Verbraucherschutz und Rechte der Telefonkunden

Mit der Neuregelung des TKG (Telekommunikationsgesetz) sind seit dem 10. Mai 2012 die Rechte der Telefonkunden und damit der allgemeine Verbraucherschutz deutlich erweitert und verbessert werden. Von der Abzocke bei Service-Nummern durch die Nichtberechnung in Warteschleifen bis hin zum Anbieterwechsel mit der Mitnahme der Telefonnummer sieht das geänderte Telekommunikationsgesetz (TKG) deutliche Verbesserungen vor. Hinsichtlich der Warteschleifen und der Pflicht zur Tarifansage gilt eine Übergangsregelung. Außerdem sind Anbieter von Telekommunikations-Diensten verpflichtet, mindestens einen Vertrag mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten anzubieten (vgl. § 43b TKG).

Keine Kosten für Warteschleifen bei Sonderrufnummern

Warteschleifen sind bei Servicerufnummern (Sonderrufnummern) künftig kostenlos. Als Warteschleife gilt die Zeitspanne ab dem Rufaufbau bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Anrufer automatisiert oder persönlich beraten wird. Zur Warteschleife zählt außerdem die Zeit, die bei Weiterleitungen während des Gesprächs verstreicht. Dies gilt für Anrufe aus dem Festnetz und bei Anrufen aus dem Mobilfunknetz für alle Sonderrufnummern, für die der Verbraucher entsprechend der Länge des Gespräches zahlt. Bei Hotlines mit normalen Festnetz- oder Mobilfunknummern dürfen Warteschleifen hingegen auch künftig abgerechnet werden. Das Ende der Warteschleifen-Abzocke ist daher auf Sonderrufnummern begrenzt. Hierfür ist allerdings eine Übergangsregelung verankert worden. Danach gilt: Ab dem 01.09.2012 sind zunächst die ersten beiden Minuten kostenlos, ab dem 1. Juni 2013 dann die gesamte Wartezeit bei Sonderrufnummern.

Außerdem sind die anrufenden Kunden über ihre voraussichtliche Wartezeit und die Art der Abrechnung zu informieren. Es wird mithin eine Ansagepflicht über die voraussichtliche Wartezeit bei Servicenummern eingeführt. Verstößt eine Firma gegen diese Regelungen, kann ein Bußgeld verhängt werden. Telefonkunden müssen dann für den Anruf auch nicht zahlen. Als Folge kommt es zur Kostenpflicht für Anrufe bei allen Sonderrufnummern künftig erst dann, wenn der Anrufende mit einem Gesprächspartner verbunden ist. Warteschleifen dürfen bei Sonderrufnummern künftig nur noch eingesetzt werden, wenn – bei zeitabhängiger Abrechnung - der Angerufene die Kosten der Warteschleife trägt oder wenn der gesamte Anruf einem Festpreis unterliegt. Unternehmen, die mit Sonderrufnummern einen telefonischen Service zum Festpreis anbieten, müssen den Anrufer zu Beginn über den Festpreis sowie die Dauer der Warteschleife informieren.

Anbieterwechsel und Umzug

Wer zu einem anderen Telefonanbieter wechselt, darf höchtens einen Kalendertag ohne Anschluss sein. Nimmt ein Verbraucher seine Rufnummer zum neuen Anbieter mit, darf diese ebenfalls höchstens einen Tag lang nicht erreichbar sein. Mobilfunk-Kunden (Handy, Smartphone) dürfen ihre Nummer künftig auch vor Ablauf ihres alten Vertrages zu einem neuen Anbieter mitnehmen. Die Umschaltung auf den neuen Telefon-Anbieter muss also innerhalb eines Kalendertages erfolgen. Kommt es dabei zu Problemen, muss der alte Anbieter dafür sorgen, dass die Versorgung des Kunden weiterhin gewährleistet ist. Um dies zu gewährleisten, darf der alte Anbieter die Leitung erst unterbrechen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. Dazu ist der alte Anbieter aber erst nach einer Übergangsfrist ab dem 1. Dezember 2012 verpflichtet.

Bei einem Umzug dürfen die Telefonanbieter nicht mehr die Mindestvertragslaufzeit neu beginnen lassen. Sie müssen stattdessen den Telefonanschluss in der neuen Wohnung zu den alten Konditionen und mit der alten Laufzeit weiterführen. Ist der bisherige Anschluss am neuen Wohnort nicht verfügbar, erhalten Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende. Bislang waren die Telefonkunden hier auf die Kulanz der Anbieter angewiesen, so dass sie teilweise monatelang für den Anschluss am alten wie am neuen Wohnort zahlen mussten. [Mehr hierzu im Artikel Umzug - Anbieterwechsel- Rufnummernmitnahme].

Weitere Regelungen im Telekommunikationsgesetz (TKG-Novelle)

Als weitere verbraucherfreundliche Änderungen sieht das geänderte Telekommunikationsgesetz unter anderem folgende Regelungen vor:

Fazit: Das neue Telekommunikationsgesetz bringt zahlreiche Vorteile für die Telefonkunden. Die Unternehmen hatten es versäumt auf freiwilliger Basis verbraucherfreundliche Änderungen im Interesse ihrer Kunden zu schaffen. Daher musste der Gesetzgeber eingreifen. Dazu gehören auch Änderungen beim Roaming. So hat am 10. Mai 2012 - dem Tag des Inkrafttretens der TKG-Novelle - das Europäische Parlament beschlossen, dass die Preise für Telefonate, SMS und mobiles Surfen (Roaming) in der EU ab dem 01.07.2012 deutlich gesenkt werden. Zum Jahr 2014 sinken die Obergrenzen noch weiter. Preise ab 01.07.2012: Maximal 35 Cent pro Minute für abgehende Gespräche und maximal 10 Cent pro Minute für eingehende Anrufe. Für eine SMS sinken die Kosten auf auf 11 Cent und 1 MB (Megabyte) an Datenvolumen kostet maximal 83 Cent. Tipp: Das Magazin Teltarif unterhält mit der Website www.0180.info einen Service, wo man die teure Sonderrufnummern eingibt und ggf. die kostengünstigere Ersatznummer erhält. Beispiel: Finanztip informiert selber im Artikel Verkehrsunfall im Ausland - Zentralruf über die günstigere Ersatznummer 040-300330300. Den Test hat die Website www.0180.info bestanden und die richtige Telefonnummer ausgeworfen.


Kein Inkasso von Forderungen aus Telekommunikationsleistungen?

Zur Frage, ob eine Abtretung von Forderungen an Inkassounternhemen rechtlich überhaupt zulässig ist, äußert sich Rechtsanwalt Jens Ferner in seinem Blog. Er verweist u.a. auf amtsgerichtliche Urteile, wonach die Inhalte nach §88 TKG dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und die entsprechend auch nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Damit würde die Abtretung der Forderung, unter Weitergabe der entsprechenden Informationen, gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen und nach §134 BGB nichtig sein. Eine Ermächtigung im §97 TKG, der eine Weitergabe zum Einzug vorsieht, sehen die Gerichte nicht. Dies würde für den Verbraucher bedeuten, dass Betreiber von Abzockerrufnummern keine Forderungen über Inkasso-Unternehmen eintreiben dürfen.
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