Rechtsfragen zur Verlobung

Die Verlobung als Vorstufe für eine zukünftige Ehe (rechtlich präzise: "Verlöbnis") oder sogar als "Heiratsversprechen" wird kaum noch praktiziert. Zum 01.01.2005 wurde mit der Erweiterung und Ergänzung des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch das Verlöbnis für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften eingeführt. Rechtlich ist ein Heiratsversprechen auch nicht einklagbar (§ 1297 BGB). "Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig".

Schadenersatz wegen Kündigung der Verlobung
Tritt hingegen ein Verlobter ohne wichtigen Grund vom Verlöbnis zurück, muss er dem anderen Verlobten oder dessen Eltern aber den Schaden ersetzen, der daraus entstanden ist, dass in Erwartung der Ehe besondere Aufwendungen gemacht wurden oder Verbindlichkeiten eingegangen sind (§ 1298 BGB). Der Schaden ist aber nur insoweit zu ersetzen, als die Aufwendungen, die Eingehung der Verbindlichkeiten und die sonstigen Maßnahmen den Umständen nach angemessen waren.

Einen Anspruch auf Schadensersatz können der "aufgekündigte" Verlobte, dessen Eltern oder Dritte, die an Stelle der Eltern gehandelt haben, ggf. geltend machen. Buchung der Hochzeitsreise auf die Malediven oder Kündigung der eigenen Anstellung, weil man nach dem geplanten Hochzeitstermin im Betrieb des Verlobten mitarbeiten soll. Erfolgt die Kündigung jedoch ohne gemeinsamen Beschluss, so kann das Risko nicht auf den anderen Verlobten mit übertragen werden. Außerdem: Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.

Ferner sind die gegenseitigen Geschenke nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzugeben (§ 1301 BGB). Ausgenommen sind allerdings die üblichen Geschenke anlässlich von Geburtstagen oder zu Weihnachten, da sie wirtschaftlich nicht als Gegenleistung für das Heiratsversprechen angesehen werden können. Auch können nur Gegenstände zurückgegeben werden, die noch vorhanden sind. Beispiel: Die geschenkte Armbanduhr im Wert von 500 Euro ist im letzten gemeinsamen Urlaub gestohlen worden.

Der Anspruch auf Rückgabe von Geschenken hat überhaupt nichts damit zu tun, wer von beiden Partnern die Verlobung auflöst. Auch derjenige, der von heute auf morgen das Verlöbnis aufkündigt, hat die gleichen Rückgaverechte - und pflichten wie der andere Partner.

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Weitere Rechtsinformationen zur Verlobung
Das Verlöbnis ist nach der Rechtsprechung ein Vertrag, durch den sich Mann und Frau versprechen, die Ehe miteinander einzugehen. Deshalb ist auch die volle Geschäftsfähigkeit bzw. bei Minderjährigen die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Das Verlöbnis endet durch Eheschließung, Aufhebung oder Tod eines Verlobten.

Für Verlobte sieht das bürgerliche Recht gewisse Erleichterungen beim Erbvertrag und auch den Abschluss eines Ehevertrages vor. Besipiel: "Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form" (vgl. § 2276 Abs. 2 BGB).

Rechte im Strafrecht unter Verlobten
Weithin unbekannt ist, dass unter Verlobten ein Zeugnisverweigerungsrecht im Sinne des (§ 55 StPO) besteht. Denn es heißt im § 52 Abs. 1 StPO: Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht umfasst zumeist auch das Recht zur Eidesverweigerung. Nach dem Strafrecht (§ 11 Abs. 1 StGB) zählt auch der Verlobte zu der gesetzlichen Definition der Angehörigen.

Rechte im Strafrecht unter Verlobten
Es gelten die allgemeinen Verjährungsfristen nach dem BGB. Der Anspruch auf Rückgabe von Geschenken und ggf. auf Schadensersatz verjährt in 3 Jahren nach Auflösung der Verlobung (vgl. § 1302 BGB).

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