Der Kindesunterhalt wird von den leiblichen Eltern geschuldet, z.B. nicht vom neuen Lebensgefährten des betreuenden Elternteils. Das Kind, vertreten durch den Sorgeberechtigten, hat einen Anspruch auf Titulierung des Unterhalts. Die Jugendämter bieten an, kostenlos derartige Unterhaltstitel zu schaffen. Als Unterhaltstitel gelten auch Gerichtsurteile, gerichtliche Vergleiche oder Notarurkunden.
Berechnung und Höhe des Unterhalts
Grundsätzlich ist auch bei der Berechnung des Kindesunterhalts, wie beim Ehegattenunterhalt auch, das bereinigte Nettoeinkommen maßgebend. Gegenüber minderjährigen Kindern ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet seine gesamte Arbeitskraft aufzuwenden, um den Mindestunterhalt für die minderjährigen Kinder aufzubringen.
Der Mindestunterhalt ist seit dem 1.1.2008 an das steuerliche Existenszmininum angebunden. Mit Stand vom 1.1.2010 lautet der Mindestunterhalt für Kinder von 0 - 5 Jahren 317 Euro, 6 - 11 Jahren 364 Euro, 12 - 17 Jahren 426 Euro und ab 18 Jahren 488 Euro. [Link zur aktuellen Düsseldorfer Tabelle]
Ist der Unterhaltsverpflichtete arbeitslos muss er nachweisen, dass er trotz aller Bemühungen keine Arbeit, zum Teil auch unter seiner Qualifizierung liegende, erlangen kann. Gelingt ihm dieser Nachweis nicht, muss er damit rechnen trotzdem zumindest die obigen Unterhaltsbeträge zu zahlen, auch wenn er dadurch weniger als seinen gesetzlichen Selbstbehalt hat. Ihm wird dann ein fiktives Arbeitseinkommen zugerechnet. Oft wird hier davon ausgegangen, dass der arbeitslose Unterhaltsverpflichtete 20-30 Bewerbungen im Monat vorzuweisen hat, jedoch wird dies im Einzelfall genauer zu prüfen sein.
Vom Bruttoeinkommen werden Steuern, Sozialversicherungsabgaben usw. abgezogen. Abzüge für berufsbedingte Aufwendungen sind im Kammergerichtsbezirk Berlin sodann grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens möglich, mit einer Höchstgrenze von 150 € monatlich. Der Abzug kann aber auch nach konkreten Aufwendungen erfolgen. Dies muss im Einzelfall entschieden werden. Genügt das Erwerbseinkommen nicht, muss der Unterhaltsverpflichtete für das minderjährige Kind auch sein Vermögen einsetzen.
Weitere Abzüge sind nur in engen Grenzen möglich. Schulden können grundsätzlich nur in Abzug gebracht werden, wenn es sich um Schulden der Familie handelt, die der Unterhaltsverpflichtete tilgt. Aufwendungen zur Vermögensbildung können beim Unterhalt für Minderjährigen nur dann abgezogen werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete zumindest den Mindestunterhalt für das minderjährige Kind zahlt.
Seht fest, wie hoch das einzusetzende Nettoeinkommen ist, wird der Unterhaltsbedarf des Kindes festgestellt. Dazu haben die jeweiligen obersten Gerichte der Bundesländer zunächst eigene Tabellen entwickelt. Es gibt jetzt eine bundeseinheitliche Tabelle die für alle Bundesländer gilt. Für eine bestimmte Altersstufe ergibt sich für die jeweilige Einkommensstufe ein Unterhaltsbedarf.Von diesem Bedarf ist das Einkommen des Kindes in Abzug zu bringen, wobei bei minderjährigen Kindern nur die Hälfte anzusetzen ist.
Sodann findet eine Anrechnung des Kindergeldes statt, zugunsten desjenigen Unterhaltsverpflichteten der kein Kindergeld erhält. Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und reicht das Einkommen ohne Gefährdung des eigenen Lebensunterhalts nicht aus, ist eine sog. Mangelfallberechnungen vorzunehmen. Das heißt das verfügbare Einkommen, das über dem Selbstbehalt liegt, wird anteilig auf alle Unterhaltsberechtigten verteilt.
Der Selbstbehalt, dass heißt derjenige Betrag, der grundsätzlich nicht für Unterhaltszahlungen zur Verfügung steht, beträgt mit Stand 1.1.2012 beim Erwerbstätigen gegenüber minderjährigen Kindern und gleichgestellten volljährigen Kindern 950 €, beim Nichterwerbstätigen 770 €
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| RA Mario Wutzler bei Finanztip.de Keine Haftung für Richtigkeit |
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