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Generell gilt, dass sie beim Sonderkündigungsrecht selbst kündigen sollten. Wenn Sie als Kunde ein Produkt mit Vertragsbindung (Laufzeitbindung) nutzen, dann sollten Sie ein eventuelles Sonderkündigungsrecht aufgrund einer Strompreiserhöhung selbst nutzen und daher selbst kündigen, ansonsten besteht Gefahr, dass die Frist zur Nutzung des Sonderkündigungsrechts verstreicht und Sie erneut längerfristig an Ihren alten Vertrag gebunden sind.
Viele Stromversorger haben ihre Preise in der letzten Zeit in immer geringeren Abständen erhöht. Für viele Verbraucher ist ein nachvollziehbarer Grund meist nicht eindeutig ersichtlich und so stellt sich sehr schnell Frust über die vermeintliche Gebundenheit ein.
Was einem Großteil der Kunden nicht immer sofort bekannt ist, ist die Tatsache, dass es im Falle einer Preiserhöhung immer ein gesetzliche geregeltes Sonderkündigungsrecht für den Kunden gibt. Dieses Sonderkündigungsrecht sichert es Ihnen als Verbraucher zu, bei einem Anstieg der Strompreise zu einem neuen Anbieter zu wechseln.
Ist ein Sonderkündigungsrecht Teil Ihres Vertrages, so können Sie innerhalb der dafür geltenden Kündigungsfristen zu einem neuen Anbieter wechseln. Für die Grundversorgung besteht laut § 5 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung) generell ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen bei Preiserhöhungen. So heißt es dort im Absatz 3: "Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist".
In jedem Fall ist die Preiserhöhung vom Versorger rechtzeitig vor der Umsetzung publik zu machen. So haben Sie genug Zeit, um den Wechsel zu einem günstigeren Anbieter einzuleiten. Eine weitere gesetzliche Grundlage kannsich aus § 314 BGB (Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) ergeben.
Dazu bieten sich Ihnen im Grunde die gleichen Optionen wie bei einem Wechsel zum Vertragsende. So können Sie auch hier entweder selbständig kündigen oder die Kündigung Ihrem neuen Stromanbieter überlassen. Das eigene Kündigen ist nur dann ratsam, wenn die regulären Kündigungsfristen (ausserhalb des Sonderkündigungsrechts) Ihres bestehenden Vertrages besonders lang sind und Sie ohne Sonderkündigungsrecht noch mehrere Monate gebunden wären, was meist bei den genannten Sonderverträgen ("Treuebonus") der Fall ist.
In diesem Fall wären Sie bei Verstreichen der Frist zur Sonderkündigung erneut lange gebunden. Um dies zu vermeiden, sollten Sie auf jeden Fall aktiv das Sonderkündigungsrecht nutzen, beim alten Anbieter kündigen und dann einen neuen Vertrag abschließen.
Beim "normalen" Vertrag mit kurzer Kündigungsfrist wie beispielsweise bei vielen lokalen Grundversorgungstarifen wird die Wechselbereitschaft des Kunden zwar durch das vom Versorger mitgeteilte Sonderkündigungsrecht erst geweckt, allerdings ist die Kündigung hier meist auch ohne Nutzung des Sonderkündigungsrechts zum gleichen Termin möglich.
In diesem Fall einer kurzen Kündigungsfrist ist immer der deutlich bequemere Weg über Ihren neuen Stromversorger zu empfehlen. Sollten Sie aus einem bestimmten Grund doch selbstständig kündigen, so sollte diese Kündigung immer schriftlich erfolgen. Der Anbieter muss Ihnen dann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt eine Antwort geben.
Welche Möglichkeiten sich Ihnen im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts im Detail bieten, entnehmen Sie am besten Ihrem bestehenden Stromvertrag. Dort ist genau geregelt, was Sie bei einer Strompreiserhöhung tun können.
Die Kündigung eines Stromanschlusses erfordert keine besonderen Formulare. So kann Ihr Brief zum Beispiel lauten:
Sie sollten aus Vereinfachungsgründen noch Zählernummer, Zählerstand und Ablesedatum des Stromzählers mitteilen.
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