlangen, wer nach der Scheidung nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann.
Für die kinderlose Ehe bedeutet das, eine kurze Ehe (bis 5 Jahre) zieht nach der Scheidung in der Regel keine Unterhaltspflicht nach sich. Das gilt sicher dann, wenn beide Ehegatten während der Ehe gearbeitet haben.
Eine Unterhaltspflicht kann sich aber ergeben, wenn der gut verdienende Ehemann seine Frau den Haushalt machen lässt (so genannte klassische Hausfrauenehe) oder auf die Erwerbstätigkeit der Ehefrau verzichtet wird, weil die Abzüge in Steuerklasse fünf so hoch sind.
Auch hier gilt ab 2008:
Der in der Ehe erreichte Lebensstandard ist nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Maßstäben dafür, ob eine Erwerbstätigkeit - und wenn ja, welche - nach der Scheidung wieder aufgenommen werden muss=> Gummiklausel. Wer vor der Ehe wenig verdiente, muss nach der Ehe ggf. wieder mit wenig zufrieden sein. Ein vertraglicher Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist nur noch wirksam, wenn er notariell beurkundet wird.
Nach wie vor gibt es generell zwei Unterhaltskiller:
Der Unterhaltsberechtigte heiratet neu. Damit endet die Unterhaltspflicht für den geschiedenen Ehegatten. Achtung: Sie kann wieder aufleben, wenn die neue Ehe scheitert und das gemeinsame Kind immer noch betreuungsbedürftig ist.
Eine weitere Ausnahme besteht bei Aufnahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, also mit einem neuen Partner, allerdings erst nach etwa zwei bis drei Jahren. Eine solche neue Beziehung unterbricht ebenfalls die Unterhaltspflicht.
Nur am Rande: Verlässt eine junge Mutter mit einem kleinen Kind ihren Mann und wählt sich einen neuen Partner, so bleibt es bei der Unterhaltspflicht auch für die Mutter bis zum 3.Geburtstag des Kindes. Allerdings wird der Mutter ein fiktives Einkommen zugerechnet, wenn der neue Partner arbeitet und sie ihm den Haushalt macht.
Wichtiger Hinweis:
Alte Urteile und Verträge von vor 2006 können fast immer abgeändert werden. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass seine Änderung der Rechtsprechung dazu führt, dass die Karten neu zu mischen sind.
Und zu guter Letzt: Der Vorrang der 1. Ehepartner ist vom Tisch! Zuerst kommen die Kinder, dann alle, die kleine Kinder betreuen und erst danach - wenn noch was da ist - kommt der Ex-Ehepartner. Das wird für viele Zweitehen die beste Botschaft sein.
Eine Übersicht zum neuen Unterhaltsrecht ist auch im Dokument Unterhaltsrecht 2008 enthalten.
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