Neue Düsseldorfer Tabelle 2012

Die Düsseldorfer Tabelle ist eine so genannte Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf. Zweck dieser Tabelle ist die Darstellung der Unterhaltsbeträge, die bei getrennt lebenden Eltern der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, für sein minderjähriges Kind zahlen muss (Kindermindestunterhalt ). Diese Tabelle wird regelmäßig alle 2 Jahre aktualisiert und die Unterhaltsbeträge werden entsprechend angepasst. Die nächste Änderung erfolgt nach Plan Ende 2012 mit Wirkung für das Jahr 2013.

Für das Jahr 2012 wird daher auch keine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Es gelten weiterhin im Jahr 2012 die bisher festgesetzten Unterhaltsbeträge für Unterhaltsberechtigte und entsprechend die einem Unterhaltsverpflichteten verbleibenden Sätze für den Selbstbehalt.

Der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder (Trennungskinder, i.d.R. Scheidungskinder) richtet sich gemäß § 1612a BGB nach dem Kinderfreibetrag im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Zahlung von Unterhalt bei Trennung berührt nicht nur das Unterhaltsrecht, sondern die Unterhaltsverpflichtung ist auch ein Fall für die Einkommensteuer (Beispiel: Unterhaltszahlung als außergewöhnliche Belastung).

Änderungen zum 1. Januar 2011 in der Düsseldorfer Tabelle
Der Selbstbehalt bei einer Unterhaltsverpflichtung für ein Kind bis zum 21. Lebensjahr bei eigener Erwerbstätigkeit, also der Eigenbedarf bzw. das Existenzminimum, das einem Unterhaltspflichtigen immer zusteht, ist mit Wirkung vom 01.01.2011 um 50 Euro von 900 Euro auf 950 Euro angehoben worden. Weiterhin wurde der Bedarfskontrollbetrag in jeder Einkommensgruppe um 50 Euro und der Unterhaltsbedarf für nicht bei den Eltern wohnende Studenten um 30 Euro pro Monat erhöht. Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete bleibt es bei dem bisherigen Betrag von 770 Euro. Auch die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kinder oder Eltern werden wie folgt angehoben:

Unterhaltspflicht gegenüber ... in EuroSelbstbehalt 2010Selbstbehalt 2011 NEU
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig900950
Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig700770
anderen volljährigen Kinder1.1001.150
Ehegatte oder Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes1.0001.050
Eltern1.4001.500

Begründung der Änderungen für das Jahr 2011
Nach einer Mitteilung vom Oberlandesgericht Düsseldorf werden die Änderungen wie folgt begründet:
  • Die Anpassung auf 950 Euro lehnt sich an die Erhöhung der Sätze nach dem Sozialgesetzbuch II ("Hartz IV") zum 01.01.2011 an. Die übrigen Selbstbehalte sind wegen der nicht so engen familiären Bindungen und wegen des geringeren Schutzbedürfnisses der unterhaltsberechtigten Erwachsenen höher.
  • Auch der Bedarfskontrollbetrag wird in jeder Einkommensgruppe um 50 Euro erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern, Ehegatten und Eltern gewährleisten. Mit steigendem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten soll ihm selbst auch ein höherer Betrag verbleiben.
  • Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, wird von 640 Euro auf 670 Euro erhöht. Darin sind 280 Euro (bisher 270 Euro) für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Durch die Erhöhung wird der Unterhaltsbedarf an den zum 01.10.2010 erhöhten BAföG-Höchstsatz angepasst.
  • Die in der Düsseldorfer Tabelle genannten Unterhaltsbeträge gehen – wie schon die seit 01.01.2010 geltende Tabelle - von zwei Unterhaltsberechtigten aus. Bei mehr als zwei Unterhaltsberechtigten kann - einzelfallabhängig – ggfs. die Einstufung in eine niedrigere Einkommensgruppe in Betracht kommen.


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Nettoeinkommen
des unterhaltspflichtigen Elternteils

Altersstufen in Jahren

Prozentsatz

Bedarfs-
kontroll-
betrag

 

  in Euro

0 - 5

6 - 11

12 - 17

ab 18

 

 

1.

bis 1500

317

364

426

488

100

770/950

2.

1501 - 1900

333

383

448

513

105

1050

3.

1901 - 2300

349

401

469

537

110

1150

4.

2301 - 2700

365

419

490

562

115

1250

5.

2701 - 3100

381

437

512

586

120

1350

6.

3101 - 3500

406

466

546

625

128

1450

7.

3501 - 3900

432

496

580

664

136

1550

8.

3901 - 4300

457

525

614

703

144

1650

9.

4301 - 4700

482

554

648

742

152

1750

10.

4701 - 5100

508

583

682

781

160

1850

 

über 5101

nach den Umständen des Falles

 

Rechtliche Grundlage der Düsseldorfer Tabelle
Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. Es ist ein Regelwerk, das aufzeigt, wie viel Unterhalt geschiedene Eltern ihren Kindern schulden. Nach der aktuellen Düsseldorfer Tabelle - obwohl ohne Gesetzeskraft - berechnen die Gerichte weitgehend die Höhe der Unterhaltszahlung. Der Inhalt der "Unterhaltstabelle" nebst Anmerkungen zur Unterhaltstabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Die Anmerkungen zur Unterhaltstabelle (siehe vorgenannter Link) sind der Veröffentlichung des OLG Düsseldorf entnommen und nur durch passende Gesetzeslinks erweitert worden.

Die Düsseldorfer Tabelle basierte bis zum 31.12.2007 auf der Regelbetragverordnung, die der Gesetzgeber alle 2 Jahre bzw. nach Bedarf erneuerte und damit den Regelbetrag vorgab. Die Regelbetragverordnung war eine Rechtsverordnung zur Regelung des Mindestunterhaltes für minderjährige Kinder. Sie ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008 entfallen. Seitdem ergeben sich die Mindestunterhaltsbeträge aus § 1612a BGB.

Unterhaltsleitlinien vom Oberlandesgericht Köln: Die Familiensenate des OLG Köln verwenden diese Leitlinien für den Regelfall, um eine in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen möglichst einheitliche Rechtsprechung zu erreichen. Die Leitlinien binden nicht die Richter und folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien.

Von der Website des OLG Düsseldorf kann als PDF-Dokument das "Original" aufgerufen werden.



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