Hinweise zum Autourlaub im Ausland
In aller Kürze: EU-Unfallbericht sowie Grüne Karte und Warnwesten sollten bei einem Autourlaub im Ausland immer mitgeführt werden. In allen Ländern der EU gilt die einheitliche Notrufnummer 112. Diese Notrufnummer ist häufig mehrsprachig besetzt und der Anruf erfolgt in der Regel sowohl vom Handy als auch aus dem Festnetz kostenfrei. In dem meisten europäischen Ländern ist das Anlegen der Warnweste beim Verlassen des Fahrzeuges außerhalb geschlossener Ortschaften vorgeschrieben. Wer bei einer Fahrzeugkontrolle ohne eine solche Warnweste angetroffen wird, muss mit einem Bußgeld rechnen und die Bußgelder im Ausland sind zumeist deutlich höher als in Deutschland.
Bei einem Verkehrsunfall im Ausland kann der Regulierungsbeauftragte (Schadensregulierer des Reiselandes) der Autoversicherung kontaktiert werden. Um den Namen und die Anschrift des Schadenregulierungsbeauftragten zu erfragen, müssen die Geschädigten nur das Autokennzeichen des Unfallgegners kennen. Mit dem Kfz-Kennzeichen wenden Sie sich an den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg (Tel. 040-300330300 oder 0180 25026). Der Zentralruf hilft auch bei Unfällen mit ausländischen Verkehrsteilnehmern in Deutschland. Nach § 8 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG) ist der Zentralruf der Autoversicherer die staatliche Auskunftsstelle zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Deutschland und dem europäischen Ausland sowie Norwegen, Island, Liechtenstein und der Schweiz.
Europäische Verkehrsunfallprotokoll (EU-Unfallbericht)
Es ist aber hilfreich, den Namen der Versicherung des Unfallgegners in Erfahrung zu bringen. Häufig ist es auch sinnvoll, die Polizei einzuschalten. Wichtig ist auf jeden Fall eine ausreichende Dokumentation zum Verkehrsunfall. Notieren Sie sich insbesondere im Unfallprotokoll:
Der ADAC bietet auf seiner Website allgemeine Informationen zur Schadensabwicklung nach einem Verkehrsunfall im Ausland zum Download an. Hier zum Beispiel verschiedene Schadenmerkblätter zu einem Unfall im Ausland, gegliedert nach Ländern.
Der Regulierungsbeauftragte hat für die Bearbeitung der Schadensmeldung bis zu drei Monate Zeit. Nach Ablauf dieser Frist hilft die Verkehrsopferhilfe. Die Verkehrsopferhilfe übernimmt ggf. selbst die Regulierung. Grundsätzlich kann und wird der Vorgang aber noch einige Zeit dauern, weil der Kontakt zur ausländischen Versicherung dann von der Verkehrsopferhilfe geführt wird.
Fazit: Es gilt immer das Recht des Landes, in dem sich der Unfall ereignete. Gerichtsstand ist mithin das "Unfallland". Dies bedeutet, dass Beweismittel, Zeugen, Gutachter, Anwälte nach dem ausländischen Recht bewertet werden. Entsprechendes gilt für die Erstattung bzw. Nichterstattung von Kosten der Beweisführung.
Vollstreckung von Bußgeldbescheiden aus EU-Ländern
Im Ausland erhaltene Knöllchen müssen bezahlt werden. In der Vergangenheit wurden Verwarnungsgelder wegen Falschparken im Ausland häufig einfach weggeworfen. Nur mit Österreich gab es bisher ein Vollstreckungshilfeabkommen. Immer wieder hört man: "Jetzt funktioniert es auch mit anderen EU-Ländern". ine Ordnungswidrigkeit zu interpretieren. Seit dem 1. Oktober 2010 werden auch Bußgelder aus dem Ausland ab einer Höhe von 70 Euro in Deutschland vollstreckt.
Wie erfolgt die angenommene Vollstreckung in Deutschland: Zunächst kommt die Zahlungsaufforderung und erst dann wird ein Vollstreckungstitel erwirkt. Als Ausnahme soll nur greifen, wenn der Fahrer des Autos nicht identifizierbar ist. Die moderne Vernetzungstechnologie würde das sofortige Abrufen von nicht gezahlten Verwarnungsgeldern im In- und Ausland erlauben. Wer mithin im EU-Land das Knöllchen nicht gezahlt hat, muss sich nicht wundern, wenn bei einem zukünftigen Besuch in diesem Land plötzlich eine "Autokralle" an seinem Fahrzeug angebracht ist.
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