Gerade für einen Teilzeitbeschäftigten ist es interessant, während des Restes des Tages noch irgendwo anders zu arbeiten, um so die finanziellen Verhältnisse aufzubessern. Grundsätzlich ist so etwas (sogar für eine Vollzeitarbeitskraft) zulässig. Wir leben in einem freien Land und deshalb steht es grundsätzlich jedem frei, so viel zu arbeiten, wie er will.
Trotzdem versuchen die Arbeitgeber häufig, die Möglichkeiten des Arbeitnehmers einzuschränken, zwei Arbeitsstellen nebeneinander zu halten. Der Grund hierfür ist verständlich und nachvollziehbar: Jeder Arbeitgeber hat natürlich ein Interesse daran, dass der Arbeitnehmer vor allem seinem Betrieb seine volle Arbeitskraft zukommen lässt und sich während der arbeitsfreien Zeit dann erholt, um anschließend frisch und munter am Arbeitsplatz wieder erscheinen zu können.
| Verwandt: Ratgeber Nebentätigkeit und Recht auf Teilzeitarbeit |
Den meisten Arbeitgebern ist allerdings auch bekannt, dass man dem Arbeitnehmer grundsätzlich Zusatzarbeiten nicht verbieten kann. Deshalb ist in den meisten Arbeitsverträgen geregelt, dass weitere Tätigkeiten nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ausgeübt werden dürfen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte muss diese Zustimmung aber in aller Regel vom Arbeitgeber erteilt werden, es sei denn,
Schließlich darf nach der Arbeitszeitordnung die Arbeitszeit aus allen Arbeitsverhältnissen zusammen nicht mehr als regelmäßig 10 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich betragen. Arbeitet der Arbeitnehmer mehr, kann der Arbeitgeber u.U. deswegen kündigen.
Interessant übrigens für Arbeitnehmer, die mehrere Arbeitsverhältnisse ausüben: Passiert an einer Arbeitsstelle ein Unfall so muss nicht nur der betreffende Arbeitgeber den Lohn fortzahlen, sonderen auch der (die)andere(n).
| RA G. Kaßing bei Finanztip.de © Alle Rechte vorbehalten. |
|
|
|
|