Das Mutterschutzgesetz gilt gemäß § 1 MuSchG für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und für weibliche in Heimarbeit Beschäftigte. Die Mutterschutzvorschriften gelten nicht nur für ganztags arbeitende Frauen, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte, die Mutter geworden sind. So gibt es Mutterschaftsgeld für insgesamt 14 (oder 18) Wochen vor und nach der Entbindung. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten verlängert sich die Schutzfrist auf 12 Wochen nach der Geburt.
Bezieher von Mutterschaftsgeld bleiben beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, wenn keine sonstigen beitragspflichtigen Einkünfte vorliegen.
Anspruch auf Mutterschaftsgeld
Während der Schutzfristen (6 Wochen vor und 8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Geburt) besteht gemäß § 13 MuSchG Anspruch auf Mutterschaftsgeld, bei
Das Arbeitsverhältnis darf allerdings während der Schwangerschaft nicht zulässig aufgelöst worden sein. In einem solchen Fall, wenn zum Beispiel ein Unternehmen Insolvenz beantragt hat, tritt das Bundesversicherungsamt für den Arbeitgeber ein und übernimmt entsprechend den Arbeitgeberzuschuss. Die gleiche Regelung gilt bei befristet Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis während der Schutzfrist endet.
Geringverdiener und Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld steht auch Geringverdienern zu. Voraussetzung: Die Schwangere muss bei Beginn der 6-wöchigen Schutzfrist vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis stehen. Außerdem muss zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Entbindung insgesamt wenigstens 12 Wochen lang ein Arbeitsverhältnis oder sonstwie eine Krankenversicherungspflicht bestanden haben.
Mutterschaftsgeld bei fehlendem Arbeitsverhältnis (z. B. Selbstständige)
Frauen, bei denen das Arbeitsverhältnis erst nach Beginn der Schutzfrist beginnt (z. B. Lehrerinnen, die ihre Referendarzeit im Beamtenverhältnis nach Beginn der Schutzfrist beenden und als Arbeitnehmerin eingestellt werden), haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld ab dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
Frauen, die bei Beginn der Schutzfrist in keinem Arbeitsverhältnis stehen, jedoch bei einer gesetzlichen Krankenkasse mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind (z. B. Selbstständige), erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Selbstständige Frauen, die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld. Sie müssen sich bei ihrer Versicherung erkundigen, welche Leistungen sie aufgrund ihres Versicherungsvertrages erhalten.
Höhe des Mutterschaftsgeldes
Steht die Frau in einem Arbeitsverhältnis, richtet sich die Höhe des Mutterschaftsgeldes nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei vollständig abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag.
Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Diese Differenz stellt insoweit einen (gesetzlich begründeten) arbeitsvertraglichen Anspruch dar (§ 14 MuSchG).
Arbeitgeberzuschuss und Steuerklassenwahl
Das Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse beantragt. Der Arbeitgeberzuschuss ist logischerweise beim Arbeitgeber zu beantragen. Die Krankenkasse setzt sich im Zweifel mit dem Arbeitgeber in Verbindung, um das Nettogehalt zu ermitteln und damit auch den Zuschuss zu berechnen. Das monatliche Nettogehalt hängt auch von der Wahl der Steuerklasse ab. [Mehr hierzu im Artikel Wahl der Lohnsteuerklasse].
Clevere Arbeitnehmerinnen kommen daher auf die Idee, die Steuerklasse zu ändern, um auf ein höheres Nettogehalt zu kommen. Sie wechseln ein paar Monate vor der Entbindung auf die Steuerklasse III. Dieser Trick funktioniert jedoch nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat im vom 22.10.1986 - 5 AZR 733/85 - klargestellt, dass durch die reine Steuerklassenwahl kein höherer Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber machbar ist. Als Rechtsmissbrauch ist sogar die erstmalige Steuerklassenwahl nach einer Heirat angesehen worden, weil dadurch ein höherer Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld angestrebt wurde (BAG-Urteil vom 18.09.1991 - 5 AZR 581/90). Ganz anders hat hingegen das Bundessozialgericht beim Steuerklassenwechsel für Elterngeld entschieden. Das Bundessozialgericht sieht nämlich den Wechsel der Lohnsteuerklasse beim Elterngeld als "eine zulässige Gestaltungsmöglichkeit" an.
Antrag auf Mutterschaftsgeld
Der Antrag für Mutterschaftsgeld kann erst mit der Bescheinigung eines Arztes oder Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin bei der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt gestellt werden (die Bescheinigung darf bei Antrag nicht vor der 7. Woche des berechneten Geburttermins ausgestellt sein).
Die gesetzlichen Vorschriften finden sich im Mutterschutzgesetz (MuSchG) (=Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter) sowie im § 200 RVO (Reichsversicherungsordnung).
Der Antrag auf Mutterschaftsgeld ist mithin bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesversicherungsamt zu stellen. Nach einem Merkblatt zum Mutterschaftsgeld ist bei einer zu frühen Abgabe des Antrags bzw. nach erfolgter Entbindung die Zahlung des Mutterschaftsgeldes gefährdet. Um bürokratische Streitigkeiten zu vermeiden, gilt daher:
Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme über den voraussichtlichen Entbindungstermin beizufügen. Die Bescheinigung darf nicht früher als eine Woche vor Beginn der vorgeburtlichen Schutzfrist ausgestellt worden sein.
Auskünfte zum Mutterschaftsgeld
Das Bundesversicherungsamt - Mutterschaftsgeldstelle -
Friedrich-Ebert-Allee 38,
53113 Bonn
Telefon: 0228 619 - 1888 und Telefax: 0228 619 - 1877 hat eine Hotline (Tel. 0228/619 1888) geschaltet, die täglich von 9.00 bis 12.00 Uhr und donnerstags auch von 13.00 bis 15.00 Uhr erreichbar ist. Die Mutterschaftsgeldstelle ist auch per Mail erreichbar.
Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse
Anspruch auf das volle Mutterschaftsgeld haben nur berufstätige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse eigenständiges Mitglied sind und Anspruch auf Krankengeld haben. Dabei ist es egal, ob sie freiwillig oder pflichtversichert sind. Diese Voraussetzung bewirkt, dass viele Mütter nur für das erste Kind das hohe Mutterschaftsgeld bekommen. Denn bei der Geburt des zweiten oder eines weiteren Kindes betreuen sie ihr Kind häufig noch zu Hause und arbeiten noch nicht wieder. So sind nur versichert, haben allerdings keinen Anspruch auf Krankengeld.
Verringertes Mutterschaftsgeld von 210 Euro
Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. privat krankenversicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversicherte Frauen mit Anspruch auf Krankengeld) erhalten auf Antrag ein einmaliges Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 210 Euro. Dieser Betrag wird vom Bundesversicherungsamt in Berlin gezahlt. Das Mutterschaftsgeld entspricht der Höhe des Krankengeldes.
Das verringerte Mutterschaftsgeld erhalten auch geringfügig beschäftigte Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind. Der Arbeitgeber muss diesen Frauen aber trotzdem den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das Nettoeinkommen dieser Frauen in den letzten drei Monaten pro Tag über 13 Euro lag.
Anrechnung auf das Elterngeld
Das verringerte Mutterschaftsgeld, welches die Mutterschaftsstelle des Bundesversicherungsamtes zahlt, wird nicht auf das Elterngeld angerechnet. Hier das wörtliche Zitat aus dem Merkblatt zum Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt:
Das Mutterschaftsgeld, das wir zahlen, ist übrigens n i c h t auf das Erziehungsgeld/Elterngeld anzurechnen (§ 7 Bundeserziehungsgeldgesetz/ § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Deshalb kann die Erziehungsgeldkasse die Auszahlung des Erziehungsgeldes auch nicht davon abhängig machen, ob wir bereits über den Antrag auf Mutterschaftsgeld entschieden haben.
Das erhöhte (echte) Mutterschaftsgeld wird hingegen auf das Elterngeld vollständig angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Dies bedeutet praktisch, dass während des Bezugs von Mutterschaftsgeld nur wenig oder gar kein Elterngeld gezahlt wird.
Entbindungsgeld
Ohne Anspruch auf Mutterschaftsgeld ist von der Krankenkasse
auf Antrag ein einmaliges Entbindungsgeld in Höhe von 77 Euro vorgesehen.
Frauen, die kein eigenständiges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten auf Antrag das Entbindungsgeld von einmalig 77 Euro. Dies betrifft vor allem verheiratete Hausfrauen. Geringfügig beschäftigte Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind, bekommen neben dem verringerten Mutterschaftsgeld auch das Entbindungsgeld.
Mutterschaftsgeld und Einkommensteuer
Das Mutterschaftsgeld und die Differenzleistung des Arbeitgebers (Arbeitgeberzuschuss) sind nicht zu versteuern. Sie werden aber beim so genannten Progressionsvorbehalt zur Berechnung des Steuersatzes bei der Einkommensteuer mit einbezogen. Dies bedeutet, dass Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss zwar nicht das zu versteuernde Einkommen erhöhen. Der Steuersatz, der auf das gesamte zu versteuende Einkommen anzuwenden ist, wird aber hierdurch geringfügig erhöht.
Mutterschaftslohn
Anspruch auf Mutterschaftslohn besteht, wenn eine werdende Mutter vor Beginn der eigentlichen Schutzfrist wegen der Schwangerschaft nicht mehr arbeiten darf. Beispiel: es treten medizinische Probleme auf und der Arzt untersagt eine weitere Beschäftigung zum Wohle der Mutter und des Kindes. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber der werdenden Mutter einen anderen Arbeitsplatz zuweisen oder sie von der Arbeit freistellen.
Durch derartige medizinische Probleme darf der werdenden Mutter kein finanzieller Nachteil entstehen. Sie hat daher Anspruch auf das Durchschnittsgehalt der letzten drei Monate (bei monatlicher Bezahlung) beziehungsweise 13 Wochen als Mutterschaftslohn.
Das Bundesministerium für Familie hat einen ausführlichen Leitfaden zum Mutterschutzgesetz erstellt. Dieser Leitfaden behandelt die gesamten Aspekte des Mutterschutzes. Die Zahlung des Mutterschutzgeldes wird darin aber auch behandelt.
| Verwandt: Ratgeber Elterngeld und Informationen zur Elternzeit |
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