Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist (...) für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Aus moralischen Gründen neigen viele Eltern dazu, den vom Kind verursachten Schaden auch zu ersetzen, obwohl das minderjährige Kind noch nicht deliktfähig ist und den Eltern auch keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist. Daher bieten manche Haftpflichtversicherer auch Policen an, in denen von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden trotzdem in begrenzter Höhe ersetzt werden. Beispiel: Mitversichert sind Schäden durch minderjährige (nicht deliktfähige) Kinder bis zu sieben Jahren bis zu 20.000 Euro. Eine analoge Leistung bei durch Kinder bis zehn Jahren im Straßenverkehr verursachten Schäden ist ebenfalls für Familien sinnvoll. [Mehr hierzu im Artikel Sinnvolle Extras in der Privathaftpflicht].
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte mit seinem Urteil vom 24.08.2011 - Az. 5 U 433/11 einen ähnlichen Fall zu entscheiden. Im Urteilsfall hatte ein 5-jähriges Kind mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig einen Rentner angefahren und verletzt. Der Rentner warf der Mutter in der Schadensersatzklage vor, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, weil ihr Kind deutlich vor ihr auf dem Radweg fuhr und sie deshalb nicht mehr habe eingreifen können. Die Richter am OLG befanden, dass es bei einem Radweg ausreichend sei, wenn die Aufsichtspersonen (z.B. Eltern) den Kindern auf Ruf- und Sichtweite folgten. Das 5-jährige Kind hätte daher auf einem Radweg nicht derart eng überwacht werden müssen, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann.
Weiteres Beispiel zum Klingelton-Abo: Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte mehrere Entscheidungen zu den Kosten für einen Klingelton-Download zu entscheiden. Danach müssen die Eltern für die Kosten von Klingelton-Abos aufkommen, wenn sie ihrem Kind minderjährigen Kind ein Handy zur Verfügung stellen. Als Kunde des Mobilfunk-Anschlusses ist das Elternteil dazu verpflichtet, selbst wenn nur das Kind das Handy nutzt und die Eltern Klingelton-Downloads verboten haben (AG Berlin-Mitte Az: 15 C 423/08) hervor.
Auf der Website der Anwaltskanzlei Sievers Scharfenberg Rechtsanwälte GbR wird ein weiteres Urteil des Amtsgerichts Berlin Mitte (Az: 106 C 26/10) detailliert erörtert. Auch hier gilt: Erziehungsberechtigte müssen für Klingeltöne-Abonnements ihrer minderjährigen Kinder zahlen. Auszug aus der Kurzfassung der Anwaltskanzlei: "Haben minderjährige Kinder über 7 Jahren ein Vertragshandy und bestellen diese ein Klingeltonabonnement, wurde ein wirksamer Vertrag über diesen Dienst abgeschlossen. Die Rechnung muss bezahlt werden. Der Klingeltonanbieter habe keine Kenntnis über die Nutzungsgewohnheiten des Vertragspartners (Anschlussinhaber, Elternteil). Wird die Rechnung über Monate unbeanstandet bezahlt, entstünde beim Klingeltonanbieter der Eindruck, dass der Vertragspartner die Abonnements billige. Daraus ließe sich eine Anscheinsvollmacht ableiten. Unabhängig davon haften die Eltern für die Nutzung durch ihre Kinder auch, weil sie als Vertragspartner das Missbrauchsrisiko trägen, solange es ihnen zumutbar war, Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs zu treffen."
Fazit: Baustellen-Schilder mit dem Wortlaut "Eltern haften für ihre Kinder" begründen keine rechtlichen Ansprüche. Sie dienen lediglich dem praktischen Zweck, dass Kinder möglichst wegbleiben sollen und ersetzen keinesfalls notwendige Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht. Die zu prüfenden Kriterien für eine mögliche Haftung sind Einsichtsfähigkeit der Kinder und mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht der Eltern oder ggf. anderer betreuender Personen. Wer als Elternteil noch keine ausreichende private Haftpflichtversicherung besitzt, sollte die Einbeziehung des Versicherungsschutzes für von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden erwägen.
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