Erbschaftsteuerreform 2010Die großen Gewinner bei der Erbschaftssteuerreform waren zum 01.01.2009 zunächst nur nahe Familienangehörige wie Witwen, Witwer, Kinder und Enkel. Sie wurden im Hinblick auf die Besteuerung von Erbschaften besser gestellt. Bis zum 01.01.2010 mussten sich Geschwister gedulden, bis auch für sie eine Verbesserung bei der Erbschaftsteuer greift. Schuld daran sind die geringen Freibeträge und Steuersätze für Geschwister, die für das Jahr 2009 gelten. Geschwister, Nichten, Neffen und alle entfernten Verwandten fallen in die Steuerklasse II. Der Freibetrag beträgt hier nur 20.000 Euro. Außerdem steigen die Steuersätze für diese Erben im Jahr 2009 stark an, so dass sie mehr Steuern zahlen müssen als nach altem Erbschaftsteuerrecht. Der Artikel Übersicht der Steuersätze für die Steuerklassen bei der ErbSt zeigt die Unterschiede für die Steuerklasse II.
Erbschaftsteuer und Wohneigentum
Erbschaftsteuer und Familienunternehmen / Betriebsübergang
Rechtstreitigkeiten sind vorprogrammiert So wird auch eine hohe Bürokratisierung wegen der vorzunehmenden ggf. sogar mehrfachen Unternehmensbewertung bei Erbschaften mit Betriebsvermögen befürchtet. Insbesondere die starren Grenzen zur Einhaltung einer bestimmten Lohnsumme sowie Verwaltungsvermögen und keine Veräußerung des Unternehmens innerhalb von 7 oder 10 Jahren werden als wenig flexibel angesehen. Eine bessere Alternative wäre vermutlich ein durchgängiger Stufentarif gewesen. Da die Erbschaftsteuer ohne politische Einigung bis zum 31. Dezember 2008 nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes ganz entfallen wäre, ist mit dieser Einigung in letzter Sekunde ein verfassungsrechtlicher Streit vermieden worden. Das Aufkommen aus der Erbschaftssteuer von rund vier Milliarden Euro pro Jahr bleibt den Bundesländern erhalten. Die Bundesländer haben nach dem Grundgesetz die Ertragshoheit über die Erbschaftssteuer, d.h. die Einnahmen stehen nur den Ländern zu. Grundsätzlich greift das neue Erbschaftsteuerrecht erst ab dem 1. Januar 2009 und die Änderungen in der Steuerklasse II sogar erst ab dem 01.01.2010. Eine rückwirkende Anwendung für Altfälle aus den Jahren 2007 und 2008 konnte jedoch vom Steuerschuldner begehrt werden. Erben konnten wählen, ob sie nach dem neuen Recht oder nach dem alten ErbSt-Recht besteuert werden wollen. Die Erklärung zur Anwendung des neuen oder alten Rechts war verbindlich bis zum 30. Juni 2009 abzugeben. Die ab dem Jahr 2009 geltenden höheren Freibeträge greifen aber nicht bei Altfällen, sondern kommen nur bei Erbfällen ab dem 1. Januar 2009 zur Anwendung. Neben der Unternehmensteuerreform ist damit endlich auch ein kleiner Durchbruch zur Erbschaftsteuer erzielt worden. Besondere Artikel widmen sich der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen und der Erbschaftsteuer auf Grundbesitz. Für den Bürger sind sicherlich die neuen Freibeträge bei der Erbschaftsteuer am wichtigsten. Generell gilt: Höhere Freibeträge für Ehepartner, Kinder und Enkel. Bei Geschwister, Neffen, Nichten und fremden Erbberechtigten kommt es hingegen zu Kürzungen. Betriebsvermögen in der Erbschaft wird besonders begünstigt, um die Generationennachfolge beim Betriebsübergang nicht zu gefährden.
Freibetrag bei der Erbschaftsteuer: Eingetragene Lebenspartnerschaften: eingetragene Lebenspartner werden wie weiter entfernte Verwandte in die Steuerklasse III eingestuft. Dies bedeutet deutlich höhere Steuersätze als für Ehegatten. Eine "Gleichstellung" erfolgt durch die Gewährung des Freibetrags mit 500.000 Euro wie bei Ehegatten. Für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, fällt folglich aber eine deutlich höhere Erbschaftsteuer als bei Ehegatten an.
Änderung beim Wert der Lebeensversicherung
Optionsmodelle bei Vererben von Unternehmen Im Optionsmodell I werden durch die Verschonungsregel beim Betriebsübergang 85 Prozent des geerbten Betriebsvermögens steuerfrei gestellt, wenn das Unternehmen mindestens 7 Jahre lang ohne besonderen Substanzverlust fortgeführt wurde. Das heißt, 15 Prozent des Wertes des geerbten Betriebsvermögens sind in diesem Fall der Erbschaftsteuer zu unterwerfen. Bei dieser Variante müssen nur 50 Prozent des Betriebsvermögens der Produktion dienen (Produktivvermögen).
Die Erbschaftsteuer oder präziser: Die steuerliche Gestaltung von Erbschaften ist auch durch die Neufassung des § 42 AO (Abgabenordnung) beeinflusst worden. Diese Regelung erlaubt den Finanzämtern rechtliche Konstruktionen für steuerliche Zwecke eher zu verwerfen, wenn es keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe für die gewählte Rechtskonstruktion gibt. Beispiel: Schenkung von Bargeld zwecks Grundstückserwerb. Nach dem Beschluss (Bundesverfassungsgericht vom 7. November 2006 – 1 BvL 10/02) war auch die Erbschaftsteuer bei der Vererbung von Betriebsvermögen neu zu regeln. Nach der bisherigen Rechtslage wurden bei der Bewertung des Betriebsvermögens die Wertansätze weitgehend aus der Steuerbilanz übernommen. Dieser Wertansatz führte nicht zu Besteuerungsergebnissen, die mit dem Gleichheitssatz vereinbar wären. Der Gesetzgeber war vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, ein Bewertungsverfahren zu schaffen, dass eine Bewertung zum Verkehrswert erlaubt. Dabei darf der Gesetzgeber in einem zweiten Schritt Sonderregelungen, wie zum Beispiel Freibeträge und ähnliche Vergünstigungen auf den ermittelten Verkehrswert gewähren. Es kann daher durchaus sein, dass eine neue Regierung weitere Änderungen beschließen wird.
Deutsche mit Wohnsitz in Österreich
Adoption als "Erbschaftsteuer-Trick" Finanztip.de Keine Gewähr für Richtigkeit
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