Fragen zur Haftung beinm Silvesterfeuerwerk

Silvester geht es hoch her. Es wird gefeiert, getrunken und geknallt. Hin und wieder hört man, dass etwas schiefgegangen ist, aber selbst ist immer alles gut gegangen. Jetzt ist plötzlich ein Schaden, z.B. durch Feuerwerkskörper, eingetreten. Was nun? Wer hat gegen wen einen Anspruch auf Zahlung?

Grundsätzlich besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht beim Start und Abbrennen von Feuerwerkskörpern. So verlangen die Gerichte, dass beim Abbrennen ein Platz ausgewählt wird, von dem aus fehlgehende Feuerwerkskörper aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können (z.B. AG Berlin-Mitte vom 9.7.2002 - 25 C 177/01).

Haftung der Eltern bei Verletzung der Aufsichtspflicht
Grundsatz: Eltern haften nur bei Verletzung ihrer Aufsichtspflicht für den Schaden, den ihre Kinder verursacht haben. [Mehr hierzu im Artikel Eltern haften NICHT für ihre Kinder].

Aber Silvester-Böller müssen auch sicher vor Kindern aufbewahrt werden. Anderenfalls können Eltern für die Folgen einer unsachgemäßen Knallerei verantwortlich gemacht werden. Die ARAG Versicherung verweist auf einen Fall, in dem ein elfjähriges Mädchen ein Knalltrauma und einen vorübergehenden Gehörschaden durch Silvesterböller erlitt, die ihr ein 13-Jähriger nachgeworfen hatte. Die Richter verurteilten die Mutter des Jungen zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von rund 1.000 Euro, weil sie ihrer Aufsichtspflicht nur unzureichend nachgekommen war.

Die Frau hatte die gut zehn Zentimeter langen Knaller zwar in ihrer Wohnung versteckt, der Sohn hatte diese aber trotzdem gefunden. Der Junge selbst hatte die Anschuldigungen zwar bestritten. Das Gericht sah die Vorwürfe aber durch Augenzeugen und den Klinikaufenthalt des Mädchens hinreichend belegt. Nach Ansicht der Richter hätte die Mutter des kleinen Sprengmeisters deutlicher und bestimmter auf eine sichere Verwahrung hinwirken und die Knaller notfalls wieder aus der Wohnung bringen müssen, insbesondere da die Feuerwerkskörper teilweise für Jugendliche unter 18 Jahren verboten waren (LG München, Az.: 31 S 23681/00).

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Silvester darf die Feier lauter werden
Wer den Jahreswechsel ruhig und beschaulich verbringen möchte, sollte besser Urlaub auf einer einsamen Insel machen. Zum Neuen Jahr hat die Tradition nämlich Vorrang vor nächtlicher Ruhe. Da das Abbrennen von Feuerwerkskörpern zum Neuen Jahr ein alter Brauch ist, der zudem von den meisten Menschen freudig begangen wird, muss die lärmempfindliche Minderheit sowohl den Krach von Böllern und Co. als auch von feiernden Nachbarn in der Silvesternacht dulden. Anders ist die Sachlage allerdings eine Woche früher. Der beschauliche Heiligabend im Kreise der Familie kommt bei jungen Leuten zwar immer mehr aus der Mode und muss der Christmas-Fete mit hämmernden Techno-Versionen von "Jingle Bells" und "Oh Tannenbaum" weichen. Der 24. Dezember wird aber von den Ordnungshütern immer noch als Fest der Besinnlichkeit und Ruhe verstanden. Daher ist um 22 Uhr Schluss mit lustig, wenn Nachbarn sich gestört fühlen können.

Zum Jahreswechsel und Neujahr muss nicht immer ein Schaden eintreten. Ein Silvesterfeuerwerk mit Böller (z.B. wie Chinaböller oder Silvesterrakete) hat was. Pyrotechnik und insbesondere Leuchtraketen erfreuen immer noch den Mann. Der Knallfrosch und der Luftheuler waren schon vor vielen Jahren der Schrecken der Mädchen. Also: Hoffentlich geht in der Silvesternacht bei der Silvesterknallerei nichts schief.

Doch es gibt auch immer mehr "ruhige" Silvester-Feiern. Genießen Sie Silvester (manche schreiben Sylvester) zum Beispiel mit Silvesterbräuchen wie Bleigiessen, Rummelpott (Rummelpottlaufen) und mehr. Vielleicht mit speziellen Silvesterrezepte wie Silvesterkarpfen oder trinken Sie etwa nur Champagner? Wie wäre es mit dem Rezept für Feuerzangenbowle oder Silvesterbowle. Viel Spaß. Übrigens, Herkunft des Wortes.

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