Das Einwanderungsrecht unterscheidet zwei verschiedene Personengruppen:
Die Daueraufenthaltsgenehmigung erlaubt dem Ausländer,
für unbestimmte Zeit in den USA zu wohnen und zu arbeiten.
Im Falle eines Visums ohne Daueraufenthaltsberechtigung ist die Aufenthaltsdauer begrenzt.
Visa sind zeitlich beschränkt. Es gibt drei Arten von
Besuchervisa:
Dagegen gibt es andere verschiedene Visumkategorien für Investoren, Künstler, Verlobte, Berufe mit akademischer Ausbildung, Fachkräfte, usw.
Aufzuzählen sind weiter das E-1 (Import / Export / Handelszwecke) oder das E-2 (Investorenvisum). Der Antragsteller muß eine erhebliche Investition in einem aktiven, bestehenden Betrieb vornehmen oder einen neuen Betrieb in den USA gründen. Er muß zumindest 51% des Betriebes besitzen und den US-Betrieb leiten.
Man kann ein E-1-/E-2-Visum nur als Staatsangehöriger bestimmter Länder beantragen. Fast alle europäischen Länder fallen in diese Kategorie, da ein Handelsabkommen zwischen ihnen und den USA besteht.
Es ist nicht möglich, über die E-1-/E-2-Visa eine Daueraufenthaltsgenehmigung zu erhalten, egal wie erfolgreich das Geschäft geführt wird. In diesem Fall kann der Antragsteller die Beantragung der Daueraufenthaltsgenehmigung auf andere Weise erreichen, wenn z.B. ein Ehepartner ein Visum E-1/E-2 hat, ist zu empfehlen, dass sich der andere Ehepartner einen Arbeitsplatz sucht und eine Arbeitserlaubnis beantragt.
Die Daueraufenthaltsgenehmigung ist auch zu bekommen:
Wenn ein Ehepartner mit gefragten oder bestimmten fachlichen Qualifikationen eine Daueraufenthaltsgenehmigung bekommt, genießt die gesamte Familie das Recht auf dieselbe Daueraufenthaltsgenehmigung.
Die minderjährigen Kinder des
Daueraufenthaltsgenehmigungsinhabers erhalten ebenfalls eine Daueraufenthaltsgenehmigung. ![]()
Ein anderes wichtiges Visum ist das Visum L-1. Die Voraussetzungen sind:
Das L-1-Visum ist zeitlich begrenzt, kann aber unter Einhaltung dieser Voraussetzungen zu einer Daueraufenthaltsgenehmigung führen.
Die Beantragung einer Daueraufenthaltsgenehmigung ist erst dann möglich, wenn beide Betriebe gleichzeitig seit mindestens einem Jahr existieren. Der Zeitpunkt des Erwerbs oder der Gründung ist ausschlaggebend. Man muß für die Daueraufenthaltsgenehmigung mit einer Wartezeit von ca. sechs Monaten rechnen. Ein L-1-Visum wird in diesem Fall ersetzt. Der Antragsteller kann während der Bearbeitung der Daueraufenthaltsgenehmigung nicht in den USA arbeiten. Allerdings kann er nach Erhalt dessen einen oder beide Betriebe auflösen, ohne dadurch die Daueraufenthaltsgenehmigung zu verlieren.
Seit mehreren Jahren existiert das sogenannte Eine-Million-Dollar-Visum. Für dieses muß man eine Million US-Dollar in einen US-Betrieb investieren und zehn Angestellte für zwei Jahre beschäftigen. In Fördergebieten muß man "nur" eine halbe Million US-Dollar investieren. Wenn der Anleger sich zu dieser Investition verpflichtet, bekommt er zuerst eine vorläufige Daueraufenthaltsgenehmigung. Die endgültige Daueraufenthaltsgenehmigung wird dann nach ca. zwei Jahren bewilligt, wenn der Anleger die Investition realisiert hat, der Betrieb in diesen zwei Jahren aktiv ist und zehn Angestellte beschäftigt werden.
Der künftige Einwanderer sollte sich über das
US-Steuerwesen (Einkommenssteuer, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer) besonders
eingehend informieren. Als ausländischer Anleger muß er über seine Rechte und Pflichten
in den USA Bescheid wissen.![]()
Das Einkommenssteuerrecht betrifft drei Kategorien von Personen:
Der US-Bürger und der ansässige Ausländer unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, der nicht ansässige Ausländer der beschränkten Steuerpflicht.
Die unbeschränkte Steuerpflicht der zwei ersten Kategorien verpflichtet zur Zahlung der Einkommenssteuer für das weltweite Einkommen. Der nicht ansässige Ausländer bezahlt Einkommenssteuer für die Einkünfte aus seinen US-Quellen.
Es ist daher überaus wichtig, dass der Ausländer seinen
Status, "ansässig" oder "nicht ansässig" genau definieren kann.![]()
Der Ausländer kann ansässig werden, wenn er:
In diesem Fall wird das Formular Nr. 8840 mit folgenden Angaben beim US-Finanzamt eingereicht:
Ihr Erstwohnsitz ist in Deutschland. Sie werden hier auch zur Zahlung der Steuern veranlagt. Für US-Einkommenssteuerzwecke sind Sie deshalb nicht ansässig und somit nur steuerpflichtig für Ihr Einkommen aus US-Quellen.
Im Allgemeinen haben nichtansässige Anleger unbewegliches
Vermögen in den USA, wie z.B. Immobilien und Einkünfte aus deren Vermietungen. Der nicht
ansässige Anleger muß Einkommenssteuer aus den Bruttomieteinnahmen bezahlen. Er kann
aber auch eine Einkommenssteuererklärung abgeben und darin Nettomieten aus seiner
Vermietung deklarieren.![]()
Die ersten zwei Kategorien unterliegen einer unbeschränkten Steuerpflicht, der nicht ansässige Ausländer der beschränkten Steuerpflicht. Der US-Bürger und der ansässige Ausländer bezahlen Erbschafts- und Schenkungssteuer nur für US-Vermögen, das in den USA besteht.
Ein Beispiel:
Sie sind ein ansässiger Ausländer in den USA. Sie haben ein Haus in Florida und ein Haus
in Deutschland. Bei Ihrem Todesfall müßten Ihre Erben Erbschaftssteuer für das gesamte
Vermögen bezahlen. Nach dem US-Steuergesetz haben der US-Bürger und der ansässige
Ausländer einen steuerfreien Betrag von $ 600.000. Der nicht ansässige Ausländer hat
einen steuerfreien Betrag von nur $ 60.000. Wenn die Erben keine US-Bürger sind, gibt es
keinen unbeschränkten Ehegattenfreibetrag. Es gibt jedoch einige Ausnahmen im
Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Erben von nicht ansässigen Ausländern bezahlen
Erbschaftssteuer aus dem US-Vermögen des Verstorbenen.
Eine wichtige Entscheidung, die der nicht ansässige Anleger zu treffen hat, ist die Wahl zwischen
mittelbarem und unmittelbarem Eigentum. Es geht beispielsweise um den Erwerb einer
Immobilie. Wenn Sie als Deutscher in Ihrem oder im Namen einer Erbgemeinschaft ein Haus
erwerben möchten, erwerben Sie das unmittelbare oder direkte Eigentum. Kaufen Sie dieses
Haus im Namen einer ausländischen Kapitalgesellschaft alleine oder in Verbindung mit
einer amerikanischen Kapitalgesellschaft, dann erwerben Sie das mittelbare oder indirekte
Eigentum.![]()
Wir unterscheiden zwischen zwei Strukturen beim Erwerb von Eigentum:
Wird eine Wertsteigerung des Hauses erwartet, können Sie eine ausländische Kapitalgesellschaft gründen und diese kann eine amerikanische Kapitalgesellschaft gründen. Die letztere kauft Ihr Haus. Sie haben das mittelbare Eigentum und dazu für US-Einkommenssteuerzwecke eine bessere Struktur geschaffen. Das klingt komplizierter als es ist.
Beispiel:
Sie möchten ein Haus in Florida kaufen. Sie können dieses Haus in Ihrem Namen, oder im
Namen einer Kapitalgesellschaft erwerben. Kaufen Sie dieses Haus in Ihrem Namen, haben Sie
das direkte oder das unmittelbare Eigentum. Das Haus kann aber von einer ausländischen
oder von einer amerikanischen Kapitalgesellschaft erworben werden. So schaffen Sie ein
indirektes oder mittelbares Eigentum.
Das unmittelbare Eigentum hat Vor- und Nachteile: So ist eine niedrigere Einkommenssteuer zu entrichten, es fallen geringere Verwaltungskosten an und Sie müssen keine Kapitalgesellschaft gründen. Doch das unmittelbare Eigentum hat auch Nachteile: keine Anonymität, keine beschränkte Haftung und die Steuerpflicht in Bezug auf Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Wenn Sie das Haus als Ferienhaus und Vermietungsobjekt kaufen und keine Marktwertsteigerung erwarten, so können Sie das Haus durch eine ausländische Kapitalgesellschaft erwerben. In diesem Fall haben Sie das mittelbare Eigentum und keine Probleme mit den Erbschafts- und Schenkungssteuern in den USA.
Erwarten Sie aber in Zukunft eine Marktwertsteigerung des Hauses, sollten Sie eine ausländische Kapitalgesellschaft gründen, die ihrerseits eine amerikanische Kapitalgesellschaft als Tochtergesellschaft gründen kann. Die amerikanische Kapitalgesellschaft erwirbt dann das Haus in den USA. Diese Struktur ist vorteilhafter, soweit es die Einkommenssteuer betrifft.
Für juristische Personen liegen die Einkommenssteuersätze um 15 bis 35%, außerdem ist eine Einbehaltung für Dividenden von bis 30% zu erwarten. Es gibt Ausnahmen im Doppelbesteuerungsabkommen. Für die Kapitalgesellschaft fallen weniger Verwaltungskosten als für zwei Kapitalgesellschaften an.
Der ausländische Anleger sollte sich über das
US-Steuerwesen genauestens informieren, um hinsichtlich mittelbarem / unmittelbarem Eigentum keine Fehlentscheidungen zu
treffen.![]()
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