Eltern haften NICHT für ihre Kinder

Vorab: Es gilt zu unterscheiden zwischen der Haftung des Kindes für den vom Kind verursachten Schaden und der möglichen Haftung der Eltern, weil sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufsicht des Kindes nicht ausreichend nachgekommen sind. Mit einer Privathaftpflicht als Familienversicherung besteht sehr weitgehender Versicherungsschutz für Kind und für die Eltern. Der Ehepartner und minderjährige Kinder sind ohne Beitragszuschlag voll mitversichert.

Baustellen-Schild: Eltern haften für ihre Kinder

Auch hier gilt selbstverständlich: Eltern haften nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben. Ein solches Baustellen-Schild entbindet den Baustellenbetreiber auch nicht von seiner Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundstück. Das Aufstellen eines solchen Schildes ersetzt nicht die Sicherungsmaßnahmen, wie zum Beispiel das Errichten eines Zaunes oder die Sicherung der Baustelle in anderer Form.

Haftung der Kinder für einen verursachten Schäden

Das BGB enthält hierzu klare Aussagen. Kinder unter 7 Jahren haften gemäß § 828 Abs. 1 BGB überhaupt nicht. Im Straßenverkehr gilt diese Freistellung sogar nach § 828 Abs. 2 BGB bis zum Alter von 10 Jahren. Kinder über 7 und unter 18 Jahren haften immer dann, wenn sie die nötige "Einsichtsfähigkeit" besitzen. Man muss also den individuellen Einzelfall prüfen. Dabei ist das Lebensalter ein Indiz: Je älter das Kind, desto eher bejaht ein Gericht die Haftung. Dass Zündeln gefährlich ist, muss auch einem 8-Jährigen schon klar sein. So lautet der Text im § 828 BGB auszugsweise:

Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist (...) für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Haftung des Kindes

Ob ein minderjähriges Kind für den verursachten Schaden haftet, richtet sich nach der Einsichtsfähigkeit des Kindes. Entscheidend ist die Frage: Konnte das Kind die Gefahr selbst erkennen? Unter Umständen haftet das Kind selbst. In einem beispielhaften Fall hatte ein Neunjähriger eine Scheune in Brand gesteckt. Die Richter des Verwaltungsgerichts Koblenz entschieden, dass das Kind alt genug war, um beurteilen zu können, was sein brennender Strohhalm auslösen kann. Je älter und somit einsichtsfähiger ein Kind ist, desto eher haftet es selbst (VwG Koblenz, Az.: 2 K 2208/03).

Haftung der Eltern für ihre Kinder

Die Frage "Haften Eltern für ihre Kinder"? kann also grundsätzlich verneint werden. Trotzdem kommt für sie eine Haftung in Betracht aber eben nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Das Gesetz regelt im § 832 BGB die Haftung des Aufsichtspflichtigen. So haften Eltern für die Schäden, die ein unter Aufsicht Stehender einem Dritten zufügt. Auch hier ist zu prüfen, ob eine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorliegt. Sind also die Eltern ihren Aufsichtspflichten ausreichend nachgekommen und haben die Kinder trotzdem einen Schaden verursacht, so können die Geschädigten keinen Anspruch gegen die Eltern geltend machen.

Haftpflichtversicherung als Lösung

Jeder Person sollte eine private Haftpflichtversicherung abschließen. Das gilt auch für Singles und kinderlose Ehepaare. Bei Eltern mit Kindern ist noch ein weiterer wesentlicher Grund gegeben, um nicht im Falle eines Falles für den Schaden aufkommen zu müssen. Die private Haftpflichtversicherung wird daher von Verbraucherschützer und allen Experten praktisch als eine Muss-Versicherung bezeichnet.

Aus moralischen Gründen neigen viele Eltern dazu, den vom Kind verursachten Schaden auch zu ersetzen, obwohl das minderjährige Kind noch nicht deliktfähig ist und den Eltern auch keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Daher bieten manche Haftpflichtversicherer auch Policen an, in denen von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden trotzdem in begrenzter Höhe ersetzt werden. Beispiel: Mitversichert sind Schäden durch minderjährige (nicht deliktfähige) Kinder bis zu sieben Jahren bis zu 20.000 Euro. Eine analoge Leistung bei durch Kinder bis zehn Jahren im Straßenverkehr verursachten Schäden ist ebenfalls für Familien sinnvoll. [Mehr hierzu im Artikel Sinnvolle Extras in der Privathaftpflicht].

Urteile zur Aufsichtspflicht der Eltern

Gerichtsentscheidungen ergehen praktisch täglich zur Deliktfähigkeit von Kindern und ob die Eltern ihrer Aufsichtspflicht ausreichend nachgekommen sind. Hier ein Beispiel zu einem Schaden, den ein 5-jähriges Kind mit dem Fahrrad auf dem Weg zum Kindergarten verursacht hat. Im Urteilsfall ging es um die Frage, ob ein Elternteil die Aufsichtspflicht verletzt habe, weil ein 5-jähriges Kind auf dem Weg zum Kindergarten mit dem Fahrrad einen Schaden an einem parkenden PKW verursacht hat. Das Gericht verneinte die Haftung für die Eltern. So sei im Urteilsfall das Kind bereits seit zwei Jahren mit dem Fahrrad zum Kindergarten gefahren, ohne dass etwas passiert sei. Deshalb würde keine Pflichtverletzung vorliegen. [Mehr hierzu im Artikel Kind verursacht Schaden auf dem Weg zum Kindergarten].

Das Oberlandesgericht Koblenz hatte mit seinem Urteil vom 24.08.2011 - Az. 5 U 433/11 einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Im Urteilsfall hatte ein 5-jähriges Kind mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig einen Rentner angefahren und verletzt. Der Rentner warf der Mutter in der Schadensersatzklage vor, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, weil ihr Kind deutlich vor ihr auf dem Radweg fuhr und sie deshalb nicht mehr habe eingreifen können. Die Richter am OLG befanden, dass es bei einem Radweg ausreichend sei, wenn die Aufsichtspersonen (z.B. Eltern) den Kindern auf Ruf- und Sichtweite folgten. Das 5-jährige Kind hätte daher auf einem Radweg nicht derart eng überwacht werden müssen, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann.

Weiteres Beispiel zum Klingelton-Abo: Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte mehrere Entscheidungen zu den Kosten für einen Klingelton-Download zu entscheiden. Danach müssen die Eltern für die Kosten von Klingelton-Abos aufkommen, wenn sie ihrem Kind minderjährigen Kind ein Handy zur Verfügung stellen. Als Kunde des Mobilfunk-Anschlusses ist das Elternteil dazu verpflichtet, selbst wenn nur das Kind das Handy nutzt und die Eltern Klingelton-Downloads verboten haben (AG Berlin-Mitte Az: 15 C 423/08) hervor.

Auf der Website der Anwaltskanzlei Sievers Scharfenberg Rechtsanwälte GbR wird ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte (Az: 106 C 26/10) detailliert erörtert. Auch hier gilt: Erziehungsberechtigte müssen für Klingeltöne-Abonnements ihrer minderjährigen Kinder zahlen. Auszug aus der Kurzfassung der Anwaltskanzlei: "Haben minderjährige Kinder über 7 Jahren ein Vertragshandy und bestellen diese ein Klingeltonabonnement, wurde ein wirksamer Vertrag über diesen Dienst abgeschlossen. Die Rechnung muss bezahlt werden. Der Klingeltonanbieter habe keine Kenntnis über die Nutzungsgewohnheiten des Vertragspartners (Anschlussinhaber, Elternteil). Wird die Rechnung über Monate unbeanstandet bezahlt, entstünde beim Klingeltonanbieter der Eindruck, dass der Vertragspartner die Abonnements billige. Daraus ließe sich eine Anscheinsvollmacht ableiten. Unabhängig davon haften die Eltern für die Nutzung durch ihre Kinder auch, weil sie als Vertragspartner das Missbrauchsrisiko trägen, solange es ihnen zumutbar war, Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs zu treffen."

Fazit: Baustellen-Schilder mit dem Wortlaut "Eltern haften für ihre Kinder" begründen keine rechtlichen Ansprüche. Sie dienen lediglich dem praktischen Zweck, dass Kinder möglichst wegbleiben sollen und ersetzen keinesfalls notwendige Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht. Die zu prüfenden Kriterien für eine mögliche Haftung sind Einsichtsfähigkeit der Kinder und mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern oder ggf. anderer betreuender Personen. Wer als Elternteil noch keine ausreichende private Haftpflichtversicherung besitzt, sollte die Einbeziehung des Versicherungsschutzes für von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden erwägen.

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