Besteuerung der Ausländer in Frankreich

Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök

1. Welche gesetzlichen Besteuerungsgrundlagen gelten in Frankreich?

Die wesentlichen rechtlichen Grundlagen für die Besteuerung in Frankreich bilden der ”Code Général des Impôts” (CGI) und der ”Code de Procédure fiscale”. Zudem besteht zwischen Deutschland und Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (s.u. Ziffer 5).

2. Bis wann muss die Abgabe der Einkommensteuererklärung erfolgen?

Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für die sich nicht in Frankreich aufhaltenden Personen endet am
30. April für Europa und die Mittelmeeranrainerstaaten
15. Mai für Afrika und Nordamerika
31. Mai für Zentralamerika und Südamerika
30. Juni für Asien, Ozeanien und die restlichen Staaten

3. Wie füllt man die Einkommensteuererklärung des Jahres der Abreise aus?

Die Gesamtheit der vor dem Verlassen Frankreichs erzielten Einkünfte muss in die Einkommenssteuererklärung deklariert werden (Formular 2042). Die nach der Ausreise erzielten Einkünfte, die aus französischen Quellen stammen und in Frankreich steuerpflichtig sind, müssen in einer Anlage zur Steuererklärung aufgelistet werden (Formular 2042 NR).

Die Einkommensteuererklärung ist danach zur "Steuerstelle" (centre des impôts) des letzten französischen Wohnsitzes geschickt (Die Anschrift steht auf der ersten Seite der Einkomenssteuererklärung). Selbst wenn keine steuerpflichtigen Einkommen vorhanden sind, ist es besser, den Formular trozdem zurückzusenden; in diesem Fall wird der Vermerk "keine in Frankreich erzielten Einkünfte " in der Akte angefertigt.

Wenn vor der Ausreise eine provisorische Steuer gezahlt wurde, ist eine Kopie der Zahlungsankündigung mit abzuschicken; der schon gezahlte Betrag wird von der endgültigen Steuer abgezogen. 4. Wo erhält man die Formulare?

Die Einkommensteuererklärungsformulare sind auf der Website des französischen Finanzministeriums in der Abteilung "Formularschalter" (guichet des formulaires) erhältlich (siehe unten).

5. Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich?

Es besteht das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBI. II 1961 S. 398), geändert durch das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 (BGBl. 1970 II S. 719), zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 28. September 1989 (BGBl. II 1990 S. 772). Dieses Abkommen betrifft nicht die Erbschaft- und Schenkungssteuer. Erb- und Schenkungsfälle unterliegen mithin der Doppelbesteuerung, da es ein spezielles Doppelbesteuerungsabkommen für diese Steuerart nicht gibt.

6. Was muss man in dem auf die Ausreise folgenden Jahr deklarieren?

Es müssen lediglich die aus französischen Quellen stammenden Einkünfte, die in Frankreich steuerpflichtig sind, in die Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.

Wenn keine solche Einkünfte vorhanden sind, ist es besser das Formular trozdem zur "Steuerstelle für sich nicht im Inland aufhaltende" (centre des impôts des non-résidents) mit dem Vermerk "keine in Frankreich erzielten Einkünfte" zurückzusenden.

7. Unter welchen Voraussetzungen findet eine Pauschalbesteuerung oder eine Besteuerun an der Quelle statt?

Frankreich besteuert eine Reihe von inländischen Einkünften an der Quelle und teilweise pauschal. Hierzu gehören folgende Einkünfte:
Einkünfte aus beweglichem Vermögen
Veräusserungsgewinne aus Immobilienverkäufen
Veräusserungsgewinne aus Geschäftsanteilsverkäufen
Gehälter, Löhne, Persionen und lebenslängliche Renten
Bestimmte andere Einkünfte (z.B. Einkünfte von Freiberuflern, aus Rechten des gewerblichen Rechtsschutzes und geistigem Eigentum, etc.)

Selbst im Falle des Fehlens von Einkünften, die aus französischen Quellen stammen, bleiben die Personen, deren steuerlicher Wohnsitz nicht in Frankreich liegt, in Frankreich steuerpflichtig, wenn sie dort über eine oder mehrere Wohnungen verfügen (Art. 164 C des Code Général des Impôts). Die Bemessungsgrundlage dieser Steuer entspricht dem dreifachen des Mietwertes dieser Wohnungen.

Diese Pauschalsteuer ist auf Personen, die in einem Staat leben, der mit Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat, nicht anwendbar. Sie ist auch nicht auf französische Staatsangehörigen anwendbar, die in Frankreich oder im Staate ihres Wohnsitzes zur Zahlung einer persönlichen Gesamteinkommenssteuer in Höhe von mindestens 2/3 der Steuer, die sie in Frankreich nach der gleichen Abrechnungsbasis zu zahlen hätten, verpflichtet sind.

8. Welcher Besteuerung unterliegen Immobilieneinkünfte?

Das Nettoimmobilieneinkommen muss in dem Anhang Immobilieneinkünfte deklariert werden (Formular 2044). Das Ergebnis wird dann in die Gesamteinkommensteuererklärung übertragen (Formular 2042).

Gemäss Art. 197 A des Code Général des Impôts sind die Personen, deren steuerlicher Wohnsitz nicht Frankreich liegt, und die Einkünfte aus französischen Quellen erzielen, in bezug auf dieses Einkommen zum minimalen Tarif von 25 % steuerpflichtig.

Wenn aber der Steuerpflichtige beweist, dass der Tarif der französischen Steuer für die Gesamtheit seiner sich von französischer und ausländischer Quelle ergebenden Einkommen unter diesem minimalen Tarif liegt, gilt der geringere Tarif für seine aus Frankreich stammende Einkünfte.

9. Kann man vom "Périssol"- Gesetz profitieren?

Die Personen, die ausserhalb Frankreichs wohnen, können unter den gleichen Voraussetzungen wie die, die einen französischen Wohnsitz haben, von ihren Immobilieneinkünften die Abschreibungen der Immobilien im Rahmen des "Périssol"- Gesetzes abziehen.

Sie können ebenfalls die Defizite der vergangenen Jahren von ihren Immobilieneinkünften abziehen.

10. Wie zeigt man einen Veräusserungsgewinn in bezug auf eine Immobilie an?

Der Gewinn aus Immobilienveräusserungen, der in Frankreich von einer Person erzielt wurde, die zur Zeit der Übertragung der Immobilien im Ausland ihren steuerlichen Wohnsitz unterhält, unterliegt grundsätzlich einer pauschalen Besteuerung in Höhe von 1/3 (33,33%).

Während einer 2-Monatsfrist, beginnend mit dem Tag der Veräusserung, muss der Veräusserungsgewinn gegenüber dem Amt, das für die Führung des Hypothekenregisters am Ort der Immobilie zuständig ist (Bureau de la Conservation des Hypothèques), deklariert werden (Formular 2090) und zwar bei gleichzeitiger Zahlung der Steuer. Diese Erklärung muss von einem in Frankreich wohnenden und dort akkreditierten Vertreter abgegeben werden. Meistens handelt es sich hier um den Notar, der die Zessionsurkunde verfasst hat.

Wenn zur Zeit der Übertragung die Person ihren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich hat, ist der Mehrwert auf dem Formular für Immobilienveräusserungsgewinne einzutragen(Formular 2049). Der Mehrwert ist dann in die Gesamteinkommenssteuererklärung einzutragen (Formular 2042).

Diese beiden Erklärungen sind schliesslich an die "Steuerstelle" des letzten steuerlichen Wohnsitzes abzuschicken.

11. Welchen steuerlichen Wohnsitz hat ein europäischer Beamter?

Europäische Beamte behalten den steuerlichen Wohnsitz ihres Heimatstaates, wenn sie die Entscheidung, in einem anderen Mitgliedstaat zu leben, nur der Ausübung ihrer Funktionen wegen getroffen haben (Art. 14 EG-Vertrag). In den anderen Fällen ist der steuerliche Wohnsitz der Wohnort. 12. Wer zahlt die sozialen Abgaben?

Lediglich die Personen, deren steuerlichen Wohnsitz in Frankreich ist, müssen sozialen Abgaben zahlen: "Contribution Sociale Généralisée" (CSG), "Contribution au Remboursement de la Dette Sociale" (CRDS) und "Prélèvément Social".

Angestellte des öffentlichen Dienstes, deren Vergütung in Frankreich steuerpflichtig sind, müssen jedoch diese sozialen Abgaben zahlen, selbst wenn sie im Ausland wohnen.

13. Wie kann man Rückzahlung dieser sozialen Abgaben erlangen?

Um Rückzahlung der – zu Unrecht - auf bewegliches Vermögen einer Person, deren steuerlichen Wohnsitz nicht Frankreich ist, erhobenen Sozialabgaben zu erlangen, kann eine Beschwerde an folgender Anschrift gesendet werden:

Cellule nationale de prélèvement sur Revenus de Capitaux Mobiliers (RCM), 9, rue d'Uzès, TSA 39203, 75094 PARIS CEDEX 02.

Diese Beschwerde muss unter Mitwirkung der Einrichtung, die die betreffenden Erklärungen und Zahlungen vorgenommen hat, erfolgen. Diese Einrichtung muss von der nicht in Frankreich lebenden Person entsprechend beauftragt sein. Eine Kopie des Auftrages muss beigefügt sein.

14. Wie werden Einkünfte aus beweglichem Vermögen besteuert?

Die Einkünfte aus beweglichem Vermögen (wie von Aktien und Ähnlichem) der Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, werden an der Quelle mit 25 % besteuert; dies ohne Rückzahlung der "anrechenbaren Steuergutschrift" (avoir fiscal), die dem Steuerpflichtigen normalerweise auf seine Einkommensteuer zusteht (vgl. Art. 158 bis ff. CGI).

Internationale Steuerabkommen können jedoch einen geringeren Tarif und/oder die Rückzahlung der anrechenbare Steuergutschrift vorsehen.

15. Wer ist von der Mehrwertsteuer befreit?

Der Kauf mit Befreiung von der Mehwertsteuer kann durch Personen erfolgen, die beweisen können, dass sie nicht in Frankreich leben (Reisepass, Aufenthaltsgenehmigung, Konsularausweis...).

16. Wie sind Erbschaftsteuern zu deklarieren?

Der Besteuerung unterliegen in Frankreich seit dem 1. Januar 1999 gemäß Art. 19 des Gesetzes vom 30. Dezember 1998 (Art. 750ter CGI) folgende Fälle:

Die Besteuerung knüpft also im wesentlichen an das Domizil des Erblassers, des Erben oder des Vermächtnisnehmers an.

Immobilien sind mit ihrem tatsächlichen Verkehrswert (valeur vénale) zum Stichtag zu bewerten (Art. 761 CGI). In der Steuerklärung sind detaillierte und geschätzte Angaben zu machen. Ist der Übertragung in den letzten zwei Jahren vor dem Stichtag eine öffentliche Versteigerung vorausgegangen (sei es freiwillig oder unter Zwang), darf der Wert nicht unter dem in der Versteigerung liegenden angegeben werden.

Weitere Informationen zum französischen Steuerrecht sind auf der Website des Finanzministeriums (Abteilung "Douanes") oder unter folgender Anschrift erhältlich: Centre de Renseignements des Douanes 84, rue de Hauteville 75498 Paris Cedex 10 Tel: 01 53 24 68 24 Fax: 01 53 24 58 30

Ergänzende Informationen sind auf folgenden Seiten zu finden:

http://www.impots.gouv.fr

Kanzlei Dr. Hök, Stieglmeier & Kollegen
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Götz-Sebastian Hök
Eschenallee 22, 14050 Berlin
Tel: 00 49 (0) 30 3000 760 0
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