Verbindliche Auskunft vom Finanzamt
Steuerpflichtige haben einen gesetzlichen Anspruch auf verbindliche Auskünfte vom Fiskus über die Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten. Besteht im Hinblick auf die steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse seitens des Steuerbürgers, so kann er einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft stellen (§ 89 Absatz 2 Abgabenordnung).
Finanzämter können nach dem Jahressteuergesetz 2007 für verbindliche Auskünfte an Steuerpflichtige Gebühren verlangen. Die Auskunftsgebühr ist vom Antragsteller vorab zu zahlen und richtet sich nach dem Gegenstandswert, den der Steuerpflichtige selbst zu ermitteln hat. Kann der Gegenstandswert nicht bestimmt werden, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens aber 100 Euro in Rechnung gestellt.
Wird für einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vom Finanzamt eine Zeitgebühr erhoben, ist der zeitliche Aufwand für die Bearbeitung des Antrags auf verbindliche Auskunft zu dokumentieren. Zur Bearbeitungszeit rechnen nur die Zeiten, in denen der vorgetragene Sachverhalt ermittelt und dessen rechtliche Würdigung geprüft wurde. Waren auch vorgesetzte Finanzbehörden wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls damit befasst, ist deren Bearbeitungszeit ebenfalls zu berücksichtigen, soweit sie dem konkreten Auskunftsantrag individuell zuzuordnen ist.
Die Gebühr soll vermeiden, dass im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts die Finanzämter mit Anfragen "zugeschüttet" werden. Unverbindliche Auskünfte vom Finanzamt, bei denen der Steuerpflichtige keinen Rechtsanspruch auf Richtigkeit hat, bleiben weiterhin gebührenfrei.
Zuständig für das Auskunftsersuchen ist das Wohnsitz- oder Betriebsstättenfinanzamt. Antragsteller (zum Beispiel ausländische Investoren) ohne zuständiges Finanzamt können sich an das Bundeszentralamt für Steuern in Bonn wenden. Deren Auskunft ist dann für das später zuständige Finanzamt verbindlich.
Vorteil:
Bei wichtigen Geschäftsentscheidungen oder privaten Lebensumständen kann der Steuerbürger eine verlässliche Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen seiner Maßnahme beantragen. An den Inhalt der verbindlichen Auskunft ist das Finanzamt später bei der steuerlichen Beurteilung des Sachverhaltes gebunden. Während früher eine derartige Auskunft nur selten und dann auch eher allgemein gegeben wurde, besteht jetzt ein Rechtsanspruch.
Ermittlung der Gebühr für eine verbindliche Auskunft:
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Wert, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat. Der Antragsteller hat den so genannten Gegenstandswert sowie die Grundlagen für die Ermittlung dieses Wertes im Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu beschreiben.
- wertabhängige Auskunftsgebühr: Die Gebührentabelle basiert auf § 34 GKG. Der Mindestwert beträgt 5.000 Euro und ergibt so eine Auskunftsgebühr von 121 Euro. Ein Gegenstandswert von 10.000 Euro würde eine Auskunftsgebühr in Höhe von 196 Euro und ein Gegenstandswert von 50.000 Euro eine Gebühr von 456 Euro kosten.
- Zeitgebühr: Wenn der Gegenstandswert auch durch eine Schätzung nicht festgelegt werden kann, so wird eine Zeitgebühr von 50 Euro je angefangene halbe Stunde, mindestens aber 100 Euro in Rechnung gestellt.
- Die steuerliche Auskunftsgebühr ist vom Antragsteller vorab zu zahlen. Die Zahlung hat innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Finanzamt zu erfolgen.
- Zieht der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Erteilung dieser Auskunft zurück, kann die Gebühr ermäßigt werden. Dies liegt im Ermessen der erteilenden Stelle.
Checkliste für das Auskunftsersuchen:
- BMF-Schreiben vom 29.12.2003 (BStBl. 2003 I S. 742): Bis zur einer speziellen Anweisung des BMF bzw. einem Ländererlass zu § 89 Absatz 2 Abgabenordnung, kann man davon ausgehen, dass die Anforderungen und Regelungen aus 2003 zu beachten sind.
- Sachverhalt mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen:
Eine verbindliche Auskunft kann beantragt werden, wenn eine bedeutende wirtschaftliche Entscheidung ansteht, die mit erheblichen steuerlichen Auswirkungen verbunden ist. Beispiel: Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Ehegatten.
- Steuersparmodelle:
Das Finanzamt wird vermutlich keine Auskunft erteilen, wenn nicht der wirtschaftliche Aspekt der Entscheidung, sondern die Vermeidung von Steuerzahlungen im Vordergrund steht. Die Beurteilung von Steuersparmodellen wird daher nicht möglich sein.
- formelle Anforderungen:
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu erklären, dass zu diesem Sachverhalt noch bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde und dass alle für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
- inhaltliche Anforderungen:
Im Antrag ist umfassend der geplante Sachverhalt und das besondere steuerliche Interesse darzulegen. Die ungeklärte steuerliche Frage ist zu bezeichnen und die eigene Rechtsansicht ist dazu darzulegen. Darauf aufbauend ist die steuerliche Frage konkret zu formulieren. Es hilft die Antragstellung so abzufassen, dass die Finanzbehörde das Auskunftsersuchen quasi mit "Ja" oder "Nein" beantworten kann.
Bindung der vom Finanzamt erteilten Auskunft:
Das Finanzamt ist nach Treu und Glauben an die erteilte Auskunft gebunden, auch wenn die Auskunft gegen steuerliche Vorschriften verstoßen sollte. Der in der Antragstellung geschilderte Sachverhalt ist tatsächlich so umzusetzen, wie er im Antrag beschrieben wurde. Ist dieser Sachverhalt noch nicht umgesetzt worden, kann das Finanzamt die erteilte Auskunft widerrufen bzw. die eigene Rechtsauffassung ändern.
Eine negative Auskunft vom Finanzamt ist nicht bindend, wenn die Auskunft falsch ist. Es gilt die zutreffende und richtige Auslegung von Steuergesetzen. Die Auskunft vom Finanamt muss von einem Beamten unterschrieben sein, der zur Vertretung des Finanzamtes und zur Zeichnung berechtigt ist. In der Regel handelt es sich hierbei um den zuständigen Sachgebietsleiter oder manchmal auch den Amtsvorsteher.
Fazit: Der Abzug der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für die privaten Teile in der Steuererklärung ist abgeschafft worden. Jetzt bietet das Finanzamt eine verbindliche Auskunft gegen Entgelt an. Ein Schelm, wer da denkt, dass es hier um die Erzielung von Einahmen geht.
Wegen der Kompliziertheit des Steuerrechts ist mit einer hohen Zahl von Anträgen zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft zu rechnen. Als Folge werden die Finanzbeamten gut zu tun haben.
siehe auch BMF-Schreiben vom 8. Dezember 2006 zu Gebühren für die Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach § 89 Abs. 3 bis 5 AO.
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