USA: Einwanderungsrecht

Die USA sind das klassische Einwanderungsland, das auf viele Menschen großen Reiz ausübt. Wenn Sie dazugehören oder Geld dort anlegen möchten, sollten Sie sich unbedingt zuvor gründlich über das Einwanderungs-, Einkommenssteuer-, Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuerrecht informieren.

Das Einwanderungsrecht unterscheidet zwei verschiedene Personengruppen:

  • Ausländer mit einer Daueraufenthaltsgenehmigung
  • Ausländer mit einem Visum, jedoch ohne Daueraufenthaltsberechtigung.

Die Daueraufenthaltsgenehmigung erlaubt dem Ausländer, für unbestimmte Zeit in den USA zu wohnen und zu arbeiten.
Im Falle eines Visums ohne Daueraufenthaltsberechtigung ist die Aufenthaltsdauer begrenzt.
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Visa sind zeitlich beschränkt. Es gibt drei Arten von Besuchervisa:

Dagegen gibt es andere verschiedene Visumkategorien für Investoren, Künstler, Verlobte, Berufe mit akademischer Ausbildung, Fachkräfte, usw.

Aufzuzählen sind weiter das E-1 (Import / Export / Handelszwecke) oder das E-2 (Investorenvisum). Der Antragsteller muß eine erhebliche Investition in einem aktiven, bestehenden Betrieb vornehmen oder einen neuen Betrieb in den USA gründen. Er muß zumindest 51% des Betriebes besitzen und den US-Betrieb leiten.

Man kann ein E-1-/E-2-Visum nur als Staatsangehöriger bestimmter Länder beantragen. Fast alle europäischen Länder fallen in diese Kategorie, da ein Handelsabkommen zwischen ihnen und den USA besteht.

Es ist nicht möglich, über die E-1-/E-2-Visa eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten, egal wie erfolgreich das Geschäft geführt wird. In diesem Fall kann der Antragsteller die Beantragung der Daueraufenthaltsgenehmigung auf andere Weise erreichen, wenn z.B. ein Ehepartner ein Visum E-1/E-2 hat, ist zu empfehlen, dass sich der andere Ehepartner einen Arbeitsplatz sucht und eine Arbeitserlaubnis beantragt.top

Die Daueraufenthaltsgenehmigung ist auch zu bekommen:

Wenn ein Ehepartner mit gefragten oder bestimmten fachlichen Qualifikationen eine Daueraufenthaltsgenehmigung bekommt, genießt die gesamte Familie das Recht auf dieselbe Daueraufenthaltsgenehmigung.

Die minderjährigen Kinder des Daueraufenthaltsgenehmigungsinhabers erhalten ebenfalls eine Daueraufenthaltsgenehmigung. top

Ein anderes wichtiges Visum ist das Visum L-1. Die Voraussetzungen sind:

  • Der Angestellte muß in den letzten drei Jahren mindestens für ein Jahr im Auslandsbetrieb als leitender Angestellter gearbeitet haben.
  • Die ausländische Firma muß einen Betrieb in den USA kaufen oder gründen. Die Kontrolle des Betriebes im Heimatland und des US-Betriebes muß ein und derselben Person obliegen.
  • Beide Betriebe müssen aktiv und gewinnbringend sein.
  • Der Angestellte wird vom Betrieb im Ausland in den US-Betrieb versetzt.
  • Seine Familie kann in den USA wohnen. Die Kinder können die Schule besuchen.
  • Der Betrieb im Ausland und der Betrieb in den USA können verschiedenen Branchen angehören.
  • Der Angestellte muß eine leitende Stellung im US-Betrieb einnehmen.

Das L-1-Visum ist zeitlich begrenzt, kann aber unter Einhaltung dieser Voraussetzungen zu einer Daueraufenthaltsgenehmigung führen.

Die Beantragung einer Daueraufenthaltsgenehmigung ist erst dann möglich, wenn beide Betriebe gleichzeitig seit mindestens einem Jahr existieren. Der Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung ist ausschlaggebend. Man muß für die Daueraufenthaltsgenehmigung mit einer Wartezeit von ca. sechs Monaten rechnen. Ein L-1-Visum wird in diesem Fall ersetzt. Der Antragsteller kann während der Bearbeitung der Daueraufenthaltsgenehmigung nicht in den USA arbeiten. Allerdings kann er nach Erhalt dessen einen oder beide Betriebe auflösen, ohne dadurch die Daueraufenthaltsgenehmigung zu verlieren.

Seit mehreren Jahren existiert das sogenannte Eine-Million-Dollar-Visum. Für dieses muß man eine Million US-Dollar in einen US-Betrieb investieren und zehn Angestellte für zwei Jahre beschäftigen. In Fördergebieten muß man "nur" eine halbe Million US-Dollar investieren. Wenn der Anleger sich zu dieser Investition verpflichtet, bekommt er zuerst eine vorläufige Daueraufenthaltsgenehmigung. Die endgültige Daueraufenthaltsgenehmigung wird dann nach ca. zwei Jahren bewilligt, wenn der Anleger die Investition realisiert hat, der Betrieb in diesen zwei Jahren aktiv ist und zehn Angestellte beschäftigt werden.

Der künftige Einwanderer sollte sich über das US-Steuerwesen (Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer) besonders eingehend informieren. Als ausländischer Anleger muß er über seine Rechte und Pflichten in den USA Bescheid wissen.top

Das Einkommenssteuerrecht betrifft drei Kategorien von Personen:

  • den US-Bürger
  • den ansässigen Ausländer (resident alien)
  • den nicht ansässigen Ausländer (non-resident alien)

Der US-Bürger und der ansässige Ausländer unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, der nicht ansässige Ausländer der beschränkten Steuerpflicht.

Die unbeschränkte Steuerpflicht der zwei ersten Kategorien verpflichtet zur Zahlung der Einkommenssteuer für das weltweite Einkommen. Der nicht ansässige Ausländer bezahlt Einkommenssteuer für die Einkünfte aus seinen US-Quellen.

Es ist daher überaus wichtig, dass der Ausländer seinen Status, "ansässig" oder "nicht ansässig" genau definieren kann.top

Der Ausländer kann ansässig werden, wenn er:

In diesem Fall wird das Formular Nr. 8840 mit folgenden Angaben beim US-Finanzamt eingereicht:

Ihr Erstwohnsitz ist in Deutschland. Sie werden hier auch zur Zahlung der Steuern veranlagt. Für US-Einkommenssteuerzwecke sind Sie deshalb nicht ansässig und somit nur steuerpflichtig für Ihr Einkommen aus US-Quellen.

Im Allgemeinen haben nichtansässige Anleger unbewegliches Vermögen in den USA, wie z.B. Immobilien und Einkünfte aus deren Vermietungen. Der nicht ansässige Anleger muß Einkommenssteuer aus den Bruttomieteinnahmen bezahlen. Er kann aber auch eine Einkommenssteuererklärung abgeben und darin Nettomieten aus seiner Vermietung deklarieren.top

Das Erbschaftssteuerrecht und das Schenkungssteuerrecht stellen das größte Problem für den Ausländer in den USA dar.
Auch hier unterscheiden wir zwischen drei Kategorien von Personen:

Die ersten zwei Kategorien unterliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht, der nicht ansässige Ausländer der beschränkten Steuerpflicht. Der US-Bürger und der ansässige Ausländer bezahlen Erbschafts- und Schenkungssteuer nur für US-Vermögen, das in den USA besteht.

Ein Beispiel:
Sie sind ein ansässiger Ausländer in den USA. Sie haben ein Haus in Florida und ein Haus in Deutschland. Bei Ihrem Todesfall müßten Ihre Erben Erbschaftssteuer für das gesamte Vermögen bezahlen. Nach dem US-Steuergesetz haben der US-Bürger und der ansässige Ausländer einen steuerfreien Betrag von $ 600.000. Der nicht ansässige Ausländer hat einen steuerfreien Betrag von nur $ 60.000. Wenn die Erben keine US-Bürger sind, gibt es keinen unbeschränkten Ehegattenfreibetrag. Es gibt jedoch einige Ausnahmen im Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Erben von nicht ansässigen Ausländern bezahlen Erbschaftssteuer aus dem US-Vermögen des Verstorbenen.

Eine wichtige Entscheidung, die der nicht ansässige Anleger zu treffen hat, ist die Wahl zwischen mittelbarem und unmittelbarem Eigentum. Es geht beispielsweise um den Erwerb einer Immobilie. Wenn Sie als Deutscher in Ihrem oder im Namen einer Erbgemeinschaft ein Haus erwerben möchten, erwerben Sie das unmittelbare oder direkte Eigentum. Kaufen Sie dieses Haus im Namen einer ausländischen Kapitalgesellschaft alleine oder in Verbindung mit einer amerikanischen Kapitalgesellschaft, dann erwerben Sie das mittelbare oder indirekte Eigentum.top

Wir unterscheiden zwischen zwei Strukturen beim Erwerb von Eigentum:

Wird eine Wertsteigerung des Hauses erwartet, können Sie eine ausländische Kapitalgesellschaft gründen und diese kann eine amerikanische Kapitalgesellschaft gründen. Die letztere kauft Ihr Haus. Sie haben das mittelbare Eigentum und dazu für US-Einkommenssteuerzwecke eine bessere Struktur geschaffen. Das klingt komplizierter als es ist.

Beispiel:
Sie möchten ein Haus in Florida kaufen. Sie können dieses Haus in Ihrem Namen, oder im Namen einer Kapitalgesellschaft erwerben. Kaufen Sie dieses Haus in Ihrem Namen, haben Sie das direkte oder das unmittelbare Eigentum. Das Haus kann aber von einer ausländischen oder von einer amerikanischen Kapitalgesellschaft erworben werden. So schaffen Sie ein indirektes oder mittelbares Eigentum.

Das unmittelbare Eigentum hat Vor- und Nachteile: So ist eine niedrigere Einkommenssteuer zu entrichten, es fallen geringere Verwaltungskosten an und Sie müssen keine Kapitalgesellschaft gründen. Doch das unmittelbare Eigentum hat auch Nachteile: keine Anonymität, keine beschränkte Haftung und die Steuerpflicht in Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Wenn Sie das Haus als Ferienhaus und Vermietungsobjekt kaufen und keine Marktwertsteigerung erwarten, so können Sie das Haus durch eine ausländische Kapitalgesellschaft erwerben. In diesem Fall haben Sie das mittelbare Eigentum und keine Probleme mit den Erbschafts- und Schenkungssteuern in den USA.

Erwarten Sie aber in Zukunft eine Marktwertsteigerung des Hauses, sollten Sie eine ausländische Kapitalgesellschaft gründen, die ihrerseits eine amerikanische Kapitalgesellschaft als Tochtergesellschaft gründen kann. Die amerikanische Kapitalgesellschaft erwirbt dann das Haus in den USA. Diese Struktur ist vorteilhafter, soweit  es die Einkommenssteuer betrifft.

Für juristische Personen liegen die Einkommenssteuersätze um 15 bis 35%, außerdem ist eine Einbehaltung für Dividenden von bis 30% zu erwarten. Es gibt Ausnahmen im Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Kapitalgesellschaft fallen weniger Verwaltungskosten als für zwei Kapitalgesellschaften an.

Der ausländische Anleger sollte sich über das US-Steuerwesen genauestens informieren, um hinsichtlich mittelbarem / unmittelbarem Eigentum keine Fehlentscheidungen zu treffen.top

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