Bei einer Hecke,
die nicht den notwendignen Grenzabstand einhält (§ 28 I NachbarG Berlin), hat der Nachbar gegen den Eigentümer
nur einen Anspruch auf Beseitigung, den allein der Eigentümer durch ein Zurückschneiden ersetzen
kann (§ 31 NachbarG Berlin). Dieser Beseitigungsanspruch ist, ebenso wie
ein Anspruch des Nachbarn auf ein Zurückschneiden der Hecke, jedoch ausgeschlossen, wenn der Nachbar den Wuchs der Hecke über 2 Meter
-bei einem Grenzabstand von gerade 0,5 Meter- duldet und die Ausschlussfrist abläuft.
Ausnahmen hiervon kommen gemäß §§ 242, 1004 BGB nur bei unzumutbaren Beeinträchtigungen des Nachbarn in Betracht, die der Eigentümer ohne weiteres beheben könnte.Schneidet der Nachbar fachgerecht, aber nach Ablauf der Ausschlussfrist eigenmächtig die Hecke erheblich zurück, dann kann der Eigentümer in der Regel nicht den für eine Neuanpflanzung erforderlichen Geldbetrag, sondern nur den Betrag einer angemessenen Wertminderung bis zum Nachwachsen der Hecke
fordern.
[KG Berlin, 22. Februar 1999, Az: 25 U 6860/98, NJW-RR 2000, 160 = NZM 2000,
109]
Ein Grundstückseigentümer hat grundsätzlich keinen Abwehranspruch gegen das Eindringen von
Ungeziefer, das den Baum eines Nachbarn befallen hat.
In dem Rechtstreit verlangte der Kläger, dass der Beklagte verhindert,
dass von seiner rund 20m von der Grundstücksgrenze entfernt stehenden
Lärche Wolläuse in den klägerischen Garten eindringen und die hier
stehenden Kiefern befallen und schädigen.
Das Gericht wies, ebenso wie die Vorinstanzen, die Klage ab, da es bei der
ausschließlich auf Naturkräfte zurückgehenden Einwirkung an der Störereigenschaft
des Beklagten fehle.
[BGH 5. Zivilsenat, 7. Juli 1995, Az: V ZR 213/94, NJW 1995, 2633 = WM 1995,
1844]
Ein Anspruch
auf Versetzung einer Koniferenhecke kann
sich nur aus dem Nachbarrecht, nicht aber aus dem allgemeinen Anspruch aus
§ 1004 BGB ergeben, da es hierfür, auch wenn die Hecke ohne den
erforderlichen Abstand zum Nachbargrundstück angepflanzt wurde, an der
erforderlichen Eigentumsbeeinträchtigung fehlt. Ein ggf. stärkerer
Schattenwurf ist als sog. "negative" Einwirkung vom betroffenen Grundstücksnachbarn hinzunehmen.
[AG Wiesbaden, 14. März 1990, Az: 96 C 1504/89, NJW-RR 1991, 405]
Ein Nachbar hat keinen Anspruch auf Beseitigung des
Überhanges einer Trauerbuche (§ 1004 BGB), soweit er über Griffhöhe in den Luftraum des Nachbargrundstückes ragt, da keine Eigentumsbeeinträchtigung vorliegt, wenn die Ursache der Beschwer auf den natürlichen Zustand einer Sache zurückgeht. Soweit im Griffbereich eines Erwachsenen Zweige über die Grundstücksgrenze ragen, wo sich eine Garagenzufahrt befindet, braucht der Nachbar diese nicht unerhebliche Beeinträchtigung nicht zu dulden; er darf den Überhang nach § 910
BGB abschneiden.
[ AG Wiesbaden, 14. März 1990, Az: 96 C 1504/89, NJW-RR 1991, 405]
Neben dem Eigentümer
ist auch der Nachbar eines nach den Bestimmungen einer
Baumschutzverordnung unter Schutz gestellten Baumes
berechtigt, einen Antrag auf Genehmigung von Eingriffen in den Baum -z.B.
Teilbeseitigung- zu stellen und ggf gerichtlich zu verfolgen, wenn er geltend macht, durch den Zustand des
Baumes würden ihm zustehende Rechtsgüter bedroht. Für die Annahme einer von dem
Baum ausgehenden Gefahr ist es als ausreichend anzusehen, dass ein Sachverhalt aufgezeigt oder festgestellt wird, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf den künftigen Eintritt eines Schadens hinweist, wobei der Antragsteller nur solche Tatsachen darzulegen hat, die seinen eigenen Erkenntnisbereich betreffen.
[OVG des Saarlandes, 29. September 1998, Az: 2 R 2/98, NuR 1999, 531]
Der
Grundstücksnachbar ist verpflichtet, seine Fichtenanpflanzung
an der Grundstücksgrenze auf eine bestimmte Wuchshöhe zu beschränken.
Eine Fichtenreihe, die in einem Abstand von 1,80 m parallel zur Grenze gepflanzt ist, verliert in der Regel ihre Eigenschaft als Hecke, wenn die Bäume, aus denen sie sich zusammensetzt, eine Höhe von 3 m übersteigen.
[LG Zweibrücken, 30. September 1997, Az: 3 S 80/97, MDR 1997, 1119]
Trocknet durch die
Saugwirkung der Wurzeln auf dem Nachbargrundstück gepflanzter Pappeln eine Bodenschicht unter einem Haus aus und kommt es dadurch zu Setzungsschäden, entsteht kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, wenn der Nachbar die Bäume in dem gebotenen
Grenzabstand gepflanzt hat und weder Handlungs- noch Zustandsstörer für die aufgrund natürlicher Vorgänge eingetretenen Beeinträchtigungen geworden ist, weil die Wurzeln der Bäume nicht über die Grenze gewachsen sind.
[BGH 5. Zivilsenat, 9. November 1995, Az: V ZR 336/94]
Laubbefall vom Nachbargrundstück ist in der Regel vom Eigentümer des betroffenen Grundstücks entschädigungslos hinzunehmen.
Das gilt auch, wenn das Laub in das offene Schwimmbad des betroffenen Eigentümers
fällt und erhöhte Kosten für die Reinigung anfallen.
[OLG Düsseldorf, 23. August 1995, Az: 9 U 10/95, NJWE-MietR 1996, 2]
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