Kindesunterhalt und Kindergeld nach Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle zum Unterhaltsrecht kennt man, doch wie wendet man sie richtig an und wer legt den Unterhalt eigentlich fest?

Der in der Düsseldorfer Tabelle festgelegte Regelbetrag ist der Mindestunterhalt der Düsseldorfer Tabelle. Diese Übersicht der Unterhaltsbeträge wird in einem festen Turnus vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht und wird in den meisten Unterhaltsleitlinien berücksichtigt.

Die Tabelle ist aufgeteilt in 10 Einkommensgruppen und 4 Altersstufen. Einkommensgruppe 1 betrifft Einkommen bis 1500 EUR, Einkommensgruppe 10 solche bis 5100 EUR. Je nach Alter des Kindes und Einkommen des Unterhaltspflichtigen wird so der richtige Tabellenbetrag abgelesen. Die Tabelle geht von zwei Unterhaltsberechtigen aus. Bei einer größeren / geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere / höhere Gruppen angemessen sein (vgl. hierzu Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle).

Festlegung der Unterhaltszahlung in der Praxis
Die Unterhaltszahlung wird zumeist dynamisch bestimmt. Der Unterhaltsbetrag verändert sich dann entsprechend, wenn das Kind älter wird oder sich die Unterhaltswerte ändern. Die Unterhaltszahlung wird in einer Prozentzahl des Regelbetrags festgelegt. Auf diese Weise werden vertragliche Änderungen vermieden. Sowohl dem Unterhaltspflichtigen als auch dem Unterhaltsberechtigen ist bekannt, welche Unterhaltszahlungen so zu leisten sind. Ein Anwalt braucht mithin nicht neu kontaktiert zu werden, wenn eine neue Altersstufe erreicht wird oder die Düsseldorfer Tabelle mit geänderten Regelbeträgen erscheint.

Anrechnung des Kindergeldes
Nach § 1612b BGB wird das Kindergeld auf den Barunterhaltsanspruch angerechnet. Dies ist der Regelfall, wenn es in vollem Umfang an den betreuenden Elternteil gezahlt. Denn das Kind lebt in aller Regel bei dem Elternteil, der auch das Kindergeld erhält. Dieser Elternteil müsste Monat für Monat die Hälfte des Kindergeldes dem anderen Elternteil erstatten. Dies macht wenig Sinn in der Praxis. Daher verrechnet man in der Praxis das halbe Kindergeld mit der Zahlung für Kindesunterhalt. Der Unterhalt für das Kind, der sich aus der Düsseldorfer Tabelle ablesen lässt, verringert sich mithin um das halbe Kindergeld.

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Ermittlung des Unterhaltszahlbetrages
Da seit dem Jahr 2008 das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des Kindes anzurechnen ist, ergibt sich mithin ein Unterhaltszahlbetrag, der deutlich niedriger ist als der Mindestunterhalt. Denn wie dargelegt, wird für den Unterhaltszahlbetrag das halbe Kindergeld in diesen Fällen verrechnet. Der Unterhaltszahlbetrag ergibt sich also aus "Mindestunterhaltsbetrag minus anteiliges Kindergeld". Beispiel für das Jahr 2010 in der Alterstufe bis zum 6. Lebensjahr und einem Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen bis zu 1.500 Euro: Mindestunterhalt in Höhe von 317 Euro minus halbes Kindergeld (für das erste Kind) in Höhe von 92 Euro ergibt eine Unterhaltslast von 225 Euro.

Eine Anrechnung des Kindergeldes erfolgt hingegen nicht, wenn mit der Unterhaltszahlung noch nicht einmal das statistische Existenzminimum des Kindes gesichert ist. Dieses Existenzminimum entspricht nicht dem Regelbetrag, sondern liegt bei 135 Prozent des Regelbetrages. Unterhalb dieser Grenze wird das halbe Kindergeld nur teilweise oder gar nicht verrechnet. Eine Anrechnung des hälftigen Kindergeldes ist zur Gewährleistung des Existenzminimums minderjähriger Kinder mithin erst möglich, wenn die Grenze von 135 Prozent erreicht ist.

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