Verbraucherschutz und Rechte der Telefonkunden
Mit der Neuregelung des
TKG (Telekommunikationsgesetz) sind seit dem 10. Mai 2012 die Rechte der Telefonkunden und damit der allgemeine Verbraucherschutz deutlich erweitert und verbessert werden. Von der Abzocke bei Service-Nummern durch die Nichtberechnung in Warteschleifen bis hin zum Anbieterwechsel mit der Mitnahme der Telefonnummer sieht das geänderte Telekommunikationsgesetz (TKG) deutliche Verbesserungen vor. Hinsichtlich der Warteschleifen und der Pflicht zur Tarifansage gilt eine Übergangsregelung. Außerdem sind Anbieter von Telekommunikations-Diensten verpflichtet, mindestens einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten (vgl.
§ 43b TKG).
Keine Kosten für Warteschleifen bei Sonderrufnummern
Warteschleifen sind bei Servicerufnummern (Sonderrufnummern) künftig kostenlos. Als Warteschleife gilt die Zeitspanne ab dem Rufaufbau bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Anrufer automatisiert oder persönlich beraten wird. Zur Warteschleife zählt außerdem die Zeit, die bei Weiterleitungen während des Gesprächs verstreicht. Dies gilt für Anrufe aus dem Festnetz und bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz für alle Sonderrufnummern, für die der Verbraucher entsprechend der Länge des Gespräches zahlt. Bei Hotlines mit normalen Festnetz- oder Mobilfunknummern dürfen Warteschleifen hingegen auch künftig abgerechnet werden. Das Ende der Warteschleifen-Abzocke ist daher auf Sonderrufnummern begrenzt. Hierfür ist allerdings eine Übergangsregelung verankert worden. Danach gilt: Ab dem 01.09.2012 sind zunächst die ersten beiden Minuten kostenlos, ab dem 1. Juni 2013 dann die gesamte Wartezeit bei Sonderrufnummern.
Außerdem sind die anrufenden Kunden über ihre voraussichtliche Wartezeit und die Art der Abrechnung zu informieren. Es wird mithin eine Ansagepflicht über die voraussichtliche Wartezeit bei Servicenummern eingeführt. Verstößt eine Firma gegen diese Regelungen, kann ein Bußgeld verhängt werden. Telefonkunden müssen dann für den Anruf auch nicht zahlen. Als Folge kommt es zur Kostenpflicht für Anrufe bei allen Sonderrufnummern künftig erst dann, wenn der Anrufende mit einem Gesprächspartner verbunden ist. Warteschleifen dürfen bei Sonderrufnummern künftig nur noch eingesetzt werden, wenn – bei zeitabhängiger Abrechnung - der Angerufene die Kosten der Warteschleife trägt oder wenn der gesamte Anruf einem Festpreis unterliegt. Unternehmen, die mit Sonderrufnummern einen telefonischen Service zum Festpreis anbieten, müssen den Anrufer zu Beginn über den Festpreis sowie die Dauer der Warteschleife informieren.
Anbieterwechsel und Umzug
Wer zu einem anderen Telefonanbieter wechselt, darf höchtens einen Kalendertag ohne Anschluss sein. Nimmt ein Verbraucher seine Rufnummer zum neuen Anbieter mit, darf diese ebenfalls höchstens einen Tag lang nicht erreichbar sein. Mobilfunk-Kunden (Handy, Smartphone) dürfen ihre Nummer künftig auch vor Ablauf ihres alten Vertrages zu einem neuen Anbieter mitnehmen. Die Umschaltung auf den neuen Telefon-Anbieter muss also innerhalb eines Kalendertages erfolgen. Kommt es dabei zu Problemen, muss der alte Anbieter dafür sorgen, dass die Versorgung des Kunden weiterhin gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, darf der alte Anbieter die Leitung erst unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Dazu ist der alte Anbieter aber erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Dezember 2012 verpflichtet.
Bei einem Umzug dürfen die Telefonanbieter nicht mehr die Mindestvertragslaufzeit neu beginnen lassen. Sie müssen stattdessen den Telefonanschluss in der neuen Wohnung zu den alten Konditionen und mit der alten Laufzeit weiterführen. Ist der bisherige Anschluss am neuen Wohnort nicht verfügbar, erhalten Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Bislang waren die Telefonkunden hier auf die Kulanz der Anbieter angewiesen, so dass sie teilweise monatelang für den Anschluss am alten wie am neuen Wohnort zahlen mussten. [Mehr hierzu im Artikel Umzug - Anbieterwechsel- Rufnummernmitnahme].
Weitere Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG-Novelle)
Als weitere verbraucherfreundliche Änderungen sieht das geänderte Telekommunikationsgesetz unter anderem folgende Regelungen vor:
- Bei Call-by-Call-Gesprächen, also wenn Kunden einen Anbieter per Vor-Vorwahl wählen, muss ab dem 1. August 2012 eine Preisansage vor dem Gespräch erfolgen. Es ist entweder der für das Gespräch anfallende Minutenpreis oder, falls zeitunabhängig abgerechnet wird, der Gesamtpreis zu nennen. Verbraucherschützer hatten immer wieder Abzocke durch plötzliche Tarifwechsel zu viel höheren Preisen beklagt. Mit der Preisansageverpflichtung für "Call-by-Call"-Dienstleistungen soll daher insbesondere der Missbrauch bei kurzfristigen Tarifanhebungen verhindert werden.
- Mobilfunk-Kunden erhalten ein besonderes Recht für den Widerspruch zur Mobilfunk-Telefonrechnung. Verbraucher haben jetzt die Möglichkeit, einzelnen Posten auf der Mobilfunkrechnung zu widersprechen, ohne dass dies zu einer Sperre des Anschlusses führen darf. Diese Möglichkeit gab es bislang nur für das Festnetz. In Telefonrechnungen, die auch Leistungen Dritter ausweisen, sind die in Rechnung gestellten Leistungen konkret zu bezeichnen.
- Mobilfunk-Kunden können jederzeit von ihrem Mobilfunk-Anbieter verlangen, dass die ihnen zugeteilte Mobilfunkrufnummer auf einen anderen Anbieter übertragen wird (Rufnummernportierung im Mobilfunk). Vor dieser Neuregelung war dies nur zum Vertragsende möglich. Der Mobilfunk-Kunde bleibt aber weiter an den alten Mobilfunkvertrag gebunden. Der Anbieter muss dem Kunden auf Verlangen für die Restlaufzeit eine neue Rufnummer zuteilen.
- Besitzer eines Mobil-Gerätes (z.B. Smartphone) können die Zahlungsfunktion ihres Telefons komplett sperren lassen. Außerdem können sie auch bestimmte Vorwahlen (z.B. 0900-Nummern) komplett sperren lassen. Mobilfunkbetreiber müssen daher sicherstellen, dass der Verbraucher die Bezahlfunktion für Dienstleistungen bei Handys sperren lassen kann. Auf diese Weise können Mobilfunk-Nutzer die automatisch durchgeführte Identifizierung ihres Mobilfunkanschlusses für bestimmte Funktionen sperren lassen. Beispiel: Der Telefonkunde kann vom Netzanbieter verlangen, dass die Identifizierung seines Mobilfunkanschlusses für die Inanspruchnahme und die Abrechnung von Leistungen, die nicht Telefonleistungen sind, kostenlos gesperrt wird. Damit hat der Verbraucher die Option, die Abrechnung über seine Telefonrechnung zu verhindern.
- Der Verbraucher erhält einen Auskunftsanspruch über die Identität von Drittanbietern. So kann er sowohl vom Rechnungssteller als auch vom Netzdienstebetreiber verlangen, dass diese kostenfrei den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Dritten nennt. Bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland muss zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland angegeben werden.
- Wird die Position eines Handys per Ortungsdienst bestimmt, muss darüber künftig jedes Mal eine SMS informieren. Bislang war dies nur alle fünfmal notwendig. Zudem müssen Verbraucher der Nutzung eines Ortungsdienstes grundsätzlich schriftlich zustimmen.
- Anbieter von schnellen Internetanschlüssen müssen künftig nicht nur die selten erreichte Höchstgeschwindigkeit, sondern auch die Mindestgeschwindigkeit angeben. Die Bundesnetzagentur darf zudem überprüfen, ob die Anbieter ihre versprochene Geschwindigkeit einhalten.
- Der Ausbau schneller Internetleitungen soll beschleunigt werden. Dazu sollen Unternehmen Anreize für Investitionen mit besonderen Rechten erhalten.
Fazit: Das neue Telekommunikationsgesetz bringt zahlreiche Vorteile für die Telefonkunden. Die Unternehmen hatten es versäumt auf freiwilliger Basis verbraucherfreundliche Änderungen im Interesse ihrer Kunden zu schaffen. Daher musste der Gesetzgeber eingreifen. Dazu gehören auch Änderungen beim Roaming. So hat am 10. Mai 2012 - dem Tag des Inkrafttretens der TKG-Novelle - das Europäische Parlament beschlossen, dass die Preise für Telefonate, SMS und mobiles Surfen (Roaming) in der EU ab dem 01.07.2012 deutlich gesenkt werden. Zum Jahr 2014 sinken die Obergrenzen noch weiter. Preise ab 01.07.2012:
Maximal 35 Cent pro Minute für abgehende Gespräche und maximal 10 Cent pro Minute für eingehende Anrufe. Für eine SMS sinken die Kosten auf auf 11 Cent und 1 MB (Megabyte) an Datenvolumen kostet maximal 83 Cent. Tipp: Das Magazin Teltarif unterhält mit der Website www.0180.info einen Service, wo man die teure Sonderrufnummern eingibt und ggf. die kostengünstigere Ersatznummer erhält. Beispiel: Finanztip informiert selber im Artikel Verkehrsunfall im Ausland - Zentralruf über die günstigere Ersatznummer 040-300330300. Den Test hat die Website www.0180.info bestanden und die richtige Telefonnummer ausgeworfen.
Kein Inkasso von Forderungen aus Telekommunikationsleistungen?
Zur Frage, ob eine Abtretung von Forderungen an Inkassounternhemen rechtlich überhaupt zulässig ist, äußert sich
Rechtsanwalt Jens Ferner in seinem Blog. Er verweist u.a. auf amtsgerichtliche Urteile, wonach die Inhalte nach
§88 TKG dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und die entsprechend auch nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Damit würde die Abtretung der Forderung, unter Weitergabe der entsprechenden Informationen, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und nach
§134 BGB nichtig sein. Eine Ermächtigung im
§97 TKG, der eine Weitergabe zum Einzug vorsieht, sehen die Gerichte nicht. Dies würde für den Verbraucher bedeuten, dass Betreiber von Abzockerrufnummern keine Forderungen über Inkasso-Unternehmen eintreiben dürfen.