Kindesunterhalt und Krankenversicherung

Ein Kind ist i.d.R. über seine Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Nach der Scheidung der Eltern gilt das aber nur, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in der gesetzlichen Krankenversicherung ist. Nach Rechtskrsaft des Scheidungsurteil skann das Kind nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung des anderen Elternteils mitversichert sein.

Falls ein Kind nicht über die Mutter oder den Vater mitversichert ist, hat es einen Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen auf Krankenvorsorge. Der Unterhaltspflichtige muss in diesem Fall eine Krankenversicherung für das Kind abschließen und die Beträge hierfür zahlen. Die Krankenversicherungsbeiträge sind nicht in den Beträgen der Düsseldorfer Tabelle enthalten und müssen deshalb zusätzlich zum Tabellenunterhalt gezahlt werden.

Die Krankenversicherungsbeiträge können allerdings bei der Berrechnung des unterhaltsrelevanten Einkommens abgezogen werden. Bei der Bemessung des Kindesunterhalts ist also erst die Krankenversicherung  für das Kind vom Einkommen abzuziehen, danach ist der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu ermitteln. Auf diese Weise verringert sich in der Regel durch den Vorwegabzug der Krankenversicherungskosten der Kindesunterhalt.

RA Roland Sperling bei Finanztip.de   Keine Gewähr
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