Kindesunterhalt wird primär von den leiblichen Eltern
geschuldet. In Ausnahmefällen kommt auch eine Unterhaltspflicht der
Großeltern in Betracht, falls die Eltern nicht leistungsfähig
sind oder nicht mehr leben.
Zur Höhe des Bedarfs eines volljährigen Kindes siehe
hier.
Für den Barunterhalt eines volljährigen Kindes haften beide
Elternteile. Das heisst, mit Eintritt der Volljährigkeit haben
grundsätzlich beide Eltern Unterhalt in Geld zu zahlen. Das gilt auch
für denjenigen Elternteil, bei dem das Kind lebt. Dieser Elternteil
kann dem nicht entgegenhalten, er leiste (weiterhin) Naturalunterhalt. Der
Naturalunterhalt kann aber mit dem Barunterhalt verrechnet werden. Wohnt
das Kind z.B. noch bei der Mutter und müsste die Mutter nach der weiter
unten dargestellten Berechnungsmethode 200,- EURO zahlen, und haben die
Leistungen der Mutter wie z.B. Wohnungsgewährung und Verpflegung bereits
einen Gegenwert von z.B. 120,- EURO, so schuldet die Mutter nur noch 80,-
EURO Barunterhalt ("Taschengeld").
Weil dies sehr oft - auch von Anwälten - übersehen
wird, sei es noch einmal ausdrücklich klargestellt: bei
volljährigen Kindern sind immer beide Eltern barunterhaltspflichtig.
Das gilt auch dann, wenn das Kind zwischen 18 und 21 Jahre alt ist, noch
bei einem Elternteil lebt und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung
befindet. Beispiel: ein Gymnasiast lebt bei seiner Mutter. Sobald dieser
Gymnasiast 18 Jahre alt wird, muss sich auch die Mutter am Barunterhalt
beteiligen. (Eine ganz andere Frage ist, ob die Mutter die Naturalleistungen,
die sie weiterhin erbringt, mit ihrem Unterhalt verrechnen kann. Das kann
dem unterhaltspflichtigen Vater aber egal sein).
Da beide Eltern barunterhaltspflichtig sind, stellt sich die Frage, wie der
Unterhaltsanspruch des Kindes auf beide Elternteile aufzuteilen ist. Keineswegs
ist es etwa so, dass jeder Elternteil die Hälfte schuldet. Das wäre
nur der Fall, wenn beide Eltern gleich viel verdienen. Vielmehr haftet jeder
Elternteil (nur) anteilmäßig in Höhe seines unterhaltsrelevanten
Einkommens abzüglich des Selbstbehalts.
Wichtig: Die Unterhaltspflicht eines Elternteils kann deshalb nur dann
ausgerechnet werden, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteils bekannt
ist. Das volljährige Kind, das Unterhalt verlangt, ist verpflichtet,
dem einen Elternteil über das Einkommen des anderen Elternteils Auskunft
zu geben.
Das Kindergeld ist auf den Unterhaltsbedarf des Kindes in voller Höhe anzurechnen. In Höhe des Kindergelds verringert sich also der Unterhaltsbedarf. Natürlich muss im Gegenzug das Kindergeld dann auch in voller Höhe an das Kind ausgezahlt werden.
| RA Roland Sperling bei Finanztip.de Keine Gewähr |
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