Mehrbedarf Kindergarten Kosten für Kindergarten im Unterhaltsrecht

Expertin für Recht - Dr. Britta Beate Schön
Dr. Britta Beate Schön
Finanztip-Expertin für Recht

Mehrbedarf Kindergarten

Mit seinem Urteil vom 26. November 2008 (Az. XII ZR 65/07) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung zu Betreuungs­kosten (hier: Kindergartenbeiträge) im Kindesunterhaltsrecht geändert.

Die Auslegung des BGH zu Paragraf 1610 Abs. 2 BGB sieht vor, dass Kindergartenbeiträge und vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten sind. Die Düsseldorfer Tabelle zum Unterhaltsrecht kennt man, doch nun heißt es, dass Gebühren für Kindergarten nicht mit den Unterhaltszahlungen der Düsseldorfer Tabelle abgegolten sind und einen Mehrbedarf darstellen. Damit sind Aufwendungen für den Kindergartenbesuch zusätzlich zum Kindesunterhalt zu leisten.

Da die Richter die Kosten für den Kindergartenbesuch als Mehrbedarf ansehen, muss der Unterhaltspflichtige nicht die gesamten Kosten alleine tragen. Der Mehrbedarf zum Unterhalt wird anhand der Einkommen beider Eltern geleistet, also im Verhältnis der einzelnen Einkommen. Die Kindergartenkosten sind mithin nach den Einkommensverhältnissen der Eltern aufzuteilen. Beispiel: Die Mutter hat im Vergleich zum Kindesvater ein geringeres Einkommen, so muss der Vater einen entsprechend höheren Anteil tragen.

Nach früherer Rechtsprechung wurde Kindern für einen Halbtagsplatz im Regelkindergarten kein zusätzlicher Unterhalt vom unterhaltspflichtigen Elternteil zugesprochen. Diese Änderung begründen die Richter am Bundesgerichtshof damit, dass So­zi­al­hil­fe­em­pfän­ger in der Regel auch keine Kosten für den Kindergarten tragen müssen. Deswegen beinhalte das gewährte Existenzminimum auch nicht die Kosten für den Kindergarten. Weil sich aber der Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls am Existenzminimum orientiere, sei hier auch kein Anteil für den Kindergarten enthalten. Somit steht dem Kind ein Mehrbedarf zu, der zusätzlich vom Unterhaltspflichtigen – unter Berücksichtigung beider Einkommen – zu leisten ist.

Im Urteil des BGH heißt es eindeutig: Die geänderte Rechtsprechung gilt sowohl für die Zeit vor dem 31. Dezember 2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 1. Januar 2008 (Aufgabe der Senatsurteile vom 14. März 2007, Az. XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882, 886 und vom 5. März 2008, Az. XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152, 1154). Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten. Die Entscheidung des BGH betrifft damit nicht ausschließlich zukünftige Unterhaltsansprüche. Somit können auch rückwirkend vom unterhaltspflichtigen Elternteil Nachzahlungen für Kindergartenkosten gefordert werden.

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13. Dezember 2012


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