Im Gegensatz zur Errichtung eines Testaments muss der Erblasser nicht nur testierfähig, sondern auch voll geschäftsfähig sein. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden und der Erblasser kann den Erbvertrag nur persönlich schließen. Mit einem Erbvertrag bindet sich der Testierende, da er diesen Vertrag in der Regel nicht frei und einseitig widerrufen kann. Ausnahme: Der Erbvertrag enthält einen Änderungsvorbehalt oder ein Rücktrittsrecht.
Der Erblasser kann durch einen Erbvertrag mit vertragsmäßig bindender Wirkung einen Erben einsetzen sowie ein Vermächtnis oder eine Auflage anordnen. Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig nicht getroffen werden (vgl. § 2278 Abs. 2 BGB).
Gründe einen Erbvertrag abzuschließen
Die Errichtung eines Testaments erlaubt im Gegensatz zum Erbvertrag sehr vielfältige Gestaltungs- und Widerrufsmöglichkeiten und bedarf auch grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Ein Erbvertrag wird daher in der Regel nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgeschlossen. Hervorzuheben sind als Umstände und Ziele des Erbvertrages:
Wie kommt der Erblasser aus dem Erbvertrag wieder heraus?
Ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Erbvertrages ist die gewünschte Bindungswirkung. Durch einen Aufhebungsvertrag der Vertragsparteien kann selbstverständlich die Bindungswirkung des Erbvertrages entfallen. Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat (§ 2293 BGB) oder wenn die andere Vertragsperson die vereinbarten Leistungen (z.B. Pflegeleistungen) nicht erbringt (§ 2295 BGB). Nur in seltenen Fällen wird ein Fall vorliegen, der analog auch zur Entziehung des Pflichtteils geführt hätte, wenn die bedachte Person dazu berechtigt wäre oder ist (vgl. § 2294 BGB).
Schenkung zu Lebzeiten
Zwar kann der durch Erbvertrag gebundene Erblasser bis zu seinem Tod frei über sein Vermögen verfügen, denn § 2286 BGB sagt ausdrücklich: "Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt". Die dann folgende Rechtsvorschrift begrenzt dieses Recht aber soweit es sich um Schenkungen handelt, die den Vertragserben beeinträchtigen. "Hat der Erblasser in der Absicht, den Vertragserben zu beeinträchtigen, eine Schenkung gemacht, so kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern" (§ 2287 BGB). Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit dem Erbfall und beträgt 3 Jahre.
Nach dem Tod des Erblassers (und hier Schenkers) kann somit der Vertragserbe in vielen Fällen die Herausgabe des geschenkten Gegenstandes verlangen. Schwierig ist die Abgrenzung bei einer Schenkung, wenn die Schenkung aufgrund eines nachvollziehbaren Eigeninteresses des Schenkers erfolgte.
Anfechtung des Erbvertrages
Ein Erbvertrag kann unter den gleichen Voraussetzungen wie ein Testament auch vom Erblasser wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Die Anfechtung kann nur vom Erblasser persönlich binnen Jahresfrist seit Kenntnis vom Anfechtungsgrund erfolgen (vgl. § 2283 Abs. 1 BGB). Die Anfechtung bedarf notarieller Beurkundung (§ 2282 Abs. 3 BGB). Andere Anfechtungsberechtigte im Sinne des § 2080 BGB können den Erbvertrag nicht mehr anfechten, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers infolge Fristablaufs oder Bestätigung bereits erloschen war (§ 2285 BGB).
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Beispiel von RA Kassing zur Geschäftsübergabe mittels Erbvertrag:
Ein Erbvertrag wird zum Beispiel getroffen, wenn es darum geht, Geschäftsbetriebe von einer auf die andere Generation übergehen zu lassen. Um die Kontinuität beispielsweise einer Bäckerei zu wahren, hat der Senior natürlich ein Interesse daran, dass der Junior nach bestandener Meisterprüfung im Geschäft mitarbeitet. Er selbst will, da noch rüstig, nicht sofort aufs Altenteil. Der Junior andererseits hat aber wiederum keine Lust, seine gesamte Arbeitskraft in den elterlichen Betrieb einzubringen, wenn er nicht sicher sein kann, ihn zum Schluss auch vererbt zu bekommen.
In einem solchen Fall bietet sich dann der Erbvertrag als maßgerechte Lösung an. Denn anders als bei einem Testament kann der Erbvertrag vom Erblasser nicht mehr einseitig abgeändert werden. Zwar bleibt es dem Erblasser nach wie vor unbenommen, zu Lebzeiten über sein Vermögen frei zu verfügen. Wenn beispielsweise Herr Bäckermeister sen. auf seine alten Tage noch in den Genuss einer jungen Freundin kommt, dann kann er dieser Dame durchaus ein aus seiner Bäckerei finanziertes Häuschen im Grünen schenken. Ist diese Schenkung jedoch in der Absicht gemacht, den Vertragserben, also Herrn Bäckermeister jun. zu beeinträchtigen, dann kann dieser nach dem Tode des Seniors das Häuschen von der beschenkten jungen Dame herausfordern. Unter diesen Umständen wird sich der Senior eine solche Aktion natürlich gut überlegen.
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