Kindesunterhalt und Krankenversicherung
Ein Kind ist i.d.R. über seine Eltern in der gesetzlichen
Krankenversicherung mitversichert. Nach der Scheidung der Eltern gilt das
aber nur, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der gesetzlichen
Krankenversicherung ist. Nach Rechtskrsaft des Scheidungsurteil skann das
Kind nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Elternteils
mitversichert sein.
Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert
ist, hat es einen Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf Krankenvorsorge.
Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall eine Krankenversicherung für
das Kind abschließen und die Beträge hierfür zahlen. Die
Krankenversicherungsbeiträge sind nicht in den Beträgen der
Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen deshalb zusätzlich
zum Tabellenunterhalt gezahlt werden.
Die Krankenversicherungsbeiträge können allerdings bei der
Berrechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens abgezogen werden. Bei der
Bemessung des Kindesunterhalts ist also erst die Krankenversicherung
für das Kind vom Einkommen abzuziehen, danach ist der Unterhalt
nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Auf diese Weise verringert
sich in der Regel durch den Vorwegabzug der Krankenversicherungskosten der
Kindesunterhalt.